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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 03.06.1992, Az.: 2 BvR 1041/88

Bestimmtheitsgebot; Aussetzung; Strafrest; Rest; Strafe; Vollstreckung; Lebenslange Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.06.1992
Aktenzeichen
2 BvR 1041/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 03.06.1992 - AZ: 2 BvR 1041/88
BVerfG - 03.06.1992- AZ: 2 BvR 78/89
BGH - 31.07.1992 - AZ: 2 StR 320/92
BGH - 06.08.1992 - AZ: 1 StR 461/92
BGH - 20.08.1992 - AZ: 1 StR 511/92
BGH - 25.08.1992 - AZ: 5 StR 349/92
BGH - 25.09.1992 - AZ: 2 StR 323/92

Fundstellen

  • BVerfGE 86, 288 - 369
  • JZ 1992, 1176-1188 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 979-985 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2947
  • NStZ 1993, 218-221 (Urteilsbesprechung von Dr. jur. K. P. Rotthaus)
  • NStZ 1992, 484-487 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Tatbestandsmerkmal "die besondere Schwere der Schuld" (§ 57a I 1 Nr. 2 StGB) ist verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt.

2. Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zur Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind am Maßstab des Art. 2 I i. V. mit Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip), des Art. 2 II GG und des Art. 104 II 1 GG zu messen.

3. Die Regelungen der §§ 454, 462a StPO und des § 74 I 1, II 1 Nr. 4 GVG sind, insoweit sie die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes betreffen, mit dem GG nur vereinbar, wenn die für die Bewertung der Schuld gem. § 57a 1 I Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festgestellt und im Urteil dargestellt werden.

4. Die Regelungen der §§ 454, 462a StPO und des § 74 I 1, II 1 Nr. 4 GVG sind, insoweit sie die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes betreffen, mit dem GG nur vereinbar, wenn das Urteil die Schuld - unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere - gewichtet und wenn das Strafvollstreckungsgericht daran gebunden ist.

5. Bei der Entscheidung über die Aussetzungsanträge von Verurteilten, deren Schuld noch nicht im vorstehenden Sinne gewichtet ist (Altfälle), darf das Vollstreckungsgericht zu Lasten des Verurteilten nur das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen und die dazu festgestellten Umstände der Ausführung und der Auswirkung der Tat berücksichtigen.

6. Die Vorschrift des § 454 I ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß im Fall der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Strafvollstreckungsgericht nicht nur darüber entscheidet, ob deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist, sondern im Fall der Ablehnung auch, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist.

7. Der voraussichtliche Zeitpunkt einer Aussetzung der Strafvollstreckung muß so rechtzeitig festgelegt werden, daß die Vollzugsbehörden die Vollzugsentscheidungen, die die Kenntnis dieses Zeitpunkts unabdingbar voraussetzen, ohne eigene Feststellungen zur voraussichtlichen Verbüßungszeit so treffen können, daß die bedingte Entlassung nicht verzögert wird.