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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1992, Az.: 2 StR 323/92

Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Frage des Vorliegens der besonderen Schwere der Schuld bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilteln Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1992
Aktenzeichen
2 StR 323/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerfG - 03.06.1992 - AZ: 2 BvR 1041/88
BVerfG - 03.06.1992 - AZ: 2 BvR 1041/88
BVerfG - 03.06.1992- AZ: 2 BvR 78/89
BGH - 31.07.1992 - AZ: 2 StR 320/92
BGH - 06.08.1992 - AZ: 1 StR 461/92
BGH - 20.08.1992 - AZ: 1 StR 511/92
BGH - 25.08.1992 - AZ: 5 StR 349/92

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessführer

Hans-Dieter H. aus Rh.-O., geboren am ... 1964 in Rh., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. September 1992
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. September 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Frage, ob bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten "besondere Schwere der Schuld" im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen ist, unterliegt jedenfalls in solchen Fällen, in denen das tatrichterliche Urteil vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89, abgedruckt in EuGRZ 1992, 225 ff., ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschluß des Senats vom 31. Juli 1992 - 2 StR 320/92 und Beschluß des 1. Strafsenats vom 6. August 1992 - 1 StR 461/92).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittells und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke
Niemöller
Gollwitzer
Detter
Bode