Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.1992, Az.: 2 StR 320/92
Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Frage des Vorliegens der besonderen Schwere der Schuld bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilteln Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.07.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 320/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 17194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerfG - 03.06.1992 - AZ: 2 BvR 1041/88
- BVerfG - 03.06.1992 - AZ: 2 BvR 1041/88
- BVerfG - 03.06.1992- AZ: 2 BvR 78/89
- nachfolgend
- BGH - 06.08.1992 - AZ: 1 StR 461/92
- BGH - 20.08.1992 - AZ: 1 StR 511/92
- BGH - 25.08.1992 - AZ: 5 StR 349/92
- BGH - 25.09.1992 - AZ: 2 StR 323/92
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Ayhan I. aus B. K., geboren am ... 1966 in Ad. (T.), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Juli 1992
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Januar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Frage, ob bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten "besondere Schwere der Schuld" im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen oder zu verneinen ist, unterliegt jedenfalls in solchen Fällen, in denen das tatrichterliche Urteil vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89, abgedruckt in EuGRZ 1992, 225 ff., ergangen ist, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maier
Theune
Niemöller
Detter