Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1981, Az.: 1 StR 634/81
Vorrang des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe; Eigenständige Bedeutung der Schwere der Schuld bei der Höhe der Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 634/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 01.04.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 173
- StV 1982, 121-122
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
1. Lagerist Georg L. aus T., geboren am ... 1960 in T. (Frankreich),
2. Maurerlehrling Franck L. aus T., geboren am ... 1961 in T. (Frankreich),
beide zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Bei Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungszweck vorrangig, jedoch nicht ausschließlich zu berücksichtigen. Für die Höhe der Jugendstrafe kann daher auch die Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung haben, während der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene Wirkung hinaus hier keine Rolle spielen darf.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalt und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 1. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. April 1981 im Ausspruch der Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionrechtfertigungen hat zur Schuldfrage keinen Rechtsfehler aufgedeckt; doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Straferschwerend wertet das Landgericht "das öffentliche Interesse, daß andere Täter, die Neigung zu Straftaten dieser Art verspüren, durch eine besonders nachdrückliche Ahndung im gegebenen Fall abgeschreckt werden" (UA S. 25). Das verstößt gegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Grundsatz, bei Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe dürfe - über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus - der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer keine Rolle spielen (BGH JR 1954, 149; Urt. vom 26. April 1955 - 1 StR 94/55, bei Herlan GA 1955, 364; BGHSt 15, 224, 226 und 16, 261, 263; Urt. v. 15. November 1979 - 2 StR 445/78; Beschl. v. 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80; Beschl. v. 11. März 1981 - 2 StR 104/81); an diesem Grundsatz ist festzuhalten. Da nicht völlig auszuschließen ist, daß der Strafausspruch von dem Rechtsfehler beeinflußt wurde, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
Der Entzug der Fahrerlaubnis wird hiervon nicht berührt.
Im übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Auffassung des Landgerichts, neben erzieherischen Gesichtspunkten könne auch das - vom Landgericht zutreffend bejahte - "hohe Maß an Schuld" (UA S. 24) die Strafe beeinflussen. Für die Entscheidungen, ob "wegen der Schwere der Schuld" Jugendstrafe verhängt werden soll (§ 17 Abs. 2 JGG) und wie sie im einzelnen Fall zu bemessen ist (§ 18 Abs. 2 JGG), sind zwar in erster Linie das Wohl des Jugendlichen und damit erzieherische Gesichtspunkte maßgebend (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; Urt. v. 14. September 1971 - 1 StR 305/71); der Erziehungsgedanke ist "vorrangig" zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 15. Mai 1968 - 4 StR 89/68; Beschl. v. 4. Juni 1981 - 4 StR 248/81). Das schließt aber nicht aus, der Schwere der Schuld eigenständige Bedeutung beizumessen (BGH, Urt. v. 22. April 1980 - 1 StR 111/80; vgl. auch Brunner, JGG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 7 und 9). Welches Gewicht der einzelnen Zumessungserwägung hierbei zukommt, ist Sache des Einzelfalles und hängt sowohl von den Umständen der Tat als auch von der Persönlichkeit des Täters ab; eine "reine Schuldstrafe" freilich wäre unzulässig (BGH, Urt. v. 14. September 1971 - 1 StR 305/71).
Soweit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus neuerer Zeit dahin verstanden werden könnten, der Erziehungszweck sei bei Prüfung der Rechtsfolge gemäß § 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG das allein ausschlaggebende Kriterium und bestimme auch allein die Obergrenze der nach § 18 Abs. 2 JGG zu bemessenden Jugendstrafe (Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 StR 582/80; Beschl. v. 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80; Beschl. v. 11. März 1981 - 2 StR 104/81; Beschl. v. 14. Mai 1981 - 1 StR 211/81), wird hieran nicht festgehalten. Das entspricht - wie eine Antrage ergeben hat - auch der Auffassung des zweiten Strafsenats.
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