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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1955, Az.: 1 StR 94/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1955
Aktenzeichen
1 StR 94/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 28.09.1954

Verfahrensgegenstand

Nötigung zur Unzucht u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. April 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. September 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagten sind durch das Landgericht (Jugendkammer) als Mittäter je eines Verbrechens der Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der Notzucht schuldig gesprochen und - unter Anrechnung der Untersuchungshaft - deswegen verurteilt worden:

  • Robert M., B., H. und Sch. zu zwei Jahren Zuchthaus,

  • Ludwig M. zu zwei Jahren Jugendstrafe.

2

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

3

I. Schuldspruch

4

a)

Die Verteidiger aller fünf Angeklagten haben in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, die Zeugen S., F. und Me. darüber zu vernehmen, dass die verletzte Zeugin Ba. vor dem, den Angeklagten zur Last gelegten Vorfall bereits erhebliche Mengen Alkohol getrunken und in "stark angetrunkenem" Zustand die Gaststätte verlassen habe; sie haben diesen Antrag als Hilfsantrag bezeichnet für den Fall, dass das Gericht die Aussagen der Zeugin Ba. in vollem Umfang als glaubhaft betrachte.

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Dieser letztere Zusatz kann im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Beweisantrages nur dahin verstanden werden, dass der Hilfsantrag nur gestellt sein sollte, wenn das Landgericht die Aussagen der Verletzten trotz des genossenen Alkohols in vollem Umfang als glaubhaft betrachtete. Schon diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Jugendkammer hat in einem sehr wesentlichen Punkte, nämlich zu der Frage, ob die Notzucht an der Bauschmann nur versucht oder ob sie vollendet worden ist, die Aussage der Ba., wonach einer der Täter in brutaler Weise den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt habe, nicht für (objektiv) glaubhaft erachtet und zwar mit Rücksicht auf den von ihr genossenen Alkohol. Infolgedessen sind die Angeklagten auch nur wegen versuchter und nicht wegen vollendeter Notzucht verurteilt worden.

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Das Urteil trifft aber in diesem Zusammenhang auch Feststellungen, mit denen es dem Beweisantrag der Verteidigung so nahe kommt, dass es im wesentlichen bereits von den unter Beweis gestellten Tatsachen ausgeht, sie also als erwiesen ansieht (vgl § 244 Abs 2 Satz 2 StPO). Es heisst in dem Urteil: Da die Zeugin zwei Glas Bier (zu je einem halben Liter) und zwei Glas Wein getrunken hatte, habe sie "unter beträchtlicher Alkoholwirkung" gestanden. Sie sei "ziemlich angeheitert" gewesen, daher lasse sich die Möglichkeit eines Irrtums in ihrer Wahrnehmung nicht völlig ausschliessen. Wesentlich mehr als diese Feststellungen ist auch in dem Hilfsantrag der Verteidiger nicht unter Beweis gestellt.

7

Es ist aber schliesslich hervorzuheben, dass das Gericht die Aussage der Zeugin Ba., soweit sie nicht mit der Darstellung der Angeklagten übereinstimmte, durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt gefunden hat. So wurde ihre Bekundung, sie sei, bevor sie von den Angeklagten zu einer Bank geschleppt wurde, zu Boden geworfen worden, wobei ihr die Beine nach vorne weggezogen wurden, unterstützt durch die Aussagen dreier Zeugen über den Zustand ihrer Kleidung, insbesondere ihrer Schuhe und Strümpfe und ihres Mantels, der Spuren zeigte, welche auf den am Tatort liegenden Kies hinwiesen. Auch die Aussage der Zeugin zu der Weggabe der Pfefferminzbonbons sowie zu ihrem angeblichen Ausspruch, es sei das Glück der Angeklagten, dass sie ihr Ziel nicht erreicht hätten, da sie sie sonst angezeigt hätte, wurde bestätigt durch die Aussage des während der Tat hinzugekommenen Zeugen K. Selbst wenn also der Trunkenheitsgrad der Ba. von den im Beweisantrag genannten Zeugen vielleicht noch etwas höher bewertet worden wäre, als das Gericht ihn festgestellt hat, darf als sicher angenommen werden, dass das Gericht in seiner Beweiswürdigung zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, so dass das Urteil auch nicht auf der Ablehnung des Beweisantrags beruht.

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Nach alledem kann in der in dem Urteil erfolgten Ablehnung des Beweisantrags ein Verfahrensverstoss aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 3 oder 2 StPO nicht erblickt werden.

9

b)

Der Verteidiger der Angeklagten Robert M. und H. hatte sich ferner in der Hauptverhandlung dem Antrage des Staatsanwalts angeschlossen, einen psychiatrischen Sachverständigen zu der Frage zu vernehmen, ob die Zeugin Ba. durch den Alkoholgenuss noch in der Lage war, die Vorfälle richtig zu erkennen und zu beurteilen. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil es selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Dieser Ablehnungsgrund ist nach § 244 Abs 4 Satz 1 StPO zulässig, lässt auch keine missbräuchliche Ausübung des dem Gericht obliegenden pflichtmässigen Ermessens erkennen. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass sich die Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage dem Gericht aufdrängte oder dass die Verteidigung der genannten zwei Angeklagten durch den Ablehnungsbeschluss unzulässig beschränkt wurde, so dass auch die §§ 244 Abs 2, 338 Nr 8 StPO nicht verletzt sind.

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c)

Die weiteren Verfahrensrügen berühren - abgesehen von der unter II b miterörterten Rüge - den Schuldspruch nicht.

11

Auch in sachlichrechtlicher Einsicht lässt das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Mittäterschaft auch hinsichtlich der Angeklagten B. und Ludwig M., die sich bis zu dem, durch das Hinzukommen des Zeugen Klughardt herbeigeführten vorzeitigen Ende des Notzuchtversuchs auf das Festhalten der Bauschmann beschränkt, jedoch die Absicht hatten, dadurch den anderen Mittätern den Geschlechtsverkehr mit der Ba. zu ermöglichen, um nachher selbst mit vertauschten Rollen mit der Ba. zu verkehren (vgl BGHSt 6, 226 = NJW 1954 S 129 2 Nr 17). Ebenso hat das Landgericht aus rechtlich zutreffenden Erwägungen die Angeklagten in Tateinheit mit dem Notzuchtversuch wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen verurteilt (BGHSt 1, 153 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51]).

12

Der Schuldspruch gegen die Angeklagten ist danach nicht zu beanstanden. Die Revisionen der Angeklagten sind insoweit zu verwerfen.

13

II. Strafausspruch

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Dagegen führen die Revisionen im Strafausspruch zur Aufhebung des Urteils.

15

a)

Bedenken erweckt zunächst die Begründung, mit der das Landgericht bei den als Heranwachsenden angeklagten Robert M., H. und Sch. die Anwendung des Jugendrechts versagt.

16

Der Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs 1 Nr 1 JGG muss eine ins Einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare, tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrundeliegen (BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954, LM Nr 5 zu § 105 JGG). Auch die Frage, ob es sich bei der Tat der Heranwachsenden um eine blosse Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs 1 Nr 2 JGG handelt, kann nur auf Grund einer eindringenden und umfassenden Würdigung der äusseren Tatumstände sowie der Beweggründe der Täter abschliessend beurteilt werden (BGH a.a.O.). Beide Fragen entscheidet das angefochtene Urteil im wesentlichen durch eine Verneinung der wörtlich wiedergegebenen gesetzlichen Voraussetzungen, ohne jedes nähere Eingehen auf Tat und Täter, wie es nach dem Gesagten erforderlich ist. Es nimmt damit dem Revisionsgericht die Möglichkeit einer rechtlichen Nachprüfung, auch in der Richtung, ob das Landgericht in der Lage war, die auftauchenden Fragen aus eigener Sachkunde zu entscheiden, oder ob es sich, wie die Revisionen meinen, dazu der Hilfe eines Sachverständigen bedienen musste (§§ 109, 43 Abs 3 JGG). Die gerügten Mängel ergreifen nur den Strafausspruch (BGHSt 5, 207, 209 [BGH 17.11.1953 - 1 StR 362/53];  5, 132, 135 f [BGH 20.11.1953 - 2 StR 467/53]).

17

b)

Hinsichtlich des zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Ludwig M. tragen die Ausführungen des Landgerichts zwar die Feststellung der strafrechtlichen Reife nach § 3 JGG. Dieser am ... geborene Angeklagte stand am Tattage, dem 7. Mai 1954, kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Urteilsgründe äussern sich auch zu der Frage des § 3 JGG zwar knapp, lassen aber im Zusammenhang keine Bedenken an der strafrechtlichen Reife des Angeklagten erkennen. Die Rüge der Revision, die Jugendkammer hätte sich zur Beantwortung dieser Frage der Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen bedienen müssen und insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), ist ebenfalls nicht begründet; Tat und Täter bieten keine Besonderheiten, die die Jugendkammer ausserstande gesetzt haben könnten, diese Frage selbst zu entscheiden.

18

Aber auch hier bestehen Bedenken gegen den Strafausspruch, weil das Landgericht selbst bei diesem, jugendlichen Angeklagten als strafschärfend berücksichtigt hat, dass das öffentliche Interesse eine strenge Bestrafung erfordere, da im Stadtgebiet von München in letzter Zeit mehrere derartige Taten vorgekommen seien. Der in dieser Erwägung des Landgerichts hervortretende allgemein-vorbeugende Gedanke verstösst gegen § 17 Abs 2 JGG, wonach bei Jugendlichen (und nach Jugendrecht zu verurteilenden Heranwachsenden) nur Erziehungszweck und Sühnegedanke für die Entscheidung massgebend sein dürfen (BGH 5 StR 540/53 vom 8. Dezember 1953).

19

c)

Da das Landgericht gegen die vier, nach Erwachsenenrecht verurteilten Angeklagten mit Rücksicht darauf, dass "der Grad der Schuld bei allen Angeklagten gleich" sei, auf die gleiche Strafe von je zwei Jahren Zuchthaus erkannt hat, ist nicht auszuschliessen, dass eine etwaige Milderung des Strafmasses bei den drei "Heranwachsenden" auch für den Angeklagten Besak, den einzigen zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten, in Betracht kommt. Das Urteil ist deshalb auch bezüglich dieses Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben.

20

III.

Führen schon diese Erwägungen bei allen Angeklagten zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, so ist doch für die neue Hauptverhandlung noch auf folgendes hinzuweisen:

21

a)

Zur Anwendung des § 44 Abs 1 StGB bei den nach Erwachsenenrecht verurteilten vier Angeklagten.

22

Die Angeklagten sind (ebenso wie der jugendliche Ludwig M., für den aber ausschliesslich der Strafrahmen des § 18 JGG gilt,) wegen - tateinheitlich mit Nötigung zur Unzucht zusammentreffenden - Versuchs eines Notzuchtverbrechens verurteilt. Das versuchte Verbrechen kann nach § 44 Abs 1 StGB milder bestraft werden als das vollendete. Lehnt das Gericht diese Strafmilderung ab, so bleibt es bei dem Strafrahmen für das vollendete Verbrechen; will es von der Möglichkeit einer Milderung der Strafe aber Gebrauch machen, so ändern sich der ordentliche Strafrahmen und unter Umständen auch die Strafart nach Massgabe der Absätze 2, 3 des § 44 StGB. Diese Gesetzeslage erfordert in allen Versuchsfällen zunächst die Prüfung, ob Strafmilderung am Platze ist. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es dann ab, welchen gesetzlichen Strafrahmen der Tatrichter bei der Strafzumessung anzuwenden hat. Erst dann ist Raum für die Abwägung anderer Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe (so BGH 4 StR 167/51 vom 19. April 1951 in MDR 1951, 403 und LM Nr 4 zu § 267 Abs 3 StPO; vgl auch BGHSt 1, 115 [BGH 19.04.1951 - 4 StR 90/50]).

23

Das Landgericht erwähnt in seinen Strafzumessungsgründen die Tatsache der Verurteilung nur wegen Versuchs überhaupt nicht. Dass den Angeklagten, soweit sie nach Erwachsenenrecht verurteilt sind, mildernde Umstände versagt sind, bietet für sich allein noch keine sichere Gewähr dafür, dass das Landgericht die Vorfrage nach § 44 Abs 1 StGB entschieden und den danach massgeblichen Strafrahmen angewandt hat (BGH 4 StR 167/51).

24

Es ist zwar nicht anzunehmen, dass das Landgericht die Tatsache der Verurteilung nur wegen Versuchs bei der Strafzumessung übersehen hat. Immerhin wird es Gelegenheit haben, die für die Strafe bei Versuchstaten vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze bei der neu ergehenden Entscheidung zu berücksichtigen.

25

b)

Die Versagung mildernder Umstände bei den nach Erwachsenenrecht verurteilten Angeklagten ist nur knapp begründet. Das Urteil führt zunächst eine ganze Reihe von Milderungsgründen für die Angeklagten auf wie: Keine oder nur geringfügige, nicht einschlägige Vorstrafen, im wesentlichen Geständigkeit und Einsicht, Jugend, gewisse Enthemmung durch Alkoholgenuss (zwei bis drei Liter Bier, B. ausserdem drei Glas Weinbrand) und stellt als strafschärfend lediglich das besonders rohe und brutale Vorgehen der Angeklagten heraus, erwägt aber ausserdem, dass das öffentliche Interesse eine strenge Bestrafung erfordere, da im Stadtgebiet von München in letzter Zeit mehrere derartige Taten vorgekommen seien. Zwar sind die Angriffe, die die Revisionen gegen diese beiden Gesichtspunkte richten, im wesentlichen unbegründet. Die Würdigung des Vorgehens der Angeklagten als besonders roh und brutal unterliegt keinen Bedenken. Bei der Erwähnung mehrerer ähnlicher Taten im Stadtgebiet von München bleibt offen, ob das Gericht diese Taten als allgemein bekannt oder als gerichtsbekannt verwertet hat. In jedem Fall mussten sie in der Hauptverhandlung erörtert werden, um den Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten (BGHSt 6, 292, 295 f) [BGH 14.07.1954 - 6 StR 180/54]. Dass dies nicht geschehen sei, ist allerdings nicht erwiesen (vgl RGSt 28, 171). Die Verwertung des Gesichtspunktes gegen die nach Erwachsenenrecht verurteilten Angeklagten ist bedenkenfrei - lediglich bei dem als Jugendlichen verurteilten Ludwig Meierl ist sie unzulässig, wie bereits dargelegt -.

26

Hiernach sind zwar die Gesichtspunkte, die das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob sie aber im Hinblick auf die zahlreichen und wichtigen Strafmilderungsgründe die Versagung mildernder Umstände tragen, wird das Landgericht eingehender als im Urteil geschehen abzuwägen und darzulegen haben. Das Gleiche gilt von der Höhe der erkannten Strafe (vgl hierzu BGH 4 StR 86/54 vom 26. Mai 1954, LM Nr 22 zu § 267 Abs 3 StPO; BayObLG in NJW 51, 574).

Dr. Peetz
Mantel
Hübner
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger