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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1953, Az.: 5 StR 540/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1953
Aktenzeichen
5 StR 540/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 07.07.1953

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Amtlicher Leitsatz

Bei Prüfung der Frage, ob Jugendstrafe erforderlich ist, dürfen generalpräventive Gesichtspunkte keine Rolle spielen.

In der Strafsache
wegen Diebstahls u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Dezember 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 7. Juli 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Jugendschöffengericht in Göttingen zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

1

I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen das Kraftfahrzeugverkehrsgesetz, wegen Vergehens gegen die Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen in 2 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen das Kraftfahrzeugverkehrsgesetz, und wegen Unterschlagung zu sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist im wesentlichen ohne Erfolg.

3

II.

Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen die Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen (jetzt § 248 b StGB) in 2 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen das Kraftfahrzeugverkehrsgesetz, und wegen Unterschlagung verurteilt ist, läßt das Urteil Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen. Insoweit hat die Revision auch besondere Ausführungen nicht gemacht.

4

Das Rechtsmittel bemängelt in erster Linie, daß der Angeklagte des einfachen Diebstahls in 4 Fällen für schuldig befunden ist. Es meint, daß auch in diesen Fällen der Angeklagte nur nach der Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen hätte verurteilt werden dürfen. Das trifft aber nicht zu. Einen Diebstahl nimmt die Strafkammer in folgenden Fällen an:

5

1.)

Am 7.9.1952 sah der Angeklagte zusammen mit den rechtskräftig verurteilten A. und K. auf dem Hof einer Gastwirtschaft in Elliehausen ein Motorrad. Sie setzten es dadurch in Betrieb, daß sie ein Streichholz in die Zündung steckten. Der Angeklagte B. und A. fahren abwechselnd. Als B. das Benzin ausging, ließ er das Motorrad im Straßengraben bei Ellenrode stehen und kehrte zu Fuß zu den anderen zurück.

6

2.)

Am 10.9.1952 sahen A. und B. ein Motorrad, das dem Zahntechniker R. gehörte, vor der Gastwirtschaft Ba. in Göttingen stehen. Sie fuhren mit diesem Motorrad, das sie abwechselnd steuerten, davon und stellten es nach Gebrauch etwa eine halbe Stunde vom Tatort entfernt ab. Das Motorrad blieb noch drei Tage auf der Straße stehen und wurde dann durch die Polizei dem Eigentümer zurückgegeben.

7

3.)

Am 15.9.1952 gegen 21 Uhr sahen der Angeklagte B. und zwei weitere bereits Verurteilte einen Kraftwagen vor der Wohnung des Eigentümers Bo. in Göttingen stehen. Sie fuhren mit dem Kraftwagen über Holtensen und Lenglern nach Bovenden und dann zurück in Richtung Göttingen. Zum Schluß fuhr B. allein. Als ihm in Göttingen das Benzin ausging, ließ er den Wagen auf dem Bürgersteig stehen. Der Eigentümer hat ihn später zurückerhalten.

8

4.)

Am 28.9.1952 nahm der Angeklagte von einem Parkplatz in Göttingen ein Leichtmotorrad Marke "Zündapp" und fuhr mit ihm davon. Er ließ es später auf offener Straße stehen.

9

III.

Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer in den zu II 1)-4) erwähnten Fällen die Zueignungsabsicht des Angeklagten und seiner Mittäter begründet, sind zwar nicht unbedenklich. Es heißt mehrfach im Urteil, daß für die Zueignungsabsicht bedingter Vorsatz genüge. Das ist nicht zutreffend. Die reichsgerichtliche Entscheidung RGSt 64, 259 (von der Strafkammer versehentlich als 64,206 zitiert) sagt etwas derartiges nicht. Das Reichsgericht hat mehrfach, insbesondere in der hierfür grundlegenden Entscheidung RGSt 49,140 ausgesprochen, daß die Zueignung selbst unmittelbar gewollt sein müsse, und daß nur für die Rechtswidrigkeit der Zueignung bedingter Vorsatz genüge. Die Strafkammer hat aber in Wahrheit auch festgestellt, daß der Angeklagte und seine Mittäter mit unbedingtem Zueignungsvorsatz gehandelt haben. Soweit sie von bedingtem Vorsatz spricht, bezieht sie den Vorsatz auf einen Zeitpunkt, der nach Vollendung der beabsichtigten Zueignung liegt, auf den es rechtlich also nicht ankommt. Die Strafkammer ist zu ihren Ausführungen nur deshalb gekommen, weil sie von einem zu engen Zueignungsbegriff ausgeht.

10

Es ist allgemein anerkannt, daß der bloße, vorübergehende, Gebrauch einer Sache keine Zueignung ist, wenn und soweit der Eigentümer hierdurch nur vorübergehend von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen wird. Indessen wird der Eigentümer nicht schon dann nur vorübergehend von der Herrschaftsgewalt ausgeschlossen, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß er die Sache, nachdem der Täter sie benutzt hat, durch Eingreifen der Polizei oder ehrlicher Dritter wiedererlangt. Vielmehr verliert der Eigentümer seine Herrschaftsgewalt schon dann völlig, wenn der Täter über diejenigen Befugnisse hinausgeht, die ihm zustehen würden, wenn er die Sache mit Zustimmung des Eigentümers, etwa als Mieter oder Entleiher, in Gebrauch genommen hätte. Zu solchen Befugnissen gehört es zweifellos nicht, wenn der Gebrauchende nach Abschluß der Benutzung den Gewahrsam an der Sache aufgibt und sie an einem Ort abstellt, wo sie dem Zugriff jedes Dritten ausgesetzt ist. Wer also eine Sache gebraucht und sie anschließend nicht in die unmittelbare Verfügungsgewalt des Eigentümers zurückbringt, sondern dem Zugriff Dritter aussetzt, eignet sie sich zu. Daraus folgt, daß derjenige, der bei der Wegnahme beabsichtigt, in dieser Weise zu verfahren, in Zueignungsabsicht wegnimmt und nicht nur mit bedingtem Zueignungsvorsatz, auch wenn er mit der Möglichkeit rechnet, daß später der Eigentümer die Sache durch die Polizei oder Dritte wiedererlangt.

11

Daß der Angeklagte in den hier zur Beurteilung stehenden Fällen bei der Wegnahme den Vorsatz hatte, das betreffende Fahrzeug nach Benutzung nicht wieder in den unmittelbaren Zugriffsbereich des Eigentümers zu verbringen, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. Seine etwaigen Vorstellungen darüber, was nach dem Abstellen des Fahrzeuges mit diesem geschehen würde, beziehen sich auf einen Zeitpunkt nach vollendeter Zueignung und sind daher rechtlich unerheblich. Hatten der Angeklagte und seine Mittäter von vornherein die Absicht, die Fahrzeuge nach Gebrauch an einem Ort abzustellen, der außerhalb der unmittelbaren Verfügungsgewalt der Eigentümer lag, so ist es auch rechtlich unerheblich, ob sie davon ausgegangen sind, sie könnten sich diesen Ort selbst auswählen, oder davon, sie könnten möglicherweise infolge vorzeitigen Verbrauchs des Benzins oder von Pannen genötigt werden, die Kraftfahrzeuge an einem beliebigen Ort abzustellen. Es ist deshalb auch unschädlich, daß das Urteil Wendungen enthält, die es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, daß der Angeklagte insoweit nur fahrlässig gehandelt hat.

12

IV.

Auch sonst läßt das Urteil in Schuldspruch Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen.

13

Bedenken bestehen aber gegen den Strafausspruch. Das Urteil enthält nur sehr knappe Ausführungen darüber, daß für den Angeklagten eine Jugendstrafe erforderlich sei und Zuchtmittel nicht genügten. Dabei geht es von der Fassung des § 4 Abs. 2 RJGG vom 6.11.1943 aus, die zur Zeit des Urteilserlasses galt, und gibt diesen Text wörtlich wieder. Das Revisionsgericht hat jetzt gemäß § 2 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu Gunsten des Angeklagten § 17 Abs. 2 JGG vom 4.8.1953 zugrunde zu legen. Nach dieser Bestimmung dürfen nur Erziehungszweck und Sühnegedanke für die Entscheidung maßgebend sein, ob Zuchtmittel ausreichen oder Jugendstrafe erforderlich ist, der Gedanke an Abschreckung Dritter muß dagegen außer Betracht bleiben. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 JGG neuer Fassung im Vergleich mit § 4 Abs. 2 RJGG vom 6.11.1943. Es ergibt sich auch aus § 21 JGG im Vergleich zu § 23 StGB. Während nämlich Erwachsenen nach § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt werden darf, wenn das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, fehlt eine solche Vorschrift im Jugendgerichtsgesetz. Die Strafkammer begründet bei dem Angeklagten Bachmann die Verhängung von Jugendgefängnis außer mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 RJGG vom 6.11.1943 nur damit, er habe sich aus den bisherigen Verfahren nicht belehren lassen. Da es sich bei diesen Verfahren, wie das Urteil an anderer Stelle ausdrücklich ausführt, nur um geringfügigere Angelegenheiten handelt, läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei ihrer Entscheidung gegenüber B. auch generalpräventive Gesichtspunkte mit berücksichtigt hat. Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben und die Sache gemäß § 40 JGG an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen werden.

14

Sollte dieses wieder eine Jugendstrafe verhängen, wird es zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 20 ff JGG zu bewilligen ist.

15

V.

Es besteht kein Anlaß, den Strafausspruch gegenüber den Angeklagten A., K. und G. nach § 357 StPO mitaufzuheben. Bei A. hat die Strafkammer die Verhängung von Jugendgefängnis damit begründet, daß er Führer der Bande war, sich in einer Vielzahl von Fällen schuldig gemacht und alle früheren Ermahnungen in den Wind geschlagen hat. Diese Begründung ergibt eindeutig, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG vorliegen. K. und G. haben sich nach den Urteilsfeststellungen auch schon vor den hier abgeurteilten Taten mehrfach erheblich gegen das Strafgesetz vergangen und sind beide bereits mit Jugendgefängnis vorbestraft; es erscheint daher ausgeschlossen, daß die Strafkammer auch ohne Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei diesen Angeklagten Zuchtmittel für ausreichend gehalten hätte.

16

Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker