Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1951, Az.: 4 StR 90/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1951
- Aktenzeichen
- 4 StR 90/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bielefeld - 11.10.1950
Fundstellen
- BGHSt 1, 115 - 117
- JZ 1951, 377 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
versuchter schwerer Kuppelei und versuchter Erpressung
Prozessgegner
den Anstreicher Max K. aus G., geboren am ... 1919 in H.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Kuppelei und versuchter Erpressung (§§181 Abs. 1 Ziff 2, 253, 74 StGB) verurteilt. Seine Sachrüge muss erfolglos bleiben.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte von Ende November 1949 bis Januar 1950 seinen Bekannten B. mehrmals ernstlich aufgefordert, mit der damaligen Ehefrau des Angeklagten geschlechtlich zu verkehren. Er hat nachdrücklich versucht, die Bedenken des B. zu zerstreuen, um ihn dem Verkehr geneigt zu machen und dafür wirtschaftliche Vorteile von B. gefordert. Bei der Neujahrsfeier 1949/50 hat er B. und seine Frau veranlasst, Brüderschaft zu trinken und sich zu küssen. Seit Anfang Januar 1950 hat der Angeklagte ausserdem auch von seiner damaligen Ehefrau wiederholt verlangt, sich dem B. gegen wirtschaftliche Vorteile hinzugeben; er, der Angeklagte, sei damit einverstanden, "wenn nur für ihn etwas dabei herausspringe". Dass es dem Angeklagten gelungen wäre, seine Frau oder B. auf diese Weise zur Unzucht geneigt zu machen, steht nicht fest.
Die Anwendung der §§180, 181 Abs. 1 Ziff 2, 43 StGB auf diesen Sachverhalt ist unbedenklich. Zum Tatbestand der Kuppelei gehört, dass der Täter der Unzucht durch Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit Vorschub leistet, ohne dass die Strafkammer im Urteil zwischen diesen drei Begehungsformen unterschieden und ausgeführt hätte, welche von diesen nach ihrer Meinung vorliegt. Die Tatfeststellungen ergeben aber, dass der Angeklagte sowohl bei B. wie bei seiner damaligen Frau darauf ausgegangen ist, beide zur Unzucht zusammenzubringen (Vorschubleisten durch Vermittlung). Darin ist kein Rechtsirrtum ersichtlich. Dass es zur Unzucht wirklich gekommen ist, gehört nicht zum Tatbestand der Kuppelei.
Den Versuchsbegriff hat die Strafkammer nicht verkannt. Zutreffend erörtert sie, der Angeklagte habe keineswegs nur irgendwelche allgemeinen Vorkehrungen getroffen, um sein kupplerisches Vorhaben demnächst in die Tat umzusetzen; durch seine immer wiederholten Vorschläge und Sticheleien gegenüber B. und seiner damaligen Frau habe er vielmehr bereits unmittelbar mit der vermittelnden Tätigkeit begonnen, die nach seiner Vorstellung nötig war, um beide miteinander zur Unzucht zu bringen. Die Meinung der Revision, diese Anwendung des §43 StGB lasse für Vorbereitungshandlungen zur Kuppelei kaum noch Raum, ist unzutreffend. Für die Begehungsweise der Verschaffung von Gelegenheit zur Unzucht liegt das ohne weiteres auf der Hand. Aber auch im vorliegenden Fall hätte, entsprechende innere Tatfeststellungen vorausgesetzt, eine straflose Vorbereitungshandlung beispielsweise schon darin liegen können, dass der Angeklagte seine damalige Frau zu B. von vornherein mit der Absicht in Dienst gegeben hätte, um sie später um so leichter verkuppeln zu können. Auch im übrigen ist die Rechtsanwendung zum Schuldspruch nicht zu beanstanden. Zum §253 Abs. 2 StGB ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes 2 StR 29/50 vom 5. Januar 1951 hinzuweisen.
Auch die Strafbemessung ist rechtlich im Ergebnis zutreffend. Zwar hat die Strafkammer bei beiden Straftaten zunächst erwogen, welche Strafe für die vollendete Tat zu verhängen gewesen wäre und diese dann nach §44 StGB gemildert. Dieses Verfahren ist an sich nur dann zulässig, wenn bereits in wesentlichen feststeht, wie die vollendete Tat ausgesehen haben würde, vor allem also wohl in Fällen vollendeten oder nahezu vollendeten Versuchs, die zugleich derart liegen, dass sich bereits zuverlässig erkennen lässt, welche Schwere die vollendete Tat nach Hergang und Folgen gehabt haben würde (RGSt 59, 154; OGHSt 1, 194). Dabei ist aber immer besonders sorgfältig zu prüfen, ob sich die als vollendet gedachte Tat in ihrer Schwere wirklich bereits zuverlässig beurteilen lässt. Grundsätzlich ist jedenfalls beim Versuch, sofern das Gericht die Strafe überhaupt mildern will, von dem durch §44 StGB in Verbindung mit der anzuwendenden Vorschrift gebildeten Strafrahmen für die versuchte Tat unmittelbar auszugehen und innerhalb dieses Rahmens auf diejenige Strafe zu erkennen, die der versuchten Tat entspricht. Im Falle des Erpressungsversuchs könnte die Strafkammer hier nun angenommen haben, auch als gedachte vollendete Erpressung sei die Tat in dem dargelegten Sinne bereits genügend beurteilbar, um die Strafe festsetzen zu können; denn nach dem Urteil ist anzunehmen, dass die erpresserische Tätigkeit des Angeklagten nach seiner Vorstellung beendet war, und dass die Tatvollendung nur noch an der Weigerung B.s gescheitert ist, Geld herzugeben. Aber auch hier wäre bereits zweifelhaft, ob Umfang und Wirkung der als vollendet gedachten Tat bereits feststehen und einen sicheren Schluss auf die angemessene Versuchsstrafe zulassen. Denn es ist unbekannt, welche Beträge der Angeklagte dem B., falls die Tat gelungen wäre, insgesamt abgepresst hätte, und welche wirtschaftlichen und anderen persönlichen Folgen die vollendete Erpressung für B. hätte haben können, zumal dann, wenn sie, wie bei der Erpressung nicht selten, etwa fortgesetzt worden wäre. Dasselbe gilt entsprechend auch für den Kuppeleiversuch. Aber diese Rechtsbedenken gegen die Strafzumessungserwägungen treten hier deshalb zurück, weil sich aus ihnen bei der festgestellten Sachlage nur ergeben könnte, dass die vollendeten Taten in Wahrheit schwerer gewesen wären, als die Strafkammer bisher angenommen hat. Als alleiniger Revisionskläger ist der Angeklagte durch diesen Rechtsirrtum aber nicht beschwert.