Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.07.1954, Az.: 4 StR 276/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.07.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 276/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 25.02.1954
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1954, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1617 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Prozessgegner
den Hilfsarbeiter Günther Z. aus E., dort geboren am ...,
Sonstige Beteiligte
St. u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende muss eine ins Einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrunde liegen; die blosse Wiederholung der Gesetzesworte genügt nicht.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Essen vom 25. Februar 1954, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch einschliesslich des Ausspruchs der Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Essen zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Z. verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der zur Tatzeit noch nicht 19 Jahre alte Angeklagte Z. ist wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Monat unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Über seine Sachbeschwerde ist auch nach dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes von 17. Juli 1954 zu entscheiden, weil das Verfahren gemäss § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes mit dem Ziel, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel anzuordnen, fortgesetzt werden kann.
I.
Der Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Am 7. November 1953 sah der Beschwerdeführer, der sich zufällig in der Nähe des Tatorts befand, wie drei ebenfalls in der Wasserstrasse wohnende junge Burschen, von denen einer, St. aus einem unverschlossenen Kraftwagen eine Handtasche entwendet hatte, ein Stuck weiterliefen, um die Verteilung der Beute vorzunehmen. Da er vermutete, dass es etwas zu holen gebe, lief er hinterher. Auch er erhielt, wie die anderen, 5 DM.
Ebenfalls im November 1953 sahen der Beschwerdeführer und St. eines Abends in der Nähe eines Lichtspielhauses einen Personenkraftwagen stehen. Während der Beschwerdeführer weiterging, blieb St. bei dem Wagen stehen, öffnete die unverschlossene Tür und holte eine Flasche Wein sowie eine Stablampe heraus. Die Stablampe gab er dem Beschwerdeführer, der über ihre Entwendung unterrichtet war, sie aber am nächsten Tage an St. zurückgab.
Dass der Tatrichter in jedem dieser beiden Fälle die äusseren und die inneren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei (§ 259 StGB) verwirklicht gefunden hat, unterliegt keinem Rechtsbedenken. Insoweit wird auch von der Revision kein Angriff erhoben.
II.
Hinsichtlich des Strafausspruchs ist das Rechtsmittel dagegen begründet.
Die Jugendkammer bemerkt, dass seine Taten nach ihrer Art, den Umständen und den Beweggründen nicht als "typische Jugendverfehlungen" anzusehen seien; auch könne der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen und Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zur Zeit der Taten seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestellt werden, da er in der Hauptverhandlung einen reifen Eindruck hinterlassen habe.
Diese knappen, sich im wesentlichen auf die formelhafte Wiedergabe der Gesetzesworte beschränkenden Angaben bieten dem Senat nicht die Gewähr, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG ohne Rechtsirrtum verneint worden sind. Um dem Revisionsgericht die ihm obliegende Oberprüfung der Rechtsanwendung zu ermöglichen, muss der Tatrichter vielmehr im einzelnen die tatsächlichen Umstände angeben, aus denen er seine rechtlichen Schlüsse gezogen hat, und die Erwägungen erkennbar machen, die ihn zu seinen Folgerungen geführt haben.
1.)
Die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden zur Zeit der Tat ist nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit vorzunehmen. Hierzu hätte es der eingehenden Erforschung und Darstellung der die Wesensart des Beschwerdeführers kennzeichnenden Eigenschaften bedurft, über die das angefochtene Urteil indessen keinerlei Angaben enthält. Bei den insoweit zu treffenden Feststellungen kann eine Auswertung der gemäss § 43 JGG angestellten Ermittlungen von besonderem Wert sein. Insbesondere wird es von Bedeutung sein, ob der Beschwerdeführer nach seiner Wesensart ein rücksichtsloser, harter, mit Vorbedacht handelnder und von gemeinschaftswidriger, gewissenloser Gesinnung erfüllter Mensch oder vielmehr weich, gedankenlos, an sich gutartig und nur den Umwelteinflüssen allzu offen ist.
Über die nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG weiterhin zu berücksichtigenden Umweltbedingungen sagt das angefochtene Urteil lediglich folgendes aus: Der Beschwerdeführer ist, da während seiner kriegsbedingten Verbringung kein Schulunterricht stattfand, aus dem 4. Schuljahr entlassen worden; er untersteht (anscheinend, weil er mit 13 Jahren einmal einige Kücken entwendete,) der Fürsorgeerziehung, lebt aber offenbar zusammen mit drei Geschwistern bei seinem Vater, einem Invaliden; seit seiner Schulentlassung arbeitet er auf der Zeche. Die häuslichen Verhältnisse werden als ungünstig bezeichnet, ohne dass klar ersichtlich wird, worin diese Ungunst der Verhältnisse besteht. Inwieweit und in welcher Richtung die Jugendkammer diesen Umständen, insbesondere der wesentlichen Tatsache mangelhafter Schulbildung und Erziehung infolge der Kriegsverhältnisse, bei der Beurteilung des Entwicklungsstandes Rechnung getragen hat, steht dahin; welche Bedeutung ihnen nach ergänzender Aufklärung zukommt, wird der Darlegung im einzelnen bedürfen. Der Urteilszusammenhang legt zudem die Möglichkeit nahe, dass zur Zeit der Straftaten der bestimmende Umwelteinfluss auf den Beschwerdeführer von gleichaltrigen jungen Leuten aus der Nachbarschaft ausgeübt wurde; die Art und die Bedeutung dieses Einflusses wird ebenfalls eingehend untersucht und gewürdigt werden müssen.
Eine gründliche Würdigung der Persönlichkeit und der Umwelt des Beschwerdeführers hat die Jugendkammer, wie es scheint, deshalb für entbehrlich erachtet, weil sie bereits auf Grund des blossen Eindrucks in der Hauptverhandlung zu einer abschliessenden Beurteilung des Entwicklungsgrades befähigt zu sein glaubte. Sie würde dabei verkannt haben, dass die besonderen Verhältnisse der Hauptverhandlung zwar die unmittelbare Erkenntnis des körperlichen und allenfalls auch des geistigen, nicht aber des hier besonders bedeutsamen sittlichen und sozialen Entwicklungsstandes des Heranwachsenden zuverlässig vermitteln können. Es ist eine gesicherte Erkenntnis der Wissenschaft, dass die charakterliche, insbesondere die sittliche Reifung der jungen Menschen in der Gegenwart mit der körperlichen und geistigen Reifung nicht mehr Schritt hält, so dass ein beachtlicher Teil der Heranwachsenden zwar äusserlich einen reifen Eindruck macht, während eine eingehende Untersuchung häufig beweist, dass die sittliche und charakterliche Entwicklung erheblich zurückgeblieben ist (Amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf vom 31. März 1952 S 36, Bundestagsdrucksache Nr. 3264).
2.)
Auch die Frage, ob es sich bei den Taten des Beschwerdeführers um blosse Jugendverfehlungen handelt (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG), kann nur auf Grund einer eindringenden und umfassenden Würdigung der äusseren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters abschliessend beurteilt werden. Eine solche lässt das angefochtene Urteil völlig vermissen. Über den jeweiligen Beweggrund der Tat, den zuverlässigsten Maßstab für die Schwere des zu erhebenden Schuldvorwurfs, fehlt es fast an jeglicher Feststellung. Schon die äusseren Tatumstände deuten indessen auf die Möglichkeit hin, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers keinem verbrecherischen Hang, keiner sittlichen Verdorbenheit oder tieferen Verwahrlosung entsprungen zu sein brauchen, sondern sich als oberflächliche Entgleisungen darstellen können, die auf mangelndem Widerstandsvermögen gegen böses Beispiel und die Lockungen einer plötzlichen Versuchung, auf dem Herdentrieb und auf falschverstandener Kameradschaft beruhen mögen. Besondere Bedeutung kann dabei dem Umstände zukommen, dass der Beschwerdeführer in dem zweiten Falle die Stablampe am nächsten Tage zurückgab, sich also anscheinend nach erfolgter Besinnung von der Tat lossagen wollte, Alles dies kann dafür sprechen, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers ihre wesenhafte Kennzeichnung durch den Mangel an Selbständigkeit, Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen, also eben durch bezeichnende Merkmale des jugendlichen Entwicklungsstandes, erfahren.
Die Vorschrift des § 105 JGG will die zahlreichen Heranwachsenden vor weiterem Abgleiten bewahren, die durch die Auswirkungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ohne grosses eigenes Verschulden aus der Bahn geworfen wurden, vielfach aber erzieherischen Einwirkungen besonders zugänglich sind (Amtliche Begründung a.a.O.). Die bisherigen Feststellungen lassen es als durchaus möglich erscheinen, dass der Beschwerdeführer diesem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Kreise angehört.
Die Entscheidung nach § 105 JGG berührt den Schuldspruch nicht, sondern betrifft die Straffrage (1 StR 314/53 vom 20. Oktober 1953; BGHSt 5, 207, 209; 5, 132, 135 f). Nur im Strafausspruch unterliegt das angefochtene Urteil daher der Aufhebung.