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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1953, Az.: 1 StR 314/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1953
Aktenzeichen
1 StR 314/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgerichts in Bad Kreuznach - 13.03.1953

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessgegner

den Hilfsarbeiter Otto S. aus K., dort geboren am ...,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 13. März 1953

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt ist, und

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Am 31. Mai 1952 hatte der am ... geborene Angeklagte in einer Gastwirtschaft mit dem Rudolf M. eine Auseinandersetzung, weil dieser die Mutter des Angeklagten belästigt hatte. M. wurde von dem Gastwirt aus dem Raum verwiesen. Der Angeklagte folgte ihm und schlug ihm mit einer Bierflasche auf den Kopf. M. starb an den hierdurch erlittenen Verletzungen.

2

Das Schwurgericht hat den Angeklagter wegen "gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision ist nur zum Teil begründet.

3

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und daher unzulässig.

4

II.

1.

Mit der Sachrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Schwurgerichts, dass der tödliche Schlag nur von dem Angeklagten herrühren könne. Die Ausführungen des Tatrichters lassen jedoch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

5

Das Schwurgericht hält es für ausgeschlossen dass M. die schweren Verletzungen noch nach dem Schlage des Angeklagten erhalten hat; eine derartige Annahme entbehre jeglicher Anhaltspunkte und liege ausserhalb des Bereichs der allgemeinen Erfahrung; zudem wäre etwas Derartiges auch bemerkt worden, weil dauernd Leute um M. "herum gewesen" seien.

6

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hält nicht, wie die Revision anzunehmen scheint das Eingreifen eines Dritten für schlechthin unmöglich; es hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass nach den besonderen Umständen nur der Angeklagte als Täter in Betracht kommt. An diese Würdigung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO).

7

Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet. Nach den Umständen des Falles gibt auch die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Vorschrift des § 56 StGB keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Urteilssatz ist jedoch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge (nicht gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge) zu bestrafen ist. Das Vergehen gegen § 223 a StGB wird durch das Verbrechen gegen § 226 StGB aufgezehrt (RGSt 74, 309, 311).

8

2.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

9

a)

Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl I S. 751) ist am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten (§ 124 JGG) und gemäss § 354 a StPO, § 2 Abs. 2 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl I S. 735) auf den Angeklagten, der zur Zeit der Tatbegehung Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, anzuwenden (§ 116 JGG). Da das Schwurgericht die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes nicht berücksichtigen konnte, muss das Urteil im Strafausspruch zwecks Nachholung der Prüfung, ob die Tat gemäss § 105 JGG nach den Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG zu beurteilen ist, aufgehoben werden.

10

b)

Im übrigen geben aber auch die Ausführungen des Schwurgerichts zum Strafmass zu Bedenken Anlass.

11

Der Angeklagte hatte vor der Tat eine nicht unerhebliche Menge Bier getrunken. Das Schwurgericht prüft, ob er infolge dieses Alkoholgenusses zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB war. Es verneint dies in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und führt dazu an, der Angeklagte habe sich unterhalten können, er habe beim Gehen keine Stütze gebraucht und sinnvolle Antworten gegeben.

12

Im Anschluss hieran gibt das Schwurgericht die Ausführungen des Sachverständigen über die allgemeinen Wesensmerkmale des Angeklagten wieder und macht sich die Ergebnisse des Gutachtens zu eigen. Der Angeklagte sei ein nicht ganz vollwertiger Mensch, der nicht recht schreiben könne und einen engen Gesichtskreis besitze; seine Auffassung sei zwar erschwert, die Merkfähigkeit aber nicht gestört oder, wie beim Schwachsinn, beeinträchtigt; der Angeklagte sei nicht wegen Geistesschwäche unfähig gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, da für ihn "Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen zwar vorhanden gewesen seien, aber keines von ihnen erheblich gemindert gewesen sei"; deswegen scheide auch die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB aus.

13

Diese Darlegungen sind - abgesehen von den darin enthaltenen sprachlichen Ungenauigkeiten - unvollständig; sie lassen jedes Eingehen darauf vermissen, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, infolge des Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Die Einwirkungen des genossenen Bieres werden nur insoweit gewürdigt, als es sich um den Ausschluss der Merkmale des § 51 Abs. 1 StGB handelt. Die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB hat das Schwurgericht andererseits nur im Hinblick auf die von der Norm abweichenden allgemeinen Wesensmerkmale des Angeklagten geprüft. Auch die Stellungnahme des Sachverständigen, der sich das Gericht in vollem Umfange angeschlossen hat, zur Frage der infolge des Alkoholgenusses möglicherweise verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird im Urteil nicht mitgeteilt. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass das Schwurgericht die insoweit erforderliche Prüfung unterlassen hat. Das wäre rechtlich fehlerhaft.

14

Die Zurückverweisung hat gemäss §§ 108 Abs. 1, 41 Abs. 1 Nr. 1, 118 JGG, § 80 GVG an die Jugendkammer zu erfolgen.

Dr. Hörchner Mantel Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha