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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1981, Az.: 1 StR 582/80

Verhängung einer Jugendstrafe bei besonderer Schwere der Schuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1981
Aktenzeichen
1 StR 582/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Memmingen - 21.04.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 130

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

1. Lehrling Michael R. aus N./S., geboren am ... 1962 in U.

2. Lehrling Walter B. aus N./L., geboren am ... 1960 in N.

3. Lehrling Uwe G. aus N., dort geboren am ... 1961

4. Lehrling Heinz-Peter J. aus N., dort geboren am ... 1962

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 13. Januar 1981
gemäß §349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. April 1980 im Ausspruch der Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

I.

Das Urteil mit den Gründen ist rechtzeitig zu den Akten gebracht worden. Da das Ende der Frist auf Pfingstmontag fiel, genügte der Eingang bei der Geschäftsstelle am folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 StR 169/80; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 23. Aufl., §275 Rdn. 13).

2

II.

Der Schuldspruch ist von Rechtsfehlern nicht beeinflußt. Dagegen kann das Urteil im Ausspruch der Rechtsfolgen nicht bestehenbleiben. Auch wegen der Schwere der Schuld (§17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) darf Jugendstrafe nur (und nur in solcher Höhe) verhängt werden, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263). Das Urteil läßt nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer dieses Umstands bewußt war. Sie beantwortet die Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen sei, mit dem alleinigen Hinweis auf die Schwere der Schuld gemäß §17 Abs. 2 JGG, weist bei der Zumessung im einzelne nur auf §46 StGB hin und beschränkt sich dann im wesentlichen auf Zumessungsgründe, die auch bei einem erwachsen Täter anzuführen gewesen wären.

3

Daher muß die Sache im Umfang der Aufhebung neu verhandelt werden. Hierzu weist der Senat darauf hin, daß die Jugendkammer das Alter der Angeklagten B. und G. neu zu berechnen haben wird (UA S. 17) und daß Tatbestände die in Tateinheit verwirklicht worden wären (UA S. 19), nicht festgestellt wurden.

Herdegen
Kuhn
Ulsamer
Maul
Foth