Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1981, Az.: 2 StR 775/80
Zulässigkeit der Mitberücksichtigung des Gesichtspunkts der Abschreckung Anderer bei der Bemessung der Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 775/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13702
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 30.04.1980
Fundstelle
- StV 1981, 183
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
1. Arbeiter Alaettin A. aus B., geboren am ... 1959 in G./E./Türkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Maurer Edmund Herbert K. aus B. geboren am ... 1961
in Bad G., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Januar 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. April 1980, soweit es ihn betrifft, im Strefausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten A. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten A. ist in vollem Umfang, die des Angeklagten K. insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Rechtsmittel des Angeklagten K. führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht führt aus, daß "zur erzieherischen Einwirkung, zur Sühne und zur Abschreckungswirkung" eine Jugendstrafe von vier Jahren gerechtfertigt sei. Diese Begründung läßt besorgen, daß die Jugendkammer bei der Bemessung der Strafe den Gesichtspunkt der.Abschreckung anderer mitberücksichtigt hat. Das wäre unzulässig (vgl. BGH JR 1954, 149; BGHSt 15, 224, f 226).
Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch gegen den Angeklagten K. aufzuheben.
Mösl
Meyer
Theune
Niemöller