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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1981, Az.: 2 StR 775/80

Zulässigkeit der Mitberücksichtigung des Gesichtspunkts der Abschreckung Anderer bei der Bemessung der Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1981
Aktenzeichen
2 StR 775/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 30.04.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 183

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Arbeiter Alaettin A. aus B., geboren am ... 1959 in G./E./Türkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Maurer Edmund Herbert K. aus B. geboren am ... 1961
in Bad G., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Januar 1981
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. April 1980, soweit es ihn betrifft, im Strefausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten A. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten A. ist in vollem Umfang, die des Angeklagten K. insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Rechtsmittel des Angeklagten K. führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht führt aus, daß "zur erzieherischen Einwirkung, zur Sühne und zur Abschreckungswirkung" eine Jugendstrafe von vier Jahren gerechtfertigt sei. Diese Begründung läßt besorgen, daß die Jugendkammer bei der Bemessung der Strafe den Gesichtspunkt der.Abschreckung anderer mitberücksichtigt hat. Das wäre unzulässig (vgl. BGH JR 1954, 149; BGHSt 15, 224, f 226).

3

Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch gegen den Angeklagten K. aufzuheben.

Schumacher
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