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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1981, Az.: 1 StR 211/81

Verhängung von Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen wegen der Schwere der Schuld; Notwendigkeit der Erörterung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1981
Aktenzeichen
1 StR 211/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 09.10.1980

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

1. Hilfsarbeiter Vincenzo T. aus R., geboren am ... 1958 in N. (Italien)

2. Hilfsarbeiter Alfio S. aus R., geboren am ... 1957 in V. (Italien)

3. den Hilfsarbeiter Giovanni O. aus O./R., geboren am ... 1962 in C. (Italien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 14. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 9. Oktober 1980 im Strafausspruch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten O., an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten O. und die Revisionen der Angeklagten T. und S. werden verworfen.

  4. 4.

    Die Angeklagten T. und S. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionen der Angeklagten hat ergeben:

2

1.

Der Schuldspruch (1. des Urteilstenors) und die Strafaussprüche, welche die Angeklagten T. und S. betreffen, sind nicht zu beanstanden. Vielmehr konnte der Senat insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden.

3

2.

Der Strafausspruch, der den Angeklagten O. betrifft, kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung dieses Strafausspruchs wie folgt begründet:

"Das Landgericht hat gegen den Angeklagten O. Jugendstrafe verhängt und diese allein mit der "Schwere der Schuld" begründet. Bei der Bemessung der Jugendstrafe beschränkt sich das Landgericht auf Erwägungen, die für alle Angeklagte gleichermaßen gelten, und hält es schließlich für geboten, gegen den Angeklagten Jugendstrafe in gleicher Höhe zu verhängen wie gegen den erwachsenen Mittäter Scuderi Freiheitsstrafe. Diese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer könnte verkannt haben, daß auch wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) Jugendstrafe nur - und nur in solcher Höhe - verhängt werden darf, wenn - und soweit - dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263; BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 753/80 -). Gerade bei dem nichtvorbestraften Angeklagten, der zur Tatzeit erst 18 Jahre und 2 Monate alt war und nach den Feststellungen des Landgerichts noch einem Jugendlichen unter 18 Jahren gleichstand (UA S. 16), mithin noch einer sittlichen und geistigen Nachreife bedarf, durfte eine solche Erörterung nicht unterbleiben."

4

Dieser Begründung tritt der Senat bei.

Pikart
Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora