Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1968, Az.: 4 StR 89/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 89/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 21.09.1967
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 15. Mai 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. September 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 12 vollendeter, 5 versuchter schwerer, 7 einfacher, eines versuchten einfachen Diebstahls und wegen Hausfriedensbruchs zur Jugendstrafe von mindestens einen Jahr und zehn Monaten, höchstens drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Soweit sich die Revision gegen die Schuldsprüche wendet, ist sie offensichtlich unbegründet; nähere Ausführungen hierzu sind nicht veranlaßt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten trotz gewisser Auffälligkeiten in seiner Entwicklung und in seinem Verhalten nicht völlig ausgeschlossen sei. Es nimmt aber keine Stellung zu der Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere sein Hemmungsvermögen, nicht etwa erheblich vermindert war. Diese Möglichkeit läßt es vielmehr ausdrücklich offen, weil es meint, daß es für die Strafzumessung ohne Belang wäre, wenn der Angeklagte nur vermindert zurechnungsunfähig wäre; denn die Jugendstrafe verfolge nicht den Zweck, das begangene Unrecht zu sühnen, sondern solle ausschließlich der Erziehung des Angeklagten dienen.
Diese Ausführungen beruhen auf einer einseitigen und daher rechtlich unzutreffenden Auffassung vom Zweck der Jugendstrafe. Im Jugendstrafrecht treten zwar die übrigen Strafzwecke, insbesondere Sühne und Vergeltung, hinter dem Erziehungsziel zurück. Dieses hat den Vorrang, ist jedoch nicht ausschließlicher Strafzweck. Auch die Jugendstrafe soll Schuld vergelten und Sühne ermöglichen, sie ist keine bloße Erziehungsmaßregel. Dies gilt auch für die sogenannte unbestimmte Jugendstrafe, obwohl bei ihr der Erziehungszweck noch stärker im Vordergrund steht. Ihr Rahmen bestimmt sich aber nicht ausschließlich nach diesem Zweck, sondern auch nach dem Maß der Schuld, das der Jugendliche auf sich geladen hat (Dallinger/Lackner, § 19 JGG, Anm, 2). Ihr Mindestmaß muß schuldangemessen sein und ihr Höchstmaß darf auch bei Berücksichtigung des Erziehungszweckes nicht das noch vertretbare Sühnebedürfnis übersteigen (RG, DR 1943, 1186). Demnach durfte das Landgericht nicht dahingestellt sein lassen, ob beim Angeklagten die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB vorlagen. Konnte die Jugendkammer dies nicht zweifelsfrei ausschließen, so mußte sie zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß er nur vermindert schuldfähig war, und prüfen, ob aus diesem Grunde die Strafe anders zu bemessen war. Da das nicht geschehen ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Im übrigen braucht auf die Ausführungen der Revisionsbegründungen nicht näher eingegangen zu werden. Die Jugendkammer kann bei der neuen Straffestsetzung die weitere Führung des Angeklagten seit der ersten Hauptverhandlung berücksichtigen und prüfen, ob der Erziehungszweck auch durch eine geringere Strafe erreicht werden kann.
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal