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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1980, Az.: VI ZR 260/79

Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs; Armut als "höhere Gewalt" i.S.d. § 203 Abs. 2 BGB; Rechtzeitiges und sachgemäßes Betreiben des Armenrechtsverfahrens; Zulässigkeit der Bezugnahme auf die in vorangegangenem Rechtsstreit eingereichten Armenrechtsunterlagen; Ausdrückliches Erbitten eines gerichtlichen Hinweises; Schützenswertes Vertrauen bei Ausbleiben; Erkundigungspflicht bei längerem Schweigen des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1980
Aktenzeichen
VI ZR 260/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.02.1979

Fundstelle

  • VersR 1981, 59

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Hat der Antragsteller unter Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt die erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung des Armenrechts ergriffen und das Verfahren sachgemäß betrieben, so kommt dem eine verjährungshemmende Wirkung zu.

  2. 2.

    Das Gericht hat den Antragsteller darauf hinzuweisen, daß Anlagen, auf die in einem Armenrechtsgesuch Bezug genommen wird, fehlen.

Siehe auch VersR 1965, 167; VersR 1962, 636.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 10. Februar 1973 ereignete sich in einem Büroraum der Firma R. eine Explosion, als der dort beschäftigte Kläger sich eine Zigarette anzündete. Er erlitt schwere Verbrennungen. Die Explosion war auf einen Bruch der im Jahre 1959 im Auftrag der Stadt H. verlegten Gasleitung zurückzuführen.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte als Erbin des Geschäftsführers, Bauingenieur K.W., der im Jahre 1965 aufgelösten Firma W. GmbH, die die Leitung verlegt hatte, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung von deren Ersatzpflicht für allen weiteren Schaden. Er hat vorgetragen, bei dem Bau eines die Gasleitung kreuzenden Kanals sei eine Gasrohr fachwidrig fest einbetoniert worden, so daß es im Laufe der Jahre infolge der Belastung der Straße gebrochen sei. Für die Durchführung der Arbeiten sei K.W. verantwortlich gewesen.

3

Die Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und sich zudem auf Verjährung berufen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie wegen Verjährung abgewiesen.

5

Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte in einem dem jetzigen Verfahren vorangegangenen Rechtsstreit zunächst den Schachtmeister Sch. der Firma W. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 6. Juli 1976). Am 28. Oktober 1976 reichte daraufhin der Kläger ein Armenrechtsgesuch für eine Klage gegen die Beklagte, deren Sohn Wolfgang und den damaligen Prokuristen der Firma W. ein. Er fügte allerdings dem Gesuch ein Zeugnis über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bei, sondern verwies auf die in dem gegen Sch. geführten Vorprozeß von ihm vorgelegten Unterlagen und erklärte, Veränderungen seien nicht eingetreten; zugleich bat er um einen Hinweis des Gerichtes für den Fall, daß dieses eine erneute Vorlage der Armenrechtsunterlagen für erforderlich halten sollte. Durch Beschluß vom 12. Januar 1977 wurde dem Kläger das für eine Klage gegen den Sohn der Beklagten und den Prokuristen begehrte Armenrecht verweigert; gleichzeitig wurde er aufgefordert, ein neues Armenrechtszeugnis vorzulegen, weil das in den hinzugezogenen Akten des Vorprozesses befindliche Zeugnis vom April 1975 stamme, ferner möge er ein Zeugnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau vorlegen (da sie evtl. vorschußpflichtig sei). Mit einem am 21. März 1977 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz reichte der Kläger das erbetene Zeugnis ein, das auch seine Ehefrau einbezog. Nunmehr wurde ihm das Armenrecht für seine Klage gegen die Beklagte bewilligt. Dieser Beschluß wurde am 4. April 1977 an seinen Anwalt abgesandt. Am 2. Juni 1977 reichte der Kläger die vorliegende Klage ein.

7

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch zusteht, da es der Ansicht ist, daß die Beklagte sich jedenfalls mit Erfolg auf Verjährung berufen hat. Es ist der Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB habe schon am 27. März 1974. zu laufen begonnen, weil der vom Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte Rechtsanwalt spätestens am 26. März 1974, als er die Akten des wegen der Explosion eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nach Einsicht wieder zurücksandte, ausreichende Kenntnis davon hatte, daß auch den Ehemann der Beklagten die Verantwortung für fachwidrige Einbetonierung des Gasrohres getroffen hatte. Die Klage sei daher verspätet gewesen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei auch nicht entsprechend § 203 Abs. 2 BGB in ausreichendem Umfang durch das vom Kläger am 28. Oktober 1976 eingereichte Armenrechtsgesuch gehemmt gewesen, da dieses (in Ermangelung eines Armutszeugnisses) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, weil eine Bezugnahme auf ein früheres, in einem anderen Prozeß vorgelegtes Zeugnis nicht zulässig sei. Jedenfalls habe es der Kläger verabsäumt, das Verfahren in angemessener Frist zu fördern, nämlich als das Gericht nach Ablauf von 3-4 Wochen noch keine Entscheidung getroffen gehabt habe. Es hätte dem Kläger oblegen, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob nicht er es war, der durch Einreichung der (für ihn erkennbar) unvollständigen Unterlagen den Grund dafür geschaffen hatte, daß in der Bewilligung des jedenfalls für einen gegen die Beklagte gerichteten Prozeß ersichtlich eine Verzögerung eingetreten war. Eine etwa mit Einreichung des Armenrechtsgesuches eingetretene Hemmung der Verjährung habe darum allenfalls bis zum 25. November 1976 gedauert.

8

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Der Ersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.

9

1.

In erster Linie wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe schon am 27. März 1974 zu laufen begonnen. Sie meint, die für eine Klageerhebung zu verlangende Kenntnis i.S. des § 852 BGB habe der Rechtsanwalt erst bei seiner späteren Akteneinsicht im Juli 1975 erlangt. Ob die Revision mit diesem Vorbringen hätte durchdringen können, kann offen bleiben. Jedenfalls halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ablauf der Verjährungsfrist der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

a)

Auch das Berufungsgericht sieht, daß die Verjährung durch Einreichung des Armenrechtsgesuchs des Klägers am 28. Oktober 1976 gehemmt sein kann. Denn die Armut einer Partei gilt als "höhere Gewalt" i.S. von § 203 Abs. 2 BGB, wenn die Partei alles in ihren Kräften liegende getan hat, um das in der Armut liegende Hindernis zu beseitigen (BGHZ 17, 199, 201 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54] und 37, 113, 116).

11

Dem Berufungsgericht ist grundsätzlich darin beizupflichten, daß dem Armenrechtsverfahren nur dann und nur so lange die hemmende Wirkung des § 203 Abs. 2 BGB zukommt, als der Antragsteller unter Anwendung aller ihm zumutbarer Sorgfalt die nach dem Gesetz erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung des Armenrechts rechtzeitig ergriffen und das Verfahren sachgemäß betrieben hat (BGHZ 37, 116 [BGH 07.05.1962 - III ZR 3/60]; Senatsurt.v. 8. März 1977 - VI ZR 142/75 = VersR 1977, 622, 623). Grundsätzlich muß der Antragsteller innerhalb der Verjährungsfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Armenrechtsgesuch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht haben (s. Senatsurt.v. 4. Dezember 1964 - VI ZR 222/63 = VersR 1965, 167 undv. 7. Juni 1977 - VI ZR 77/76 = VersR 1977, 819, 820; zuletzt BGHZ 70, 235, 237) [BGH 19.01.1978 - II ZR 124/76]. Dazu gehört insbesondere die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Behörde über die Vermögens- und Eigentumsverhältnisse des Antragstellers, gegebenenfalls auch seines Ehegatten (§ 118 Abs. 2 ZPO). Ein solches war aber dem Armenrechtsgesuch zunächst nicht beigefügt.

12

b)

Die Besonderheit des Streitfalls liegt jedoch darin, daß der Kläger in seinem Armenrechtsgesuch ausdrücklich auf seine in dem vor demselben Landgericht wegen desselben Ersatzanspruchs gegen Sch. zuvor durchgeführten Rechtsstreit eingereichten Armenrechtsunterlagen Bezug genommen hatte, in dem er schrieb:

"Veränderungen sind nicht eingetreten, so daß ich darum bitten darf, diese Unterlagen auch hier entsprechend zu verwenden. Ich erbitte aber einen entsprechenden Hinweis, wenn Armenrechtsunterlagen hier in diesem Verfahren erneut eingereicht werden sollen."

13

Das Berufungsgericht meint dazu, eine solche Bezugnahme sei schlechthin unzulässig. Damit legt es indes einen zu strengen Maßstab an.

14

aa)

Das von der Behörde ausgestellte Zeugnis dient dazu, die Angaben des Antragstellers über seine Armut glaubhaft zu machen. Es hat zur Person des Antragsgegners nur insoweit Bezug, als die Höhe des Streitwerts die Stellungnahme der Behörde zur Frage, ob der Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie die Prozeßkosten aus eigenen Mitteln bestreiten kann, zu beeinflussen vermag. Hat sich dieser Gesichtspunkt, wie im Streitfall, durch den Wechsel der Parteien aber nicht ausgewirkt, weil es sich in dem neu anzustrengenden Prozeß gegen einen anderen Antragsgegner um denselben Anspruch und damit auch denselben Streitwert handelte wie im Vorprozeß, ist es dem Gericht nicht verwehrt, seiner Entscheidung über das Armenrechtsgesuch ein ihm in beigezogenen Akten vorliegendes Armutszeugnis zugrundezulegen, wenn es keine Bedenken zu haben braucht, daß in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers zwischenzeitlich grundlegende Änderungen eingetreten sind. Eine solche Handhabung ist in der gerichtlichen Praxis nicht ungewöhnlich.

15

bb)

Das Landgericht hatte die Beiziehung der in Bezug genommenen Akten bereits am 28. November 1976 verfügt, was zeigt, daß es dieses Ansinnen des Klägers nicht für ungewöhnlich oder gar unzulässig ansah. Trotz der hohen Anforderungen, die im Sinne der "höheren Gewalt" an die Mitwirkungspflicht der Partei zu stellen sind, muß sie sich bei einer solchen Sachlage darauf verlassen dürfen, daß das Gericht, wenn ihm die Armenrechtsunterlagen der beigezogenen oder beizuziehenden Akten nicht genügen, den für diesen Fall ausdrücklich erbetenen Hinweis gibt. Denn die Partei hat, solange das Gericht sich nicht äußert, keinen Einblick, ob es die Vorlage eines neuen Armutszeugnisses anfordert. Sie muß sich zunächst darauf verlassen dürfen, daß das Gericht ihr gegebenenfalls die Vorlage eines neuen Zeugnisses aufgibt, wenn sie, wie im Streitfall, ausdrücklich darum gebeten hatte. Das Gericht ist, wenn in einem Armenrechtsgesuch auf Anlagen Bezug genommen wird, die bei Prüfung des Gerichts nicht vorliegen, grundsätzlich gehalten, die Partei auf das Fehlen dieser Anlagen hinzuweisen(Beschluß vom 18. Dezember 1969 - III ZB 23/69 = VersR 1970, 258). Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn der Antragsteller ohne einen solchen Hinweis des Gerichts erkennen konnte, daß seinem Gesuch wegen Unvollständigkeit nicht entsprochen werden kann (s. Senatsurt.v. 27. November 1959 - VI ZR 112/59 = LM BGB Nr. 6 zu § 203). Dies trifft im Streitfall aber gerade nicht zu. Davon, daß die beizuziehenden Akten erst Anfang Januar 1977 eingingen, war der Kläger nicht unterrichtet worden. Er konnte darum davon ausgehen, daß dem Gericht diese Akten und damit auch sein früheres Armutszeugnis alsbald vorlagen. Denn selbst nach Eingang der Akten konnte das Gericht noch einen gewissen Zeitraum benötigen, um sich darüber schlüssig zu werden, ob ihm das nunmehr vorliegende Armutszeugnis genügen würde.

16

c)

Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, welcher Zeitraum dem Kläger zuzubilligen sei, den er - bei zulässiger Bezugnahme auf Armenrechtsunterlagen in der beizuziehenden Akte. - zuwarten dürfe, bis es ihm i.S. "höherer Gewalt" zum Pflichtverstoß gereiche, trotz Schweigen des Gerichts nicht von sich aus den Prozeß gefördert zu haben. Es meint, dem Kläger habe es jedenfalls nach Ablauf von 3-4 Wochen oblegen, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob möglicherweise die Unvollständigkeit seines Armenrechtsgesuchs der Grund dafür sei, daß ihm das Armenrecht für den gegen die Beklagte anzustrengenden Prozeß, obwohl diese sich bereits am 4. November 1976 zu dem Armenrechtsgesuch geäußert hatte, noch nicht bewilligt worden war.

17

Eine derartige Förderungspflicht der Partei binnen vier Wochen überspannt aber die an eine arme Partei zu stellenden Anforderungen. Die Bearbeitung von Armenrechtsgesuchen erfordert in vielen Fällen erfahrungsgemäß mehrere Monate. Es lag darum für den Kläger nichts Auffälliges darin, daß das Gericht einen Zeitraum von rd. 2 1/2 Monaten benötigte, bis es von ihm am 12. Januar 1977 ein neues Zeugnis anforderte. Auch bei Anwendung der zu fordernden größtmöglichen Sorgfalt war für ihn nicht voraussehbar, daß das Gericht ein neues Zeugnis für notwendig halten würde. Da sich, wie er dem Gericht mitgeteilt hatte, seine Einkommensverhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert hatten, er zudem schon bei Ausstellung des früheren Armutszeugnisses über ein festes Einkommen verfügte, bestand für ihn kein Anlaß, in Erwägung ziehen zu müssen, die noch ausstehende Bescheidung seines Armenrechtsgesuchs könne in der nicht hinreichend nachgewiesenen Armut ihre Ursache haben. Im Gegenteil konnte er in Ermangelung der erbetenen Auflage - da die Armut im allgemeinen vor der Erfolgsaussicht der Klage geprüft wird - davon ausgehen, daß die Prüfung der Erfolgsaussicht und nicht die Prüfung der Armut weitere Zeit des Gerichtes in Anspruch nahm. Welcher Zeitraum des Zuwartens auf eine erbetene gerichtliche Auflage im Rahmen der gesteigerten Sorgfaltspflicht des § 203 BGB als noch ausreichend angesehen werden kann, bedarf im Streitfall keiner genauen Festlegung, da der Kläger jedenfalls durch sein Zuwarten in den hier verstrichenen 2 1/2 Monaten (hierin überdies zahlreiche Feiertage) seine Prozeßförderungspflicht nicht verletzte.

18

2.

Somit war die Verjährungsfrist vom 28. Oktober 1976 bis zur frühestmöglichen Erfüllung der Auflage des Gerichts, ein neues Armutszeugnis einzureichen, die erst am 28. Januar 1977, einem Freitag, an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgegangen war, jedenfalls bis Anfang Februar 1977 gehemmt. Um diesen Zeitraum von mehr als drei Monaten hat sich die an sich am 26. März 1977 endende Verjährungsfrist verlängert, so daß die Klageeinreichung vom 2. Juni 1977 (die Klage wurde am 15. Juni 1977, also "demnächst" im Sinne von § 261 b ZPO der hier noch zur Anwendung kommenden alten Fassung zugestellt) rechtzeitig war.

19

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Berechtigung des Klageanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt