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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1962, Az.: III ZR 3/60

Haftung des Reichsnährstands für Amtspflichtverletzungen; Hemmung der Verjährungsfrist durch Einreichung eines Armenrechtsgesuches; Einordung einer unrichtigen Ablehnung des Armensrechtsgesuches als Fall höherer Gewalt im Sinne eines Wiedereinsetzungsbegehrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1962
Aktenzeichen
III ZR 3/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 04.11.1959
LG Hannover - 01.04.1958

Fundstellen

  • BGHZ 37, 113 - 122
  • BB 1962, 1343
  • DB 1962, 837 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 638 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1811-1812 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1962, 1291-1293 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 669-671 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wird Prozeßkostenhilfe unrichtig, insbesondere rechtsirrtümlich versagt, so führt dies nicht - als selbständiger neuer Fall höherer Gewalt - zu dauernder Verjährungshemmung. Die aufgrund Gesuch-Einreichung eingetretene Hemmung endet vielmehr mit der rechtskräftigen Versagung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Entscheidung richtig oder falsch ist.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 1959 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 1. April 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber einer Schweinemästerei in B.. Am 31. Januar 1948 erstattete der Geschäftsführer der Kreisbauernschaft B. Dr. von P. Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachtes erheblicher Wirtschaftsstraftaten. Eine Prüfung der Schweinemästerei hatte einen Fehlbestand von 55 Tieren und weiter ergeben, daß in dem Betrieb in wenigen Monaten 111 Schweine verendet waren. In der Anzeige wurde gleichzeitig gebeten, zur Verhinderung weiterer Straftaten den gesamten Bestand an Vieh und Futtermitteln sicherzustellen sowie der Kreisbauernschaft zur Verwertung zu übergeben. Die Kriminalpolizei beschlagnahmte am gleichen Tage die gesamten vorhandenen 77 Schweine sowie alle Futtermittel und übergab die Schweine einem Beauftragten der Kreisbauernschaft, dem Angestellten M.. M. füllte sogleich zwei besondere "Einzelanordnungen" aus, und die Kreisbauernschaft ließ die Schweine alsbald durch Verkauf oder Schlachtung verwerten. Den zunächst hinterlegten Erlös erhielt der Kläger nach der Währungsumstellung ausbezahlt.

2

Das Amtsgericht hob durch Beschluß vom 28. Februar 1948 die polizeiliche Beschlagnahme auf, weil die noch vorhandenen Tiere keine Beweismittel dafür seien, daß Schweine beiseite geschafft worden seien, und die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht vorlägen. Im Strafverfahren wurde der Kläger am 13. August 1949 mangels Beweises freigesprochen.

3

Der Kläger hatte alsbald Ersatz für die weggeholten Tiere verlangt und zunächst das Armenrecht für eine Klage auf Ersatzleistung oder Schadensersatz gegen das Land Niedersachsen begehrt. Mit der sodann gegen den Haupttreuhänder für die Abwicklung des Reichsnährstandsvermögens erhobenen Klage verlangt er nur noch Schadensersatz in Geld, nämlich 9.410,- DM nebst Zinsen. Er meint, die sofortige Verwertung der Schweine im Jahre 1948 sei gesetzwidrig und schuldhaft pflichtwidrig gewesen, auch hätte der Präsident der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Dr. B., als Leiter des Landesernährungsamtes in Oldenburg ihm im März 1948 rechtsverbindlich eine Ersatzleistung zugesagt.

4

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er meint, schuldhafte Amtspflichtverletzungen lägen keinesfalls vor; die Ansprüche seien soweit auch verjährt. Die Erklärungen des Präsidenten Boedecker hätten keinen rechtsverbindlichen, verpflichtenden Charakter gehabt.

5

Die Aufgaben des Haupttreuhänders sind inzwischen auf den Abwickler des Reichsnähstandes und seiner Zusammenschlüsse übergegangen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Amtshaftungsanspruch verjährt sei und Präsident Dr. B. keine verpflichtende Erklärung abgegeben habe. Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch Ansprüche aus den Erklärungen des Präsidenten Dr. B. ebenfalls verneint, weil es sich insoweit nur um innerdienstliche vorläufige Weisungen ohne außenverbindlichen Charakter gehandelt habe. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, und zwar in erster Linie mit dem Ziel,

den Rechtsstreit gemäß dem Reichsnährstand-Abwicklungsgesetz für erledigt zu erklären,

7

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen oder die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Verfahrensbestimmungen des Reichsnährstandsabwicklungsgesetzes vom 23. Februar 1961 (BGBl I 119) sind beachtet. Das Gesetz ist zwar erst am 1. April 1961, also nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getreten, aber im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, da es sich auch für anhängige Verfahren Geltung beilegt.

10

Ansprüche gegen den Reichsnährstand und seine Zusammenschlüsse, um die es sich hier handelt, können nur noch nach Maßgabe dieses Gesetzes geltend gemacht werden (§ 6).

11

Voraussetzung dafür ist nach § 10 des Gesetzes eine Anmeldung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Parteien sind sich einig, daß diese Anmeldung in den Prozeßerklärungen des Klägers im Revisionsrechtszug enthalten ist. Dagegen bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat durch Bescheid vom 27. Dezember 1961 die Ansprüche förmlich abgelehnt. Nach § 11 des Abwicklungsgesetzes kann ein Anspruch dann nur binnen drei Monaten nach förmlicher Mitteilung dieses Bescheides gerichtlich geltend gemacht werden. Der Kläger hat innerhalb dieser Frist den jetzigen Prozeß weiterbetrieben und insbesondere im Termin am 5. März 1962 seinen Klagantrag weiter verfolgt. Die Parteien sind sich einig, daß damit die Dreimonatsfrist gewahrt ist. Auch dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

12

II.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Anspruch nicht schon § 9 Nr. 4 des Reichsnährstandsabwicklungsgesetzes entgegensteht, wonach Ansprüche auf Entschädigung nicht mehr geltend gemacht werden können, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlich wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen des Reichsnährstandes oder seiner Zusammenschlüsse entstanden sind. Denn selbst wenn der Klaganspruch nicht unter diese Bestimmung fiele und noch geltend gemacht werden könnte, muß die Klage trotzdem abgewiesen werden, weil die Ansprüche verjährt sind.

13

Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruches sind - nach der nicht angegriffenen Abweisung der Ansprüche wegen der angeblichen Zusage des Präsidenten Dr. Boedecker - nur die Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB und Art. 131 WeimVerf). Die daneben möglichen Ansprüche auf Entschädigung wegen enteignenden und enteignungsgleichen Eingriffs gewähren regelmäßig nur einen Ausgleich des eingetretenen Substanzverlustes; diesen Anspruch macht der Kläger hier nicht geltend, zumal er den nach den damals geltenden Preisbestimmungen erzielten Erlös aus der Verwertung der Schweine seinerzeit erhalten hat.

14

Die Haftung für Amtspflichtverletzungen würde den Reichsnährstand treffen. Zwar übten die Kreisbauernschaften damals auf Grund der im Kriege ergangenen Wirtschaftsbestimmungen die staatlichen Aufgaben der Ernährungsämter aus, doch haftete für etwaige Pflichtverletzungen weiterhin der Reichsnährstand, wie der Senat bereits mit eingehender Begründung in BGHZ 7, 75 ausgeführt hat.

15

Die Ansprüche sind aber verjährt.

16

Nach § 852 BGB verjähren Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.

17

Die Person des Ersatzpflichtigen stand für den Kläger zunächst nicht fest, weil er die Einzelheiten nicht kannte, die die haftende Dienststelle ergaben. Die Verjährungsfrist begann deshalb, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, bei der Schwierigkeit der Fragen keinesfalls vor Klärung der Rechtslage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1952 (BGHZ 7, 75), der eine Haftung des Reichsnährstandes für solche Fälle bejahte. Der Kläger erlangte ausreichende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen sogar erst durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 1952 in dem Armenrechtsverfahren 1 OH 9/52, weil erst dieser Beschluß ihm eindeutig bestätigte, daß der Reichsnährstand auch wegen der hier streitigen Vorgänge der richtige Beklagte sei. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 13. November 1952 zugestellt worden, so daß von diesem Zeitpunkt an die Verjährung lief; die dreijährige Frist endete am 13. November 1955. Diese Frist wurde durch die Auflösung des Reichsnährstandes im vereinigten Wirtschaftsgebiet durch das Gesetz vom 21. Januar 1948 (WiGBl 21) nicht berührt, zumal das Gesetz einen Haupttreuhänder vorsah, der die Rechte und Pflichten des Reichsnährstandes als Vermögensträger wahrzunehmen hatte und den der Kläger in Anspruch nehmen konnte und auch tatsächlich in Anspruch genommen hat.

18

Die Verjährungsfrist wird zwar durch Klagerhebung unterbrochen (§ 209 BGB), doch hat der Kläger die hier anhängige Klage gegen den Reichsnährstand erst am 29. Dezember 1956 eingereicht und demnächst zustellen lassen. Das war verspätet, weil inzwischen die Verjährungsfrist abgelaufen war, so daß eine Unterbrechung durch die Klage nicht mehr eintreten konnte.

19

Das Berufungsgericht meint nun, die Verjährungsfrist sei gehemmt gewesen, weil das rechtzeitig eingereichte Armenrechtsgesuch durch eine falsche gerichtliche Entscheidung zu Unrecht abgelehnt worden sei; das sei ein Fall höherer Gewalt, der die Hemmung der Verjährung solange bewirkt habe, als die ungerechtfertigte Versagung des Armenrechts eine Klagerhebung gehindert habe.

20

Der Ablauf des Verfahrens war insoweit folgender: Bereits am 27. August 1953 hatte der Kläger das Armenrecht für eine Klage gegen den Reichsnährstand wegen der hier streitigen Vorfälle beantragt. Das Verfahren endete im Beschwerdeverfahren durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 1955, der das Armenrecht mit der Begründung versagte, die Verjährungsfrist habe bereits 1948 begonnen und sei demnach inzwischen abgelaufen.

21

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß diese Begründung des Beschlusses vom 5. Januar 1955 verkannte, daß wegen der schwierigen und ungeklärten Rechtslage der Lauf der Verjährungsfrist keinesfalls vor dem 13. November 1952 begonnen hatte. Die für die Versagung des Armenrechts gegebene Begründung war somit unzutreffend, so daß hier für die weitere Bearbeitung davon ausgegangen werden muß, daß dem Kläger noch vor Ablauf der Verjährungsfrist das Armenrecht für die Klage durch eine unrichtige gerichtliche Entscheidung versagt worden ist.

22

Der Kläger bemühte sich nach der Versagung des Armenrechts um Beschaffung von Geldmitteln für die Durchführung des Prozesses auf eigene Kosten, reichte aber die demnächst zugestellte Klage erst am 29. Dezember 1956 ein. Inzwischen war die seit 13. November 1952 laufende dreijährige Verjährungsfrist verstrichen.

23

Eine rechtzeitige Klagerhebung oder sonstige Begründung der Rechtshängigkeit hätte - wie gesagt - die Verjährungsfrist nach § 209 BGB unterbrochen. Hier hatte der Kläger während des Laufes der Verjährungsfrist jedoch nur ein Armenrechtsgesuch eingereicht, das die Verjährung nicht unterbricht. Der Kläger war aber infolge seiner Armut gehindert, die dem Anwaltszwang unterliegende Klage auf eigene Kosten zu erheben. Die Armut einer Partei kann zwar keine Unterbrechung der Verjährung, aber in gewissem Umfange ihre Hemmung bewirken. Denn nach § 203 Abs. 2 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn und solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Das Unvermögen des Klägers zur Aufbringung der Kosten für einen Anwalt und sein durch Armut verursachtes Unvermögen zur Einleitung der erforderlichen prozessualen Schritte können einen Fall höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB sein. Voraussetzung ist allerdings zunächst, daß die Partei unter Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt die nach dem Gesetz erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung des Armenrechts rechtzeitig ergriffen und das Verfahren sachgemäß betrieben hat, insbesondere ein ordnungsmäßig begründetes Armenrechtsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt, vorsorglich auf eine drohende Verjährung hingewiesen und alle nicht ganz aussichtslosen Rechtsbehelfe ergriffen hat.

24

Die Rechtsprechung hat dabei wiederholt bemerkt, höhere Gewalt sei es insbesondere, wenn Behörden oder Gerichte ihre Entscheidung auf Anträge oder sonstige Maßnahmen zur Erlangung des Armenrechts ungebührlich verzögern, überhaupt nicht oder unrichtig treffen; insbesondere sei die fehlerhafte, sachlich nicht gerechtfertigte Versagung des Armenrechts ein Fall höherer Gewalt (RGZ 126, 58/61; 139, 270/273; 151, 129/138; 163, 9/14). Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichts hatte sich dieser Auffassung zunächst ebenfalls ausdrücklich angeschlossen (BGHZ 17, 199 und VersR 1959, 994).

25

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch eine arme Partei hat die Rechtsprechung die unrichtige Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch unterschiedlich behandelt. Die Rechtsprechung geht dort dahin: Nach Ablehnung des Armenrechtsgesuches sei der Rechtsmittelkläger nicht mehr als durch seine Armut an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen. Erneute erfolglose Armenrechtsgesuche oder Gegenvorstellungen gegen die Versagung des Armenrechts hätten nicht die Wirkung, daß die Armut als Hindernis weiterbestehe; die Partei habe nur eine kurze Überlegungszeit von höchstens zwei Tagen, nach deren Ablauf die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages laufe. Erneute erfolglose Armenrechtsgesuche oder Gegenvorstellungen verlängerten diese Frist nicht. Es sei deshalb unerheblich, wenn der Rechtsmittelkläger nach Ablauf der Frist auf Grund neuer Tatsachen doch noch die Gewährung des Armenrechts erreiche. Jedoch sei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Rechtsmittelgericht auf Grund von Gegenvorstellungen bei unverändertem Sachverhalt aus besserer Rechtseinsicht den ablehnenden Beschluß später als verfehlt erkannt und deshalb abgeändert habe (vgl. RGZ 141, 399; BGHZ 4, 55; BGH LM ZPO 233 Nr. 24; Ha Nr. 5; § 234 Nr. 1, 5-7, 14 u. 15; Hb Nr. 12; VII ZR 298/56 vom 30. September 1957).

26

Diese in der bisherigen Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß eine unrichtige Versagung des Armenrechts, insbesondere eine solche aus Rechtsirrtum, einen Fall höherer Gewalt bilde und die Verjährungsfrist hemme, kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht erhalten werden.

27

Schon das Ergebnis erscheint widersinnig und der Rechtssicherheit abträglich. Denn wenn eine unrichtige Vertagung des Armenrechts eine Hemmung der Verjährungsfrist bewirken würde, wurden praktisch derartige Forderungen niemals verjähren können, solange die Partei arm ist. Denn das neue unvermeidliche Hindernis, das als Fall höherer Gewalt die Hemmung der Verjährung bewirken würde, läge in der falschen gerichtlichen Entscheidung; dieses Hindernis besteht, bis diese Entscheidung abgeändert wird. Es würde nicht einmal die allgemeine 30jährige Verjährungsfrist laufen. Die arme Partei könnte also immer wieder, nach beliebiger Zeit, ja noch nach Jahrzehnten ihre Ansprüche im Armenrechtsverfahren mit der Begründung erneut geltend machen, der Beschluß über die frühere Versagung des Armenrechts sei falsch und die Einrede der Verjährung könne ihrem Anspruch trotz der langen verstrichenen Zeit infolge Hemmung aller Verjährungsfristen nicht entgegengesetzt werden. Diesem Ergebnis könnte auch nicht mit Hilfe des Gedankens der Verwirkung begegnet werden, weil in zahlreichen Fällen eine Berufung auf Verwirkung nicht durchgreifen könnte. Denn der Gerner der armen Partei muß, wenn die arme Partei zu erkennen gibt, daß sie den das Armenrecht verweigernden Beschluß für unrichtig hält, stets damit rechnen, die arme Partei werde ihre vermeintlichen Ansprüche dann durchsetzen, falls die nachträgliche Bewilligung des Armenrechts oder die Herbeischaffung der Geldmittel ihr die Austragung des Prozesses, wenn vielleicht auch erst in später Zukunft ermöglicht. Das wäre für diese Fälle eine mit den Grundsätzen unserer Rechtsordnung unvereinbare Besserstellung armer Parteien und eine Schlechteretellung der Schuldner armer Gläubiger, für die kein Grund ersichtlich ist, wie der Senat schon früher aufgeführt hat (BGH III ZR 204/59 vom 16. Januar 1961 = IV BGB § 203 Nr. 9 = MDR 1961, 306 = VersR 1961, 326). - Eine solche Auffassung kann bei einer Wiedereinsetzung im Zivilprozeß vielleicht noch hingenommen werden, weil sie sich dort nur auf höchstens ein Jahr auswirkt (§ 234 Abs. 3 ZPO). Im Verjährungsrecht fehlt aber eine derartige Begrenzung; zwar muß das Hindernis nach § 203 BGB in den letzten sechs Monaten der Verjährungsfrist eintreten oder fortdauern, die Hemmung ist aber nicht auf sechs Monate begrenzt, sondern besteht solange, wie das Hindernis vorliegt.

28

Die Auffassung, jede auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhende falsche Versagung eines Armenrechtsgesuches hemme als selbständiger neuer Fall höherer Gewalt dauernd die Verjährungsfrist, widerspricht auch dem Grundgedanken der Verjährungshemmung. Denn die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung betreffen grundsätzlich nur Umstände vorübergehender Behinderung (vgl. Enneccerus/Nipperdey, Allgem. Teil des bürgerlichen Rechts § 234 II, insbesondere Anm. 6 u. 7).

29

Diese Besinnung auf Charakter und Zweck der Vorschriften über die Hemmung einer Verjährung sowie auf die prozessuale Bedeutung des Armenrechts bestätigt die hier vertretene Auffassung: § 203 BGB will ein vorübergehendes Hindernis in der Rechtsverfolgung unschädlich machen. Dabei ist die Armut als solche für eine deutsche Partei jedenfalls kein solches Hindernis, weil das Gesetz für sie eine hinreichende Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Prozeßwege durch Bewilligung des Armenrechts schafft, andererseits die Armenrechtsbewilligung diese Armut niemals beseitigt, sondern nur ihre Wirkungen unschädlich macht. Die Armenrechtsbewilligung befreit nur einstweilen die Partei von der Pflicht, schon vor Beginn eines Prozesses Kosten aufzubringen. Das Armenrecht wird dabei nicht jeder Partei automatisch gewährt, sondern der Gesetzgeber hat ein besonderes Verfahren vorgesehen, in dem er die Bewilligung des Armenrechts von dem Nachweis gewisser Voraussetzungen abhängig macht, insbesondere jetzt von dem Nachweis, daß die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das erfordert regelmäßig die Anhörung des Gegners und unter Umständen die Anstellung von Erhebungen. Das vorübergehende Hindernis, das für eine arme Partei durch ihr Unvermögen zur Vornahme der Prozeßhandlungen eintritt und die Hemmung der Verjährungsfristen bewirkt, liegt damit in Wahrheit in der Pflicht einer armen Partei, zunächst das im Gesetz vorgesehene Armenrechtsverfahren vorzuschalten und durchzuführen. Hat die arme Partei rechtzeitig und sachgemäß dieses Verfahren in Gang gesetzt und betrieben, dann ist die Verjährung gehemmt, bis die endgültige Entscheidung über das Armenrechtsgesuch vorliegt. Mit Beendigung des Armenrechtsverfahrens endet das Hindernis, das nur in der notwendigen Einschaltung dieses Verfahrens lag. Die Pflicht der armen Partei, schon im Armenrechtsverfahren eine gewisse Aussicht auf Erfolg für den Prozeß darzutun, entspricht der allgemeinen zivilprozessualen Regel, daß im Streitfall jede Partei ihre geltend gemachten Rechte auch beweisen muß.

30

Für den Ablauf der Verjährungsfrist sind auch in anderer Hinsicht gerichtliche Verfahren und Entscheidungen von Bedeutung: Die Unterbrechung der Verjährung endet beispielsweise mit rechtskräftiger Entscheidung des Prozesses (§§ 211, 215 BGB), sie gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen wird (§ 212 BGB), oder bei Unterbrechung durch Vollstreckungshandlungen, wenn die Maßnahme als ungesetzlich aufgehoben wird (§ 216 BGB). In allen diesen Fällen ist es nach dem Gesetz und der Rechtsprechung ohne Bedeutung, ob die gerichtliche Entscheidung richtig oder falsch ist. Überhaupt treten die Wirkungen aller gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig ohne Rücksicht darauf ein, ob die Entscheidung sachlich richtig ist oder von einem anderen Richter etwa anders getroffen worden wäre.

31

Das führt zu folgenden weiteren grundsätzlichen Überlegungen: Das Armenrechtsverfahren folgt aus der Justizgewährungspflicht eines sozialen Rechtsstaates. Diese staatliche Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz kann bei der Unvollkommenheit menschlichen Erkenntnisvermögens niemals eine absolut richtige Entscheidung voll garantieren, sondern bedeutet nur die Pflicht des Staates zur Gewährung eines rechtsstaatlichen förmlichen gerichtlichen Verfahrens mit der Entscheidung durch unabhängige, unparteiische und sorgfältig vorgebildete Richter. Die Justizgewährungspflicht verpflichtet den Staat, Rechtspflegeorgane zur Verfügung zu stellen und "den Gang des Verfahrens mit dem Doppelziel der Erreichung von Wahrheit und Gerechtigkeit zu regeln" (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung 1 Randziff. 8). Diese Pflicht erfüllt der Staat gegenüber einer armen Partei, die infolge der Armut nicht in der Lage ist, sofort alle erforderlichen Prozeßhandlungen zur Durchsetzung ihrer Rechte selbst zu ergreifen, dadurch, daß er nach einer gewissen Prüfung im Armenrechtsverfahren der Partei eine einstweilige Kostenbefreiung gewährt und ihr auf Staatskosten einen Anwalt beiordnet. Die Anwälte sind ebenfalls nur nach dieser vorangegangenen Prüfung verpflichtet, die armen Parteien gegen ermäßigte Gebühren zu vertreten. Auf diese Weise unternimmt es der Staat, das bis dahin für die arme Partei vor einer sofortigen Prozeßführung bestehende Hindernis zu beseitigen. Diese Prüfung erfordert notwenigerweise eine gewisse Zeit; mit Abschluß des Verfahrens ist aber dieses Hindernis beseitigt, und hat der Staat seine der armen Partei gegenüber bestehende Justizgewährungspflicht zunächst erfüllt, ohne daß dafür das Ergebnis von Bedeutung sein kann. Die Wirkung des Verfahrens tritt ohne Rücksicht auf den Inhalt der Entscheidung ein, so daß die Hemmung mit Erledigung des Verfahrens endet, sowohl bei Bewilligung als auch bei Ablehnung des Armenrechts. Dabei ist es, worauf bereits oben hingewiesen wurde, ein allgemeiner Grundsatz des Prozeßrechts, daß die Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen ohne Rücksicht darauf eintreten, ob die Entscheidung falsch oder richtig ist; denn die Bindungswirkung im Sinne der materiellen Rechtskraft knüpft nur an die Unanfechtbarkeit der Entscheidung an, also die formelle Rechtskraft, und nicht an den Inhalt der Entscheidung. Auch sonst muß jede Partei eine gerichtliche Entscheidung nach Erschöpfung der Rechtsmittel hinnehmen, selbst wenn sie sie für falsch hält. Fast jede unterliegende Partei glaubt oder hofft, daß eine höhere Instanz nach nochmaliger Prüfung eine ihr günstigere Entscheidung erlassen würde. Die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden verlangen aber, daß jeder Rechtsstreit irgendwann ein Ende findet. Die Justizgewährungspflicht des Staates gewährt also keinen Anspruch auf eine Entscheidung, die von jedermann als wahr und gerecht anerkannt wird, sondern schafft nur das Recht darauf, daß die für die Entscheidung vorgesehenen Richter im vorgeschriebenen Verfahren nach sorgfältiger Prüfung entscheiden, was nach ihrer richterlichen Überzeugung wahr und gerecht ist. Der dabei verwandte Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit einer anderen Entscheidung durch andere Beurteiler begrifflich niemals aus. Was für die Wirkung rechtskräftiger Entscheidungen gilt, muß sinngemäß auch für Armenrechtsentscheidungen nach Erschöpfung der Rechtsmittel gelten. Deshalb kann eine arme Partei nach endgültiger Versagung des Armenrechts dem Einwand der Verjährung nicht dadurch - auf unbegrenzte Zeit - entgegentreten, daß sie immer wieder mit der Begründung Gegenvorstellungen erhebt, der Beschluß über die Versagung des Armenrechts sei falsch, und eine erneute Prüfung würde ein anderes Ergebnis zeigen. Wie eine Partei ein falsches rechtskräftiges Urteil hinnehmen muß, muß eine arme Partei, wenn sie die Versagung des Armenrechts für unrichtig hält und ihr vermeintliches Recht doch durchsetzen und den Ablauf der Verjährungsfrist verhindern will, sich auf andere Weise die Mittel für die Prozeßführung verschaffen.

32

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Partei - wie bei der Rechtsprechung über die Wiedereinsetzung im Zivilprozeßrecht - auch in diesem Falle noch eine kurze Überlegungsfrist oder eine Frist zur Beschaffung von Geldmitteln zugestanden werden soll, obwohl die Verjährungsfristen wesentlich länger sind als die bei der Wiedereinsetzung maßgeblichen Fristen. Denn im Hinblick auf § 203 BGB könnte diese Überlegungsfrist nicht länger als sechs Monate währen; diese Frist hat der Kläger hier ebenfalls nicht beachtet. - Es bedarf weiterhin keiner Prüfung, wie die Rechtslage ist, wenn der Prozeßgegner der armen Partei die unrichtige Entscheidung über das Armenrechtsgesuch verschuldet hat; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

33

Damit bleibt es bei folgendem Ergebnis: Die für eine arme Partei durch Einschalten eines Armenrechtsverfahrens eintretende Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB endet mit der rechtskräftigen Vertagung des Armenrechts ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung richtig oder falsch ist.

34

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner gegenteiligen Auffassung nicht festhalte, die rechtswidrige Versagung des Armenrechts bedeute für die Partei stets höhere Gewalt.

35

Nach alledem muß die Klage wegen Verjährung abgewiesen werden. Denn nachdem der Kläger Kenntnis von der Verantwortlichkeit des Reichsnährstandes hatte, lief die Verjährungsfrist vom 13. November 1952 bis 13. November 1955. Die angeblich fehlerhafte Versagung des Armenrechts durch Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 1955 bewirkte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungszeit keine Hemmung der Verjährung. Ein anderer Hemmungsgrund lag nicht vor, weil innerhalb der nach § 203 BGB maßgeblichen letzten sechs Monate der Verjährungsfrist (13. Mai - 13. November 1955) kein sonstiger Fall höherer Gewalt mehr eintrat. Bei Einreichung der Klage am 29. Dezember 1956 war die Verjährungsfrist demnach abgelaufen.

36

Der Revision muß daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 97 ZPO stattgegeben werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler