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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1969, Az.: III ZB 23/69

Unvermögen zur Bestreitung von Prozesskosten; Armut; Armengesuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1969
Aktenzeichen
III ZB 23/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 11023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.09.1969

Fundstelle

  • VersR 1970, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wenn eine Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend der zuständigen Behörde dargelegt hat und ihr daraufhin von dieser gemäß § 118 Abs. 2 ZPO das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden ist, so kann sie regelmäßig annehmen, sie werde auch vom Gericht als arm im Sinne des § 114 ZPO angesehen werden.

  2. 2.

    Ist in einem Armenrechtsgesuch auf Anlagen Bezug genommen, die bei der Prüfung des Gesuches nicht vorliegen, so ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Partei auf das Fehlen dieser Anlagen hinzuweisen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 18. Dezember 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 30. September 1969 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Mit dem angeführten Beschluß hat das Oberlandesgericht die nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegte Berufung des Beklagten gegen das am 26. Februar 1969 von Anwalt zu Anwalt zugestellte Urteil des Landgerichts in Frankfurt vom 14. Januar 1969 als unzulässig verworfen, nachdem es zuvor durch Beschluß vom 13. Juni 1969 das rechtzeitig eingelegte Armenrechtsgesuch des Beklagten vom 24. März 1969 wegen nicht ausreichenden Nachweises der Kostenarmut des Beklagten (und auch wegen nicht hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Berufung) zurückgewiesen hatte. Nach Zustellung des letztgenannten Beschlusses an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 24. Juni 1969 hat dieser mit Schriftsatz vom 2. Juli 1969, bei Gericht eingegangen am 3. Juli, Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, weil der Beklagte durch seine, auch ausreichend dargelegte Kostenarmut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert gewesen sei.

2

Das Berufungsgericht begründet die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, daß der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, er sei durch Kostenarmut an der Einlegung der Berufung gehindert gewesen, und weiterhin, daß selbst bei Unterstellung einer Kostenarmut der Beklagte nicht innerhalb der Berufungsfrist alle Unterlagen eingereicht habe, die - aus seiner Sicht heraus - für die alsbaldige Entscheidung über das Armenrechtsgesuch im vorliegenden Fall erforderlich gewesen seien.

3

2.

Der erkennende Senat vermag dieser Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen. Zwar ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts zutreffend, daß die das Armenrecht für eine Berufung nachsuchende Partei grundsätzlich innerhalb der Berufungsfrist sich die erforderlichen Armenrechtsunterlagen beschaffen und diese dem Gericht einreichen muß (BGHZ 27, 132; LM ZPO § 233 Er. 59; ebenda § 114 Nr. 10). Hat die Partei jedoch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend der zuständigen Behörde dargelegt und ist ihr daraufhin von dieser gemäß § 118 Abs. 2 ZPO das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden, so kann sie regelmäßig davon ausgehen, sie werde auch vom Gericht als arm im Sinne des § 114 ZPO angesehen werden (LM ZPO § 233 (Hc) Nr. 12 = NJW 1964, 868 [BGH 20.01.1964 - II ZR 72/62]). Außerdem gilt auch für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung des Armenrechts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Vorschrift des § 139 ZPO mit der Folge, daß - wenn z.B. in einem Armenrechtsgesuch auf Anlagen hingewiesen ist, diese aber dem Gericht bei seiner Prüfung des Gesuches nicht vorliegen - das Gericht grundsätzlich gehalten ist, die Partei auf das Fehlen dieser Anlagen hinzuweisen (vgl. hierzu; BGH in VersR 1969, 715/716). Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Gericht solche fehlenden Anlagen oder über die behördlichen Bescheinigungen hinaus weitere ergänzende oder erläuternde Angaben der Partei für erforderlich und vor allem für entscheidungserheblich ansieht.

4

Hier hatte schon nach dem Akteninhalt der Beklagte mit dem Armenrechtsgesuch vom 24. März 1969 nicht nur das amtliche Armutszeugnis vom 17. März 1969, das hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Beklagten ausdrücklich auf Anlagen verwies, sondern auch eine Bescheinigung des Stadtbezirksvorstehers vom 13. März 1969 eingereicht, die sich insbesondere über das Einkommen des Beklagten und die Art der Bestreitung seines Lebensunterhalts verhielt, sowie eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vom 17. März 1969, nach der der Beklagte für das Kalenderjahr 1965 bei einem zu versteuernden Einkommen von 234 DM nicht zur Einkommensteuer herangezogen war. Dabei hat insbesondere der Stadtbezirksvorsteher ausdrücklich bescheinigt, daß der Beklagte kein eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen habe. Dabei fällt auf, daß nach dem Eingangsvermerk des Oberlandesgerichts auf dem Armenrechtsgesuch vier und nicht nur die drei soeben angeführten, allein in den Akten befindlichen Anlagen dem Gesuch beigelegen haben. Es ist ferner im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. W., mit dem Armenrechtsgesuch auch die im amtlichen Zeugnis in Bezug genommenen Anlagen dem Gericht eingereicht hat; weiterhin daß der Beklagte selbst mit einem Schreiben vom 3. Juli 1969 an den genannten Anwalt diesem zur Weiterleitung an das Gericht erneut Ablichtungen der schon mit dem Armenrechtsgesuch eingereichten Unterlagen (Anlagen), nämlich außer den Bescheinigungen des Stadtbezirksvorstehers vom 13. März 1969 und des Finanzamtes vom 17. März 1969, eines Vermögensstatus für den 12. März 1969 und einer Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben 1968, sowie neu Ablichtungen des Steuerbescheides für 1966 (abschließend mit einem zu versteuernden Einkommen von 0 DM) und einer Inventur der Wertpapiere am 10. März 1969 vorgelegt hat.

5

Damit hatte der Beklagte seinerseits alles getan, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, um seine Kostenarmut ausreichend darzutun. Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die ihm mit Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 1969 erneut vorgelegten Armenrechtsunterlagen an das Gericht nicht weiterleitete und der Beklagte grundsätzlich für ein etwaiges Verschulden seines Anwalts insoweit einzustehen hat, so konnte doch hier der damalige Anwalt des Beklagten darauf vertrauen, daß im Hinblick auf die bereits eingereichten und grundsätzlich ausreichenden behördlichen Zeugnisse das Gericht vor einer dem Beklagten ungünstigen Entscheidung im Wege des § 139 ZPO vorgehen werde, falls es nämlich eine weitere Aufklärung über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beklagten für notwendig und entscheidungserheblich hielt. Zu einer solchen Aufklärung war das Oberlandesgericht bei Zweifeln an ausreichendem Armutsnachweis, insbesondere auch mit Rücksicht auf den Widerspruch zwischen der Zahl der nach dem Eingangsvermerk eingegangenen und der Zahl der bei den Akten tatsächlich vorhandenen Anlagen zum Armenrechtsgesuch, besonders verpflichtet.

6

Wenn das Berufungsgericht ein persönliches Verschulden des Beklagten, auf das es seine Entscheidung im wesentlichen stützt, darin gesehen hat, daß er als Jurist und Wirtschaftsprüfer "konkrete Angaben" über seine Kostenarmut hätte machen müssen, insbesondere über seine Einkommensverhältnisse, so übersieht es, daß - wie glaubhaft gemacht worden ist - von ihm diese "konkreten Angaben" den die erforderliehen Armutsbescheinigungen ausstellenden Behörden gegenüber gemacht worden waren und der Beklagte - wie dargelegt - darüber hinaus die vom Berufungsgericht vermißten spezifizierten und konkreten Angaben über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nochmals, und auch in ergänzender Form, seinem Prozeßbevollmächtigten mit seinem Sehreiben vom 3. Juli 1969 gemacht hatte, und zwar in einem solchen Umfang, den er vernünftigerweise und zutreffend für ausreichend ansehen konnte. Es kommt hinzu, daß nach der Gesamtsituation, wie sie sich schon aus den vorliegenden behördlichen Bescheinigungen ergab, der Beklagte mit seinen damals 77 Jahren offensichtlich nur noch gelegentlich, Jedenfalls in einer für seinen Unterhalt nicht ausreichenden Weise in seinem Beruf als Wirtschaftsprüfer tätig war und ist. Angesichts des eigenen Bemühens des Beklagten selbst, über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse konkret und spezifiziert die notwendigen zusätzlichen Aufklärungen zu geben, konnte und durfte auch er erwarten, daß ihm das Gericht im Wege des § 139 ZPO Auflagen machen würde, wenn es die vom Beklagten bisher beigebrachten Unterlagen nicht für ausreichend erachtete. Damit entfällt auch jegliches persönliche Verschulden des Beklagten selbst, das das Oberlandesgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.

7

Nach alledem hat dies zur folge, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Beklagte durch ein unabwendbares Ereignis verhindert worden ist, die Berufung in der gesetzlichen Frist einzulegen. Da auch im übrigen die Vorschriften der §§ 234, 236 ZPO nicht entgegenstellen, ist ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen, und es war - wie geschehen - zu erkennen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler