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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1977, Az.: VI ZR 142/75

Anspruch auf Schadensersatz; Vorliegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers; Hemmung einer Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1977
Aktenzeichen
VI ZR 142/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.04.1975
LG Dortmund - 18.01.1974

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Partei durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB bewirkt, so endet diese Hemmung zwar grundsätzlich erst mit der abschließenden Entscheidung des Gerichts über das Armenrecht, also in der Regel mit der Beiordnung eines Anwalts. Eine Hemmung durch das in der Armut des Anspruchstellers liegende Hindernis entfällt aber, wenn das Armenrechtsverfahren - und damit die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung - durch sein Verschulden oder das Verschulden seines Bevollmächtigten verzögert wird.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1975 aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 1974 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwältin Schadensersatz, weil diese sie beim Abschluß eines im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleiches falsch beraten habe.

2

Die Beklagte war die zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in deren Scheidungsverfahren. Eine einverständliche Scheidung war - wie die Beklagte wußte - vor dem Landgericht gescheitert. Die Kammer hatte wegen der in § 83 Abs. 3 des Knappschaft- gesetzes enthaltenen Regelung Bedenken, einen Unterhaltsvergleich zu protokollieren, weil die Klägerin nach erfolgter Scheidung wieder ihre Rentenansprüche nach ihrem verstorbenen ersten Ehemann, der auf einer Zeche gearbeitet hatte, geltend machen wollte. Klage und Widerklage waren daraufhin abgewiesen worden.

3

Auf die Bitte der Beklagten hin versuchte der Sohn der Klägerin bei der zuständigen Knappschaft, eine Erklärung darüber zu erhalten, unter welchen Bedingungen die Rente der Klägerin wieder aufleben würde. Er erhielt die Auskunft, in dem Urteil dürfe kein Wort von Schuld oder Mitschuld der Klägerin vorkommen. Dementsprechend erreichte die Beklagte im Berufungsverfahren dann, daß der Ehemann der Klägerin seine Scheidungsklage zurücknahm und daß die Ehe am 11. November 1969 auf die Widerklage der jetzigen Klägerin aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden wurde. Die Eheleute hatten zuvor eine Vereinbarung unterzeichnet, die u.a. folgendes enthielt:

"Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einschließlich des Notbedarfs.

Das Wiederaufleben der Rente ist nicht Geschäftsgrundlage dieses Vergleichs."

4

Beide Eheleute verzichteten durch ihre Anwälte noch am 11. November 1969 auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil.

5

Die Klägerin erhält jetzt zwar wieder gemäß § 83 Abs. 3 RKG ihre Rente nach ihrem verstorbenen ersten Ehemann. Darauf rechnet ihr aber die Bundesknappschaft gemäß Satz 3 dieser Bestimmung das an, was ihr der zweite Ehemann aufgrund des Schuldausspruches im Scheidungsurteil nach § 58 Abs. 1 EheG an Unterhalt zu zählen hätte, wenn sie ihm gegenüber nicht auf Unterhalt verzichtet hätte (vgl. § 1291 Abs. 2 RVO).

6

Mit Schreiben vom 24. April 1970 unterrichtete der Sonn der Klägerin die Beklagte von dieser von der Knapp- schaft vertretenen Auffassung und bat sie um Hilfe. Die Beklagte erwiderte u.a., sie verstehe nicht, weshalb die Knappschaft die Rente nicht zahlen wolle; das sei in ihrer Praxis der erste Fall, daß sich eine Rentenversicherung im Falle der Scheidung aus der Alleinschuld des Mannes wenigere, die Witwenrente wieder aufleben zu lassen. Nachdem der vom der Klägerin gegen den späteren Bescheid der Knappschaft gerichtete Widerspruch am 27. September 1971 zurückgewiesen wurde, weil die Kürzung der wieder aufgelebten Rente rechtmäßig sei, teilten ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aus dem Scheidungsverfahren, die beim Landgericht Essen zugelassen wären, der Beklagten mit Schreiben vom 11. Oktober 1971 nochmals den Sachverhalt zur "Kenntnis- und Stellungnahme" mit. Biese antwortete darauf mit Schreiben vom 19. Oktober 1971 u.a. wie folgt:

"Ob die Mandantin diese Rechtsauffassung im Klagewege angreifen will, muß sie selbst entscheiden. U.E. bietet eine solche Klage wenig Aussicht auf Erfolg. Andererseits hat jedoch ein Beamter der Ruhrknappschaft dem Sohn der Mandantin gegenüber ausdrücklich erklärt, deren Rente lebe in vollem Umfang wieder auf, wenn sie nicht schuldig geschieden werde. Davon, daß sie sich evtl. Unterhaltsansprüche gegen den Mann anrechnen lassen müsse, wurde doch wohl kein Wort erwähnt."

7

Einer der erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin aus dem Scheidungsprozeß riet ihr nunmehr am 9. November 1971, entweder den Unterhalts-Vergleich anzufechten oder einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu richten und sich diesbezüglich an einen in Hamm ansässigen Rechtsanwalt zu wenden. Die Klägerin folgte diesem Rat und erhielt im Dezember 1971 die Mitteilung, die Anfechtung des Vergleichs habe kaum Aussicht auf Erfolg; für einen Schadensersatzanspruch aus dem Anwaltsvertrag sei das Landgericht Dortmund zuständig, so daß dieser Auftrag einem dort zugelassenen Rechtsanwalt erteilt werden müsse. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Hilfe ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aus dem Scheidungsverfahren an mehrere beim Landgericht Dortmund zugelassene Rechtsanwälte, die aber die Übernahme des Mandats ablehnten, teils weil sie der Klage keine Aussicht auf Erfolg zumaßen, teils weil sie mit der Beklagten befreundet seien. Nunmehr wandte sieh die Klägerin am 24. Oktober 1972 unter Übersendung eines Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts an den Vorsitzenden des Anwaltsvereins in Dortmund. Dieser verwies sie mit Schreiben vom 6. November 1972 an die Rechtsantragsstelle des Landgerichts Dortmund. Hier reichte die Klägerin am 17. November 1972 ihr Armenrechtsgesuch ein. Ihr wurde schließlich im Beschwerdeverfahren am 27. Juni 1973 das Armenrecht bewilligt und die Auswahl des Anwalts dem Vorsitzenden der Zivilkammer überlassen. Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich selbst Rechtsanwalt Z. gefunden hatte, der sie vertreten wollte, nahm der Vorsitzende der Zivilkammer die am 27. August 1973 verfügte Beiordnung des Rechtsanwalts B. zurück und ordnete den von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt Z. am 1. Oktober 1973 als Armenanwalt bei.

8

Mit der dann am 27. September 1973 beim Landgericht eingereichten und am 5. Oktober 1973 der Beklagten zugestellten Klage verlangt die Klägerin Ersatz eines Teiles ihrer Rentenverkürzung aus der Zeit vom Dezember 1969 bis November 1972 und ab 1. Dezember 1972 monatlich 245 DM.

9

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dabei die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht für durchgreifend erachtet. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

10

Mit der Revision verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt, und zwar schon deshalb, weil sie nicht aus dem Zweck des § 83 RKG und den dazu in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen entnommen hatte, daß sich eine Witwe auf eine wiederaufgelebte Rente jeden Anspruch auf Unterhalt - ohne Rücksicht auf einen von ihr ausgesprochenen Verzicht - anrechnen lassen müsse. Diese Vertragsverletzung sei auch ursächlich für den eingetretenen Schaden, da sich die Klägerin - wenn sie das gewußt hätte - nicht auf einen Vergleich eingelassen hätte und bei Aufrechterhaltung der Klage des Mannes sowohl diese als auch ihre Widerklage abgewiesen worden wären, was zur weiteren Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes geführt hätte.

12

Dieser Ersatzanspruch ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Er sei zwar bereits mit Abschluß des Unterhaltsvergleiches am 11. November 1969 entstanden (§ 51 BRAO). Verjährung sei jedoch nicht eingetreten, weil die Klägerin durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert gewesen sei (§ 203 BGB). Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, der Sohn der Klägerin habe bereits einmal am 23. Oktober 1972 bei dem Landgericht Dortmund vorgesprochen, um die Klageerhebung vorzubereiten. Dabei sei er an den Vorsitzenden des Anwaltsvereins verwiesen worden. Im übrigen habe sich die Anbringung des Armenrechtsgesuches noch dadurch mindestens zwei Tage verzögert, daß der Rechtspfleger die Unterschrift der Klägerin verlangt und sich nicht mit der Unterzeichnung durch ihren Sohn begnügt habe. Den Gesamtzeitraum der Hemmung errechnet das Berufungsgericht damit auf 19 Tage. Sie würden nach seiner Auffassung ausgereicht haben, das Armenrechtsverfahren bei ordnungsgemäßer Bearbeitung zu Ende zu führen.

13

II.

Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift.

14

1.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Hemmung der Verjährung infolge höherer Gewalt halten den Angriffen der Revision nicht stand.

15

a)

Es mag dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, die Klägerin sei vor Einreichung ihres Armenrechtsgesuches 19 Tage durch "höhere Gewalt" an der Rechtsverfolgung verhindert gewesen, was zur Verjährungshemmung während dieser Zeit geführt habe. Eine solche Hemmung allein würde nicht ausreichen, um den geltend gemachten Anspruch als nicht verjährt anzusehen.

16

b)

Nach Einreichung des Armenrechtsgesuches wurde die Verjährung nämlich nicht so ausreichend gehemmt, daß schließlich die am 27. September 1973 beim Landgericht eingereichte und "alsbald" am 5. Oktober 1973 zugestellte Klage - auch unter Berücksichtigung von § 261 b Abs. 3 ZPO - noch rechtzeitig vor Verjährungsablauf erhoben wäre. Richtig ist zwar, daß dann, wenn der Anspruchsberechtigte durch Armut verhindert ist, die Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen, hierin ein Fall höherer Gewalt gesehen werden kann, der geeignet ist, die Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB zu hemmen. Darauf kann sich aber die Klägerin nicht berufen.

17

aa)

Eine solche Hemmung tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur ein, wenn der Kläger das Armenrechtsgesuch so rechtzeitig dem Gericht vorgelegt hat, daß er bei sachgemäßer Behandlung noch vor dem Ablauf der Verjährungsfrist mit einer Entscheidung rechnen durfte (BGHZ 17, 199, 202; 37, 113, 116; BGH, Urteile vom 27. Januar 1959 - VI ZR 20/58 = VersR 1959, 336 und vom 20. Juni 1960 - III ZR 127/59 = VersR 1960, 991, 993 m.w.Nachw.; vgl. auch Urteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 58/55 = LM BGB § 254 [E] Nr. 2, vom 21. November 1960 - III ZR 153/59 = LM BGB § 203 Nr. 8, vom 16. Januar 1961 - III ZR 204/59 = LM BGB § 203 Nr. 9 und vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 222/63 = VersR 1965, 167; vgl. auch BGB-RGRK, 12. Aufl. § 203 Rdnr. 7, 9). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Nach der rechtlich zutreffenden Feststellung des Berufungsgerichts war der etwa der Klägerin gegen die Beklagte zustehende Anspruch schon am 11. November 1969 entstanden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1967 - VI ZR 41/66 = VersR 1967, 979), so daß er gemäß § 51 BRAO an sich am 11. November 1972 verjährt gewesen wäre, also schon vor Einreichung des Armenrechtsgesuches. Durch eine Hemmung der Verjährung während 19 Tage wäre der Verjährungseintritt nur auf den 30. November 1972 hinausgeschoben worden. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die 19 Tage ausgereicht hätten, über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden, was schon Bedenken unterliegen muß. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob die Zeit von der Einreichung des Gesuchs am 17. November 1972 bis zum (hinausgeschobenen) Ablauf der Verjährungsfrist so ausreichend war, um es ordnungsgemäß zu bearbeiten. Das muß aber verneint werden. In diese Zeit fielen zwei Wochenende und ein Feiertag (22. November 1972 = Buß- und Bettag). Die Entscheidung erforderte eine Stellungnahme der Beklagten (vgl. BVerfG Beschluß vom 13. November 1966 - 2 BvR 217/66 = NJW 1967, 30, 31) und eine Prüfung des Gerichts. Daß beides in der kurzen Zeit von 13 Tagen geschehen konnte, durfte die Klägerin nicht erwarten. Selbst wenn man dem Berufungsgericht auch insoweit folgte, als es meint, einer armen Partei dürfe nicht zur Last gelegt werden, die Dauer eines Armenrechtsprüfungsverfahrens unterschätzt zu haben, so muß doch auch sie sich auf eine gewisse Mindestbearbeitungszeit einstellen, die hier nicht unter 2 Wochen liegen konnte.

18

bb)

An der soeben angeführten Rechtsprechung ist entgegen der vom Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung vertretenen Auffassung weiter festzuhalten. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 6. Juni 1967 (BVerfGE 22, 83, 86 ff = NJW 1967, 1267 [BVerfG 06.06.1967 - 1 BvR 282/65]) zu § 234 Abs. 1 ZPO aufgestellten Grundsätze stehen dem jedenfalls nicht entgegen. Wohl ist anerkannt, daß für die Anwendung von § 203 BGB im allgemeinen die gleichen Grundsätze gelten, die die Rechtsprechung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat, weil auch die für ihre Bewilligung vom Gesetz genannten Gründe, nämlich "Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle" solche der "höheren Gewalt" sind (BGH Urt. v. 16. Januar 1961 = III ZR 204/59 = a.a.O.). Trotz vieler Parallelen bestehen aber wesentliche Unterschiede zwischen den Wiedereinsetzungs- und den Rechtsmittelfristen (vgl. Anm. von Hauß in LM BGB § 203 Nr. 2 zu BGHZ 17, 199). Im übrigen wird auch einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung im Vergleich zur bemittelten Partei nicht "unverhältnismäßig erschwert" (so BVerfG a.a.O.), wenn man von ihr verlangt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist um das Armenrecht zu bemühen. Dies gilt mindestens dann, wenn sie längere Zeit vor Ablauf der Verjährung Kenntnis von dem etwaigen Anspruch hat.

19

cc)

Doch braucht dieser Frage hier nicht weiter nachgegangen zu werden, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch dann im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 27. September 1973 verjährt gewesen wäre, wenn zugunsten der Klägerin angenommen würde, daß die Verjährungsfrist während des Armenrechtsprüfungsverfahrens, nämlich mit der Anbringung ihres Gesuches, gehemmt gewesen wäre.

20

Hat eine Partei durch Einreichung eines Armenrechtsgesuches eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB bewirkt, so endet diese Hemmung zwar grundsätzlich erst mit der abschließenden Entscheidung des Gerichts über das Armenrecht (BGH, Urt. v. 16. Januar 1961 - III ZR 204/59 = a.a.O.; vgl. auch BGHZ 37, 113). Das ist bei Bewilligung des Armenrechts im allgemeinen der Zeitpunkt der Beiordnung des Rechtsanwalts. Im Streitfalle konnte eine Verjährungshemmung jedoch nicht solange andauern, bis der Klägerin schließlich der von ihr gewünschte Anwalt beigeordnet wurde. Eine Hemmung der Verjährung durch das in der Armut des Anspruchsberechtigten liegende Hindernis entfällt nämlich bereits dann, wenn das Armenrechtsverfahren und damit die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch sein Verschulden oder das Verschulden seines Bevollmächtigten verzögert wird. Denn der Anspruchsberechtigte muß jede nach Sachlage zu erwartende Sorgfalt anwenden, um die Voraussetzungen einer rechtzeitigen Rechtsverfolgung zu schaffen (Senatsurteil vom 8. Mai 1956 - VI ZR 58/55 = a.a.O.). Das aber hat weder die Klägerin noch Rechtsanwalt Z. getan. Die Klägerin hat auf die Verfügung des Vorsitzenden der Zivilkammer vom 17. Juli 1973, ihm binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie einen Anwalt benennen wolle, der ihr besonderes Vertrauen genießt, zunächst nicht geantwortet, obwohl Rechtsanwalt Z. sich bereit erklärt hatte, sie zu vertreten. Erst als ihr mit Beschluß vom 27. August 1973 Rechtsanwalt B. als Armenanwalt beigeordnet wurde, teilte sie dem Landgericht mit Schreiben vom 30. August 1973 mit, Rechtsanwalt Z. sei bereit, sie zu vertreten; sie überlasse es dem Gericht, ob Rechtsanwalt Z. oder Rechtsanwalt B. sie vertreten solle. Nachdem sich daraufhin der Vorsitzende der Zivilkammer mit beiden Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt hatte, konnte er am 3. September 1973 die Beiordnung von Rechtsanwalt B. aufheben und schließlich auf den am 18. September 1973 eingegangenen Schriftsatz vom 5. September 1973 der Klägerin Rechtsanwalt Z. als Armenanwalt beiordnen. Jede Verzögerung aber, die dadurch eintritt, daß eine Partei den Auflagen des Gerichts nicht binnen angemessener Frist nachkommt, beruht nicht mehr auf höherer Gewalt (Senatsurt. v. 8. Mai 1956 - VI ZR 58/55 = aa). Auch Rechtsanwalt Z., der nach der Mitteilung der Klägerin an den Vorsitzenden der Zivilkammer bereits am 30. Juli 1973 die Unterlagen erhalten hatte, und aus der Armenrechtsbewilligung des Beschwerdegerichts erkennen konnte, daß die Verjährungsfrist allenfalls noch kurze Zeit laufen konnte, wäre bei der gegebenen Sachlage verpflichtet gewesen, sich rechtzeitig um seine Beiordnung zu bemühen und gegebenenfalls seine Klage früher einzureichen. Hätten die Klägerin und ihr Anwalt jede von ihnen zu erwartende Sorgfalt angewendet, so hätte, wie offensichtlich ist, Rechtsanwalt Z. schon in dem Zeitpunkt der Klägerin beigeordnet werden können, in dem die Beiordnung von Rechtsanwalt B. erfolgte.

21

c)

Im Streitfall ist daher davon auszugehen, daß spätestens im Anschluß an die Beiordnung des Rechtsanwalts B., die am 27. August 1973 erfolgte, die Verjährungshemmung aufgrund höherer Gewalt ein Ende gefunden hat. Die am 27. September 1973 eingereichte Klage hat deshalb die Verjährung nicht mehr rechtzeitig unterbrochen, da die Verjährungsfrist - wie ausgeführt - im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuches selbst unter Anrechnung einer vorherigen Verjährungshemmung von 19 Tagen, wie sie das Berufungsgericht gewähren will, nur noch 13 Tage lief.

22

2.

Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden.

23

a)

Vor Beantragung des Armenrechts war die Verjährung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf keinen Fall länger als 19 Tage gehemmt. Das Berufungsgericht ist - von seinem Standpunkt aus mit Recht - dieser Frage nicht weiter nachgegangen. Das Landgericht hat jedoch die Auffassung vertreten, die Klägerin sei während der gesamten letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt verhindert gewesen, weil sie trotz ihrer Bemühungen keinen zutreffenden Rechtsrat erhalten habe, so daß die Verjährung während der ganzen Zeit gehemmt gewesen sei. Dem vermag der Senat aus Rechtsgründen nicht zu folgen.

24

Die Klägerin wußte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bereits seit Dezember 1971, daß für eine Klage gegen die Beklagte das Landgericht Dortmund zuständig war. Sie war ferner mindestens zu Beginn des letzten Halbjahres der Verjährungsfrist noch durch ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in der Ehesache beraten, mögen diese auch, wie das Berufungsgericht meint, die Vertretung der Klägerin gegen die Beklagte nicht übernommen haben. Jedenfalls haben sie aber - wie das Berufungsgericht feststellt - für die Klägerin bei nur drei in Dortmund bzw. Hamm ansässigen Rechtsanwälten angefragt, ob sie diese gegen die Beklagte vertreten wollen. Wenn davon einer (und zwar noch vor Beginn der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist) von einem Prozeß abriet, ein weiterer das Mandat ablehnte, weil er nicht am OLG Hamm zugelassen war, und ein dritter sich wegen seiner Bekanntschaft mit der Beklagten und deren Ehemann außerstande sah, das Mandat zu übernehmen, so kann dieser Verlauf für die Klägerin noch keine Verhinderung an der Rechtsverfolgung durch "höhere Gewalt" begründen. Der vom Gesetz dem Schuldner durch das Institut der Verjährung gewährte Schutz würde unvertretbar ausgehöhlt sein, wenn der Umstand, daß die Klägerin nicht überall Unterstützung gefunden hatte und nicht immer richtig beraten worden sein mag, zu Lasten der Beklagten ginge.

25

b)

Nun ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Verjährung eines durch Anwaltsfehler ausgelösten Schadensersatzanspruches gegen den Rechtsanwalt durch einen neuen (sekundären) Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Anwalt aufgefangen werden kann, wenn dieser es unterlassen hat, den Mandanten über seine eigene Haftung und deren Durchsetzbarkeit zu belehren (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - m.w.Nachw. = zur Veröffentlichung bestimmt). Voraussetzung eines solchen Anspruches ist jedoch eine schuldhafte Verletzung dieser Belehrungspflicht seitens des Anwalts (Senatsurt. v. 11. Juli 1967 = VI 41/66 = VersR 1967, 979; vgl. auch Brandner AnwBl 1969, 384, 386). Das kann nur dann bejaht werden, wenn er weiß, zumindest es für ihn wahrscheinlich ist, daß er einen Fehler gemacht hat, der einen Schaden des Mandanten bewirken kann. Im Streitfalle ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte bis zur Beendigung des Mandats trotz der mit ihrem Auftrag verbundenen ständigen Pflicht zur kritischen und sorgfältigen Selbstprüfung ein solches Bewußtsein haben mußte, das allein eine Hinweispflicht hätte begründen können (vgl. Brandner a.a.O. S. 385). Nach Mandatsende, das hier spätestens zwei Monate nach Abschluß des Unterhaltsvergleichs anzusetzen ist, schuldete die Beklagte der Klägerin ohnehin keine Belehrung mehr (vgl. Senatsurt. v. 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74 = VersR 1975, 907); dies muß ohne Rücksicht darauf, ob die Belehrung zuvor schuldlos oder schuldhaft unterblieben ist, gelten.

26

c)

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin in den Jahren 1970/71 mit der Beklagten noch einen Beratungsvertrag abgeschlossen hat, aufgrund dessen diese etwa hätte verpflichtet sein können, auf etwaige Ansprüche gegen sich selbst und auf die drohende Verjährung hinzuweisen. Aus dem Schriftwechsel, auf den sich die Revisionserwiderung insoweit bezieht, kann nicht hergeleitet werden, daß die Beklagte einen solchen Vertrag mit der Klägerin geschlossen hätte. So haben es die Parteien auch bisher aufgefaßt. Selbst die Klägerin hat in keiner der beiden Tatsacheninstanzen der Beklagten vorgeworfen, Pflichten aus einem neu abgeschlossenen Anwaltsvertrag verletzt zu haben.

27

III.

Da somit ein etwa der Klägerin gegen die Beklagte zustehender Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageeinreichung verjährt war, mußte die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen werden.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt