Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1959, Az.: VI ZR 20/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 20/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.11.1957
Rechtsgrundlagen
- § 839 Fc BGB
- § 276 Ca BGB
- § 328 BGB
Fundstelle
- NJW 1959, 816 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Justizangestellten Alice K. in Br. R.hof ...,
Prozessgegner
das Land N.-W., vertreten durch den Kultusminister, dieser vertreten durch den mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Universitätskurators beauftragten Rektor der R. F.-W.-Universität in B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der Träger einer Universitätsklinik nach den Grundsätzen der Vertragshaftung (§ 328 i.V.m. § 278 BGB) für den Schaden einzustehen hat, der dadurch entstanden ist, daß Ärzte der Klinik einen von einer Ersatzkasse zur Begutachtung überwiesenen Patienten unzureichend untersucht und später fehlerhaft behandelt haben.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. November 1957 insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin in Höhe von 6.231,36 DM nebst 4 % Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die Kosten der Revision werden zu einem Viertel der Klägerin auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war als Justizangestellte bei Gerichten des Oberlandesgerichtsbezirks K., seit 1948 beim Landgericht in B. beschäftigt. Da sie mehrfach wegen verschiedener Erkrankungen, u.a. auch wegen eines Nervenleidens, dem Dienst ferngeblieben war, bat der Landgerichtspräsident in B. den Amtsarzt um eine Stellungnahme, ob die Klägerin in körperlicher und geistiger Hinsicht den Dienstanforderungen genüge und ob eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Der Amtsarzt äußerte sich am 22. April 1950 dahin, die Klägerin sei auf Grund einer schweren Neurasthenie und einer mittelschweren Thyreotoxikose nicht dienstfähig und werde auch in absehbarer Zeit nicht dienstfähig werden. Darauf kündigte der Landgerichtspräsident das Dienstverhältnis zum 30. September 1950.
Der Klägerin, die infolge ihrer Erkrankung dem Dienst nicht nachkam, wurde durch die Justizverwaltung das Gehalt nur bis Mitte Juli 1950 weitergezahlt. Sie stellte daher bei der D. A.krankenkasse (.AK) einen Antrag auf Zahlung von Krankengeld und wurde darauf von dem Vertrauensarzt der Kasse Dr. med. M. zur Untersuchung bestellt. Dr. M. überwies die Klägerin zur stationären Behandlung in die Psychiatrische und Nervenklinik der Universität in B., wo sie vom 12. bis 16. Juli 1950 stationär untersucht wurde. Nachdem Dr. M. das Gutachten der Klinik erhalten hatte, schrieb er sie für die Zeit ab 1. August 1950 arbeitsfähig. Die Klägerin nahm darauf ihren Dienst vorübergehend wieder auf, konnte jedoch nach ihren Angaben den an sie gestellten Anforderungen infolge starker Schmerzen nicht nachkommen. Sie begab sich deshalb Mitte August 1950 mit einem Krankenschein ihrer Kasse freiwillig in die ambulante Behandlung der Universitätsnervenklinik in B.. Am 19. Oktober 1950, also nach ihrem Ausscheiden aus dem Justizdienst, teilte die Klinik in einem von Prof. Dr. G. und Dr. W. unterzeichneten Schreiben dem Landgerichtspräsidenten in B. folgendes mit:
"Fräulein Alice K., geboren am ... 1908 aus B., R.hof ..., bat uns, Ihnen eine Mitteilung zugehen zu lassen über unser Urteil betreffend ihre Arbeitsfähigkeit. Frl. K. wurde in der Zeit vom 12.-16. Juli 1950 bei uns eingehend stationär untersucht und beobachtet. Wir kamen zu dem Resultat daß es sich um eine psychopatische Persönlichkeit handelt. Manchmal hatten wir auch einen leichten Verdacht, daß es sich doch um eine Schizophrenie handeln könnte, aber sichere Hinweise in dieser Richtung konnten wir niemals feststellen.
Auf Grund unserer Diagnose versuchten wir dann, eine psychotherapeutische Behandlung einzuleiten, obgleich die Aussicht auf einen Erfolg dieser Behandlung bei der besonderen Wesensart von Frl. K. sehr gering war. Es kommt hinzu, daß wir manchmal den Eindruck hatten, daß Frl. K. gar nicht an einer Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit gelegen ist, sondern daß sie ihre Invalidisierung herbeisehnt. Es gelang zwar, einen vorübergehenden Erfolg nach jeder Behandlung zu erzielen, dieser Erfolg klang jedoch schon nach wenigen Tagen wieder ab.
Da ein organisches leiden bei Frl. K. ausgeschlossen werden konnte und ihre subjektiv vorgebrachten mannigfaltigen Klagen lediglich auf ihre konstitutionelle Veranlagung bezogen werden können und müssen, kann eine Invalidisierung nicht in Betracht kommen. Als wir Frl. K. dies mitteilten, forderte sie von uns eine Bescheinigung darüber, daß sie arbeitsfähig sei und erklärte, daß sie mit Hilfe dieser Bescheinigung ihre Entlassung als Stenotypistin am Gericht anfechten wolle. Wir hatten jedoch den Eindruck, daß Frl. K. es mit ihrer Arbeitsaufnahme nicht ernst meinte, sondern vorhatte, sich auch nach einer eventuellen Wiedereinstellung immer wieder krankschreiben zu lassen, so wie sie dies auch in letzter Zeit tat.
Zusammenfassend sind wir der Meinung, daß Frl. K. durchaus in der Lage wäre, eine geregelte Arbeit durchzuführen und daß sie hierin durch ihre persönliche Eigenart und ihre persönliche Einstellung gehindert wird. Diese ist aber so hervorstechend, daß es schwer gelingen wird, sie an eine Arbeit praktisch heranzubringen, sie wird immer bestrebt sein, eine Rente zu bekommen."
Versuche der Klägerin, eine Wiedereinstellung als Justizangestellte zu erreichen, blieben zunächst ergebnislos. Erst seit April 1954 ist die Klägerin wieder als Justizangestellte beim Amtsgericht in Br. tätig.
Die Klägerin macht das beklagte Land für die nach ihrer Auffassung unzureichende Prüfung ihres Leidens durch den Leiter und die untersuchenden Ärzte der Universitätsnervenklinik in B. verantwortlich. Sie trägt vor, die wirkliche Ursache ihrer Krankheit habe im wesentlichen, wie durch spätere Röntgenaufnahmen der Fachärzte Dr. Lo. und Dr. Gi. festgestellt worden sei, in einer kyphotischen Verkrümmung der Brustwirbelsäule gelegen. Die Nervenstörungen seien daher entgegen der Auffassung der Klinik organisch bedingt gewesen, inzwischen sei sie durch die veranlaßte orthopädische Behandlung von ihren Schmerzen geheilt und wieder arbeitsfähig geworden. Die Ärzte der Universitätsnervenklinik in B. hätten die wirkliche Krankheitsursache nur deshalb nicht erkannt, weil sie von der nach dem Befund gebotenen gründlichen röntgenologischen Untersuchung abgesehen und auch sonst die Möglichkeit medizinischer Erkenntnis nicht ausgeschöpft hätten. Die in den Äußerungen der Klinik enthaltene Beurteilung beruhe auf einer objektiv falschen Diagnose und sei leichtfertig abgegeben worden. Das Verschulden der Ärzte wiege deshalb besonders schwer, weil man den Vorwurf erhoben habe, sie, die Klägerin, sei in der Lage zu arbeiten, lehne jedoch, um eine Invalidisierung zu erreichen, jegliche Arbeitsaufnahme ab. Zudem sei das Schreiben der Klinik vom 19. Oktober 1950 ohne ihre Ermächtigung und ohne ihr Wissen an den Landgerichtspräsidenten in B. abgesandt worden. Sie, die Klägerin, habe Dr. W. von der Universitätsnervenklinik nur gebeten, ihr selbst ein Zeugnis über ihre Arbeitsfähigkeit auszustellen, damit sie sich um eine Wiedereinstellung als Justizangestellte bemühen könne.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Verhalten der Ärzte der Klinik habe zu einer Verzögerung der Heilung und zu schweren körperlichen und seelischen Schäden geführt. Sie habe als arbeitsscheue Querulantin gegolten und infolgedessen nicht einmal Krankengeld erhalten. Das Arbeitsamt habe ihr für längere Zeit die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung versagt. Angesichts der gutachtlichen Beurteilung vom 19. Oktober 1950 habe der Landgerichtspräsident in B. ihr Wiedereinstellungsgesuch abgelehnt. Die Klägerin hat mit der Klage einen Teil ihres behaupteten Schadens von 6.100 DM geltend gemacht, von denen 5.800 DM auf den materiellen Schaden und 300 DM auf den Schmerzensgeldanspruch entfallen sollen.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Es hat bestritten, daß die von der Universitätsnervenklinik in B. erstattetem gutachtlichen Äußerungen über die Klägarin unrichtig waren oder auf einer medizinisch unzureichenden Untersuchung beruhten. Ferner ist vorgetragen, die behaupteten Schäden der Klägerin seien nicht durch die in der Klinik durchgeführte Behandlung oder durch die gutachtliche Stellungnahme der Klinik entstanden. Insbesondere würde es der Klägerin bei dem Mangel offener Stellen auch ohne die Stellungnahme der Klinik nicht gelungen sein, früher als April 1954 eine Wiedereinstellung als Angestellt bei der Justizverwaltung zu erreichen. Der Klägerin müsse auch entgegengehalten werden, daß sie sich nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit nicht ausreichend um eine anderweite Beschäftigung bemüht habe. Endlich hat das beklagte Land die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin unter Erweiterung ihrer Klageanträge beantragt, das beklagte Land zu verurteilen:
- a)
an sie 8.100 DM nebst Zinsen zu zahlen,
- b)
den Direktor der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität in B. zu veranlassen, zu den Personalakten der Klägerin bei der Justizverwaltung in K. die schriftliche Erklärung abzugeben, daß die über die Klägerin im Bericht der Klinik vom 19. Oktober 1950 abgegebene Beurteilung nicht aufrecht erhalten werde, da sie bereits am 19. Oktober 1950 objektiv nicht zutreffend gewesen sei.
Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch von 8.100 DM wie folgt aufgeschlüsselt:
Soweit sie ihren Schadensersatzanspruch auf unerlaubte Handlung stützt, verlangt sie
| 3.000 | DM | Schmerzensgeld, |
|---|---|---|
| 1.608 | " | entgangenes Krankengeld, |
| 3.492 | " | entgangenes Gehalte. |
Soweit sie - in zweiter Linie - ihren Schadenersatzanspruch auf Vertragsverletzung stützt, verlangt sie
| 1.608 | DM | entgangenes Krankengeld | |
|---|---|---|---|
| und | 6.492 | " | entgangenes Gehalt, |
Das beklagte Land hat Gestritten, daß zwischen der Klägerin und der Universitätsnervenklinik in B. jemals vertragliche Beziehungen bestanden haben.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Schadensersatzanspruch von 8.100 DM unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen. Die Entscheidung über den weiteren Antrag ist dem weiteren Verfahren vorbehalten worden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung das beklagte Land bittet, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 8.100 DM weiter.
Entscheidungsgründe:
1.
Soweit die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen stützt, hat das Berufungsgericht eine Prüfung unterlassen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftung das beklagten Landes gegeben sind, da nach seiner Auffassung auf jeden Fall die Einrede der Verjährung durchgreift. Die Ausführungen zur Verjährung halten der von der Revision erbetenen tatsächlichen Überprüfung in allem stand. Die Klägerin hatte, wie sie vorträgt, durch die von den Ärzten Dr. L. und Dr. Gi. im Mai und Juli 1951 veranlaßte Untersuchung erfahren, daß die von der Universitätsnervenklinik in B. gestellte Diagnose falsch war. Billigt man ihr zu, daß sie zunächst einen gewissen Erfolg der mit Rücksicht auf den Röntgenbefund eingeleiteten orthopädischen Behandlungsart abwartete, so konnte doch nach ihrem eigenen Vortrag am 31. Januar 1952 vernünftigerweise kein Zweifel bestehen, daß die neue Therapie eingeschlagen und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt hatte. In diesem Zeitpunkt wußte sie auch, wenn man ihrer Darstellung folgt, daß die von der Universitätsnervenklinik durchgeführte psychotherapeutische Behandlung ohne Erfolg, ja schädlich gewesen war und daß sich die von dieser Klinik abgegebenen gutachtlichen Äußerungen ungünstig auf ihre Erwerbs- und Einkommensverhältnisse ausgewirkt haben. Sie selbst ist der Auffassung, daß sie bei gründlicher Untersuchung durch die Klinik und rechtzeitiger Veranlassung der richtigen Behandlung schon am 1. August 1951 wieder bei der Justizverwaltung als Angestellte tätig gewesen wäre. Daß ihr die ungünstige Beurteilung durch die Universitätsnervenklinik bei den Bestrebungen, eine Wiederanstellung bei der Justisverwaltung zu erreichen, hindernd im Wege stehen würde, war ihr bewußt, wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt. Nach allem hatte die Klägerin spätestens am 31. Januar 1952 eine hinreichende Kenntnis ihres Schadens und derjenigen Umstände, aus denen nach ihrer Auffassung eine deliktische Haftung des beklagten Landes für den Ersatz dieses Schadens zu folgern war. Es ist daher dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß spätestens am 31. Januar 1952 die Verjährungsfrist des § 852 BGB zu laufen begann.
Die am 22. Dezember 1955 eingereichte Klageschrift ist dem beklagten Land am 28. Dezember 1955, also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt worden. Nun könnte allerdings, was das Berufungsgericht erkannt hat, dann eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB in Betracht kommen, wenn die Klägerin innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre. Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB dann vorliegen kann,, wenn eine Partei infolge ihrer Armut nicht in der Lage ist, durch Zustellung einer Klageschrift die Verjährung zu unterbrechen (RGZ 139, 270, 273; 163, 9, 14). Voraussetzung wäre aber, daß sich die Klägerin so rechtzeitig um die Bewilligung des Armenrechts für die Schadensersatzklage bemüht hätte, daß bei normalem Geschäftsgang vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Klagezustellung auf Grund des bewilligten Armenrechts möglich gewesen wäre. Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Berechtigten oder seines Anwalts kann nicht angenommen werden, daß eine Hinderung durch höhere Gewalt vorgelegen hat; denn diese setzt immer voraus, daß ein Hindernis vorgelegen hat, das auch bei besonderer Sorgfalt des Betroffenen und seines Vertreters nicht abgewehrt werden konnte (BGHZ 17, 199; BGH LM § 254 (E) Nr. 2). Gerade die Klägerin als langjährige Justizangestellte hätte bei einiger Überlegung damit rechnen müssen, daß über ein sechs Tage vor Weihnachten 1954 eingereichtes Armenrechtsgesuch in einer nicht einfach gelagerten Sache unter Berücksichtigung der Anhörung des Gegners voraussichtlich im Januar 1955 noch keine Entscheidung vorliegen werde. Zum mindesten wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, in dem Armenrechtsgesuch ein Hinweis auf die bevorstehende Verjährung geboten gewesen. Im übrigen ergibt sich aus den Armenrechtsakten, daß die Beschwerde über den das Armenrecht ablehnenden Beschluß des Landgerichts erst über zwei Monate nach dessen Zustellung eingelegt worden ist, so daß auch hier eine der Klägerin zur Last fallende Verzögerung der Sachbehandlung vorliegt, die es ausschließt, daß sich die Klägerin auf Hinderung durch höhere Gewalt berufen kann (vgl. BGH LM § 254 (E) Nr. 2). Schon das eigene Vorbringen der Klägerin reicht nach Lage der Sache zur Begründung der Berufung auf höhere Gewalt nicht aus.
Zutreffend hat es daher das Berufungsgericht abgelehnt, der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzusprechen, da ein Schmerzensgeldanspruch nur auf die Bestimmung über unerlaubte Handlungen gestutzt werden könnte.
2.
Nicht verjährt wären aber die mit zulässiger Eventualbegründung geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden aus der von der Klägerin behaupteten schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten durch die behandelnden Ärzte der Klinik (§§ 611, 276, 278 BGB). Dabei ist allerdings zunächst zu prüfen, ob bei dem vorliegend an Sachverhalt überhaupt Raum, für vertragliche Schadensersatzansprüche ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Ärzte der Universitätsnervenklinik die Klägerin lediglich als Amtsträger in Betätigung staatlicher Fürsorge beobachtet und untersucht hätten (§ 839 BGB, Art. 34 GG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es zunächst nicht zweifelhaft sein, daß sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Universitätsnervenklinik für die Zeit ab August 1950 unbeschadet der Einweisung durch die Ersatzkasse nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts regelten, soweit es sich um die Haftung für ordnungsgemäße Betreuung und ärztliche Versorgung handelt (BGHZ 1, 383; 4, 138). Aus der Tatsache, daß die Universitätsklinik als öffentliche Einrichtung Aufgaben der Forschung und Lehre wahrzunehmen hat, kann nicht abgeleitet werden, daß die Beziehungen zwischen der Klinik und ihren Patienten in der Haftungsfrage anders beurteilt werden als die Beziehungen zwischen privaten Krankenhäusern und ihren Patienten (BGHZ 9, 145). Gleichgültig ist es in diesem Zusammenhang ferner, ob der Patient von sich aus die Klinik zur Behandlung aufsucht oder ob er von einer Krankenkasse eingewiesen wird, die die Bezahlung übernimmt. In beiden Fällen erwachsen der Klinik vertragliche Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber dem zur Behandlung aufgenommenen Patienten, der einen Vertragsanspruch auf sachgemäße ärztliche Betreuung hat und gemäß § 278 BGB den Träger der Klinik schadensersatzpflichtig machen kann, wenn die Ärzte der Klinik ihre ärztliche Pflicht schuldhaft verletzen. Die gleichen privatrechtlichen Haftungsgrundsätze haben aber auch für die Zeit des stationären Aufenthalts der Klägerin in der Klinik vom 12. bis 16. Juli 1950 zu gelten. Zwar mochte dem die Klägerin einweisenden Vertrauensarzt der Ersatzkasse in erster Linie daran gelegen sein, eine fachwissenschaftlich gesicherte Beurteilung für die Entscheidung zu erhalten, ob bei der Klägerin weiterhin die Voraussetzungen für eine Zahlung des Krankengeldes gegeben waren. Aus der Eigenart der veranlaßten Begutachtung ergibt sich aber, daß die psychiatrische Untersuchung auch der von der Krankenkasse betreuten Klägerin selbst zugute kam, deren vorgebrachte Gesundheitsstörungen der Vertrauensarzt nicht zuverlässig beurteilen konnte. Von der erbetenen Aufklärung der beobachteten psychischen Auffälligkeiten und ihrem Beitrag für die Gesundheitsstörungen der Klägerin hing es naturgemäß ab, ob Heilmaßnahmen zu veranlassen waren und für welche Behandlungsmethode man sich entschied. Demgemäß hat auch die Klinik der Klägerin und dem Vertrauensarzt der Kasse eine bestimmte Therapie zur Bekämpfung psychogener Verhaltensweisen und neurotischer Reaktionen vorgeschlagen und die stationäre Untersuchung in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung übergeleitet, wobei die gewonnene Überzeugung maßgebend war, daß von Seiten der Arthrosis und Neuritis keine Folgeschäden vorlagen (Schreiben der Klinik vom 29. Juli 1950). Bei dieser Sachlage ist rechtlich davon auszugehen, daß unbeschadet der Einweisung durch den Vertrauensarzt der Kasse mit der Untersuchung und Betreuung der Klägerin dieser gegenüber auch Fürsorgepflichten entstanden, die als vertragliche im Sinne des § 528 BGB zu werten sind und deren schuldhafte Verletzung durch die Ärzte der Klinik den Träger der Klinik aus § 278 BGB schadensersatzpflichtig macht (vgl. auch RG DR 1943, 854). Diese Beurteilung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß stationäre und anschließende ambulante Behandlung der Klägerin nicht durch eine Zäsur getrennt und nach verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden. Die Klägerin kann daher für die ganze Zeit der Klinikbehandlung vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht ärztlicher Fürsorge und Betreuung geltend machen, wenn sich die Vorwürfe als begründet erweisen und die Ursächlichkeit der ärztlichen Pflichtverletzungen für den entstandenen Schaden gemäß § 287 ZPO festzustellen ist.
3.
Das Oberlandesgericht hat, ohne sich allerdings für den ersten Zeitraum (12. bis 16. Juli 1950) klar zu entscheiden, doch im Ergebnis die Schadensersatzansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gewürdigt. Dabei läßt das Oberlandesgericht die Frage, ob den behandelnden Ärzten der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen ist, für deren Folgen das beklagte Land einzustehen hätte, unentschieden, weil es der Auffassung ist, daß selbst bei Begründetheit der Vorwürfe doch der geltend gemachte Schaden der Klägerin nicht auf der behaupteten Verletzung ärztlicher Pflicht beruhe. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision mit Recht; denn sie wird in der Tat weder dem Vorbringen der Klägerin gerecht, noch läßt sie erkennen, das sich das Berufungsgericht genügend klar gemacht hat, welche Pflichten den Ärzten der Klinik erwachsen wären, wenn die - von der Klägerin vermißte - gründliche Untersuchung die wirkliche Ursache ihres Leidens aufgedeckt hätte, wie sie nach ihrem Vortrag später durch die sachgerechte Untersuchung von Dr. L. und Dr. Gi. aufgedeckt worden ist. Unterstellt man die Vorwürfe der Klägerin als zutreffend, so muß doch davon ausgegangen werden, daß die Ärzte der Klinik eine nach dem Befund und der Vorgeschichte gebotene gründliche Untersuchung der Ursachen der Beschwerden unterlassen und infolgedessen eine falsche Diagnose gestellt haben, die wiederum eine überflüssige, das Leiden verlängernde Therapie eingeleitet hat. Wird die Ursächlichkeit dieses Verhaltens für die von der Klägerin behauptete Einkommenseinbuße geprüft, so ist zu fragen, wie der Verlauf gewesen wäre, wenn die Ärzte der Klinik die zur Verfügung stehenden ärztlichen Erkenntnismittel ausgenutzt und alsdann eine richtige Diagnose gestellt hätten, die nach dem Vortrag der Klägerin bei einiger Sorgfalt der Untersuchung möglich gewesen wäre. Nur wenn auch dann in Hinsicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Schäden die Entwicklung die gleiche gewesen wäre, würde es an der Ursächlichkeit des behaupteten Pflichtverstosses für den Schadenseintritt fehlen. Offenbar ist sich das Berufungsgericht dieser Rechtslage nicht bewußt gewesen. Denn sonst hätte es seine Prüfung nicht einseitig darauf abstellen dürfen, welche Folgen die Schreiben der Klinik an den Vertrauensarzt der Ersatzkasse und an den Landgerichtspräsidenten gehabt haben. Der Vorwurf der Klägerin bezog sich nicht nur auf diese Schreiben, sondern betraf unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ärztlicher Vertragspflichten die gesamte, nach ihrer Auffassung unzureichende und oberflächliche Behandlung. Wäre bei pflichtgemäßer Prüfung die angeblich organische Ursache der Beschwerden der Klägerin und die Heilbarkeit dieser Beschwerden erkennbar gewesen, so hätte die Klinik den Vertrauensarzt der Kasse hierauf hinweisen und zum Ausdruck bringen müssen, daß die Vermutung einer nur psychischen Störung des Befindens der Klägerin unzutreffend sei. Alsdann dürfte kaum ein Zweifel bestehen können, daß die Krankenkasse das Krankengeld weitergezahlt und die notwendige orthopädische Behandlung veranlaßt hätte. Ferner ist es zum mindesten nicht ganz fernliegend, daß die Klägerin eine Rücknahme der Kündigung oder doch eine frühere Verwendung im Justizdienst erreicht hätte, wenn von Seiten der Klinik darauf hingewiesen worden wäre, daß zwar eine seitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorliege, daß diese aber durch sachentsprechende Behandlung behebbar sei, nachdem man nunmehr die organische Ursache der Beschwerden durch eine Röntgenuntersuchung festgestellt habe. Mit einer solchen Beurteilung wäre auch möglicherweise dem Gutachten des Amtsarztes der Boden entzogen gewesen, das der Kündigung vorausgegangen war. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte diese den behandelnden Arst der Klinik gerade darum gebeten, ihr eine Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand auszustellen, die ihr eine Weiterbeschäftigung bei der Justizverwaltung möglich machen sollte. Das Oberlandesgericht hat sich die richtige Würdigung der Ursächlichkeit von vornherein verbaut, indem es die gutachtlichen Äußerungen der Klinik aus dem Zusammenhang herausnimmt und nicht prüft, was geschehen wäre, wenn die Ärzte der Klinik eine sorgfältig begründete zutreffende Diagnose gestellt, die richtige Behandlung veranlaßt und den Vertrauensarzt der Kasse, die Klägerin und überdies auch den Landgerichtspräsidenten über die Art der Erkrankung und die Behebbarkeit der Beschwerden aufgeklärt hätten. Es liegt keineswegs fern, daß alsdann unter Anwendung des § 287 ZPO die Feststellung zu treffen wäre, die Klägerin würde in den Genuß jener Einkünfte gekommen sein, für deren Ausfall sie mit der Klage Ersatz verlangt.
4.
Die Abweisung der Vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt fehlender Ursächlichkeit der unterstellten Vertragsverletzung für den behaupteten Schaden kann daher nicht bestehen bleiben. Vielmehr wird das Berufungsgericht nicht umhin können, die Berechtigung der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe gegen die behandelnden Ärzte zu untersuchen und vor allem zu prüfen, ob infolge der Unterlassung einer nach Lage der Sache gebotenen gründlichen Untersuchung fahrlässig eine falsche Diagnose gestellt worden ist. Bei den Ausführungen zu 3 ist insoweit, wie nochmals ausdrücklich bemerkt sei, lediglich unterstellt, daß die Vorwürfe begründet sind.
5.
Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in dem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als die Klägerin Ansprüche für entgangene Einkünfte geltend gemacht und diese ausreichend begründet hat. Eine Substantiierung liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur in Höhe von 6.231,36 DM nebst Zinsen vor. Dem ist auch die Revision nicht entgegengetreten. Gemäß der Gegenüberstellung Bl. 63 d.A. stellt der Betrag von 6.231,36 DM den Unterschied zwischen den Einkünften dar, die die Klägerin in der Zeit vom August 1930 bis zum April 1954 tatsächlich erhalten hat, und derjenigen Beträge, die sie, wie sie meint, bei pflichtgemäßem Verhalten der Ärzte gehabt haben würde. Für weitere Forderungen ist auf der Rechtsgrundlage des Vertrages keine ausreichende Begrünung gegeben. Daher war wegen des über 6.231,36 DM hinausgehenden Betrages die abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen.
Der Senat hat von der Bestimmung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Gemäß § 97 ZPO hat die Klägerin ein Viertel der Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.