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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1984, Az.: 3 StR 481/83

Verurteilung wegen versuchten Mordes ; Rücktritt vom unbeendeten Versuch; Beurteilung des Merkmals der Freiwilligkeit beim Rücktritt; Tötung aus niedrigen Beweggründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1984
Aktenzeichen
3 StR 481/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 26.05.1983

Fundstellen

  • NStZ 1984, 261
  • StV 1984, 329

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Redaktioneller Leitsatz

Handelt der Täter aus triebhafter Eifersucht, so ist im Rahmen der für das Merkmal "niedrige Beweggründe" iSv § 211 StGB erforderlichen Gesamtabwägung auch berücksichtigen, daß sich der Täter anschließend selbst töten wollte.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle"
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils schließen nicht aus, daß der Angeklagte, entgegen der Auffassung des Landgerichts, mit strafbefreiender Wirkung vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist. Seine entgegengesetzte Auffassung stützt das Landgericht auf zwei mögliche Motivationen des Angeklagten dafür, daß er von einer Fortsetzung der Tat Abstand nahm. Der Angeklagte habe deswegen die weitere Ausführung der Tat aufgegeben, weil er infolge der Befürchtung, hilfsbereite Dritte würden die Tat entdecken, zur Fortsetzung der Tat außerstande gewesen sei, möglicherweise aber auch deshalb, weil er bei dem Beißen in die Wange seiner Lebensgefährtin aus deren stark blutender Wunde vielleicht eine Menge Blut in den Mund bekommen habe (UA S. 28/29, 64/65, 69). Mangels einer deutlichen Klarstellung kann der Senat die angeführten Urteilsstellen nicht - zu Lasten des Angeklagten - allein so verstehen, daß die Strafkammer neben einer eindeutigen Feststellung, der Angeklagte habe sich wegen des von ihm befürchteten Herannahens Dritter zur Tatausführung außerstande gesehen, nur noch die Möglichkeit erwogen habe, für das Absehen von der weiteren Tatausführung habe zusätzlich mitgewirkt, daß er durch die Aufnahme von Blut in den Mund behindert gewesen sei. Für die Annahme, die Strafkammer sei sich der wahren Motivation des Angeklagten nicht ganz sicher gewesen, sie habe, mangels anderer Anhaltspunkte, nur diese beiden Beweggründe für möglich gehalten und sei davon ausgegangen, der Angeklagte sei, so oder so, jedenfalls nicht in der Lage gewesen, die Tat fortzusetzen, sprechen auch die Formulierungen des Urteils UA S. 29 ("... möglicherweise aber auch deshalb ...". "Jedenfalls fühlte er sich zur weiteren Fortsetzung der Tat nicht in der Lage ...") und UA S. 65 ("hinzu kommt, daß andere Beweggründe, als die aufgeführten für die Aufgabe der Tötung ... nicht ersichtlich sind").

3

Danach ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer auf der Grundlage zweier verschiedener Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung die Freiwilligkeit der Tataufgabe deswegen verneint hat, weil auch dann, wenn das Eindringen von Blut in den Mund des Angeklagten diesen zur Aufgabe bewegt habe, er insoweit in seinem Willen nicht mehr frei gewesen sei. Zum Ausschluß der Freiwilligkeit auch für diesen Fall reichen die Urteilsfeststellungen aber nicht aus. Das Schwurgericht hat nämlich nicht einmal positiv festgestellt, daß der Angeklagte "eine Menge Blut in den Mund bekommen hatte" (UA S. 29, 65), sondern hält dies nur für möglich (a.a.O.: "vielleicht"; vgl. UA S. 34, wonach der Angeklagte sich im Vorverfahren nur dahin geäußert hatte, er habe "sogar einen Blutgeschmack in seinem Mund verspürt", ähnlich UA S. 56). Darüber hinaus enthält das Urteil keine Begründung für die nicht naheliegende Annahme, daß das Vorhandensein oder der Geschmack von Blut im Munde des Angeklagten diesen außerstande gesetzt habe, die Tat fortzusetzen (vgl. UA S. 29, 65). Entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist aber, ob aus der Sicht des Täters ein für ihn zwingendes Hindernis vorliegt oder ob er noch Herr seiner Entschlüsse geblieben ist (BGH GA 1977, 75, 76; BGH, Beschluß vom 27. August 1982 - 3 StR 284/82, bei Holtz MDR 1982, 969 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]). Kommen, wie hier, mehrere Rücktrittsgründe in Betracht, so ist ein strafbefreiender Rücktritt nur dann ausgeschlossen, wenn jeder der denkbaren Beweggründe zur Annahme der Unfreiwilligkeit führt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 892), wobei Zweifel an der Freiwilligkeit grundsätzlich zu Gunsten des Angeklagten zu lösen sind (BGH bei Holtz MDR 1982, 969 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]).

4

2.

Bedenken bestehen auf Grund der vom Landgericht getroffenen Feststellung auch gegen dessen Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer aus niedrigen Beweggründen zu töten versucht. Das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes begründet das Schwurgericht mit der Eifersucht, die den Angeklagten zur Tat bestimmt habe. Er habe Frau D. töten wollen, weil er sie keinem anderen Mann gönnte, wobei er sich darüber im klaren gewesen sei, daß sie ihm keinen begründeten Anlaß zur Befürchtung gegeben habe, sie werde sich einem anderen Mann zuwenden. Zudem habe er gewußt, daß er Frau D. gegenüber keinen Anspruch auf Treue hatte, weil er noch verheiratet war (UA S. 68). Diese Erwägung läßt die erforderliche umfassende Gesamtwürdigung der Tat, der Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Täters vermissen (vgl. BGH MDR 1981, 509, 510 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81]; BGH StrafVert 1981, 399, 400; BGH, Urteil vom 23. Mai 1983 - 3 StR 112/83 in StrafVert 1983, 503). Insbesondere hat die Strafkammer in ihre Erwägungen nicht einbezogen, daß das Handeln des Angeklagten aus, wie sie annimmt, "triebhafter Eigensucht" (UA S. 68) bei Verwirklichung seines gesamten Plans auch die Selbsttötung miteingeschlossen hätte (UA S. 14, 30/31, 65/66, 67). Die Strafkammer hätte sich die Frage vor Augen halten müssen, ob der Beweggrund der Eifersucht auch im Licht des Zusammenhangs mit der geplanten anschließenden Selbsttötung auf tiefster sittlicher Stufe steht, und zwar unter Berücksichtigung dessen, daß Tatmotive wie Wut, Zorn und Verärgerung (vgl. BGH GA 1977, 235, 236; BGH StrafVert 1981, 399, 400; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 333/83), aber auch Eifersucht ( BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 3 StR 447/80), nur dann als niedrig zu bewerten sind, wenn sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen. Eine solche Eigensucht besonderer Ausprägung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1981 - 1 StR 159/81) ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einem Handeln aus ungehemmter Eigensucht oder rücksichtslosem Egoismus, durch das der Täter die eigene Situation zu seinem Vorteil ändern will, wie etwa im Falle der Tötung der einer anderen Liebesbeziehung im Wege stehenden Ehefrau oder der Tötung eines Kindes aus Vergnügungssucht (BGH MDR 1981, 509, 510[BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81] mit weiteren Nachweisen; vgl. im übrigen auch BGH, Urteil vom 25. Mai 1983 - 3 StR 112/83 in StrafVert 1983, 503).

5

Auch soweit das Schwurgericht die Bewertung der Eifersucht des Angeklagten als "besonders verwerflich und verächtlich" (UA S. 68) darauf stützt, daß er sich bewußt gewesen sei, "daß er gegenüber Frau D. keinen Anspruch auf Treue hatte, da er noch verheiratet war" (UA S. 26, 68) und daß er "keinenbegründeten Anlaß zur Eifersucht hatte" (UA S. 25), erschöpft die Beweiswürdigung den Sachverhalt nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob die Eifersucht des Angeklagten auf einer niedrigen Gesinnung beruht, ist es ohne Belang, ob er objektiv nach rechtlichen oder moralischen Maßstäben einen Anspruch auf Treue hatte. Maßgeblich ist vielmehr, wie der Angeklagte selbst sein Zusammenleben mit der Zeugin in einer eheähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (UA S. 10/11, 13) auffaßte und ob er daraus, daß sich ein Liebesverhältnis entwickelt hatte (UA S. 10) und eine Eheschließung erwogen wurde (vgl. UA S. 11, 18), eine Treuepflicht der Zeugin abgeleitet hat. Diese Annahme liegt aber nach den bisherigen Feststellungen nahe, denn die gesamten Umstände deuten darauf hin, daß der Angeklagte die Zeugin trotz seiner noch bestehenden Ehe bereits als seine "Ehefrau" angesehen hat (UA S. 12/13).

6

Zu bemerken ist im übrigen, daß die bisherigen Feststellungen, entgegen der Auffassung des Schwurgerichts (UA S. 68/69), Anlaß geben können, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte zur Tatzeit "noch in Anschauungen und. Vorstellungen seiner Heimat befangen war, die eine andere Wertung eines Tatmotivs zumindest nahelegten" (vgl. UA S. 12, 13, 54). Für die Bewertung der Gesinnung des Angeklagten nicht entscheidend ist, ob, wie das Schwurgericht anzunehmen scheint (UA S. 69), es nach den in Deutschland geltenden Maßstäben in Betracht kommt, "Vorstellungen aus einer weitgehend patriarchalischen Gesellschaftsordnung" auf ein "ehebrecherisches Verhältnis" zu übertragen. Maßgeblich ist vielmehr, ob in dem anderen Kulturkreis lebendige besondere Vorstellungen auch die sittliche Einstellung des Täters zu seinem Verhalten im Rahmen des auf spätere Eheschließung ausgerichteten Verhältnisses (vgl. UA S. 11/12) beeinflußt haben können.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm