Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1980, Az.: 3 StR 447/80
Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen; Bedeutung eines Handelns aus niedrigen Beweggründen neben dem Mordmerkmal der Heimtücke für die Strafzumessung; Tatmotiv der Eifersucht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 447/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 13.06.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1981, 338-339
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
Bundesbahnarbeiter Abdurrahman I. aus D., geboren am ... 1942 in K. (Türkei)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 1980 im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einem Teilerfolg.
1.
Der Schuldspruch wegen Mordes hat Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen Vetter Cengiz I. heimtückisch zu töten versucht, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hatte er sein späteres Opfer mit einer Kopfbewegung aufgefordert, ihm in ein Geschäft zu folgen. Dort ging sein Vetter mit ausgestreckter Hand auf ihn zu, um ihn zu begrüßen. Der Angeklagte erkannte die darin zum Ausdruck kommende Arglosigkeit seines Vetters und beschloß, den - wie ihm bewußt war - in seiner Arglosigkeit einem plötzlichen Angriff wehrlos Ausgelieferten mit seinem Messer zu töten (UA S. 7). In dieser Lage ändert es am Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke nichts, daß Cengiz I. im letzten Augenblick vor dem ersten Zustechen die Messerklinge in der Hand des Angeklagten bemerkte. Seine Arglosigkeit wurde hierdurch - auch das nahm der Angeklagte in sein Bewußtsein auf - nicht beseitigt, was darin deutlich wurde, daß er das Zücken des Messers nicht auf sich bezog, sondern sich nach einem, wie er vermutete, hinter ihm sich aufhaltenden anderen Opfer umsah. Aber auch wenn er das Messer in der Hand des Angeklagten sofort richtig gedeutet hätte, müßte das Vorgehen des Angeklagten als heimtückisch gewertet werden. Denn in diesem Augenblick konnte er die hilflose Lage, in der er vom Angeklagten überrascht wurde, nicht mehr so ändern, daß er dem Anschlag auf sein Leben wirksam begegnen konnte. Mit der bei der Entscheidung BGHSt 27, 322 [BGH 21.12.1977 - 2 StR 452/77] gegebenen Sachlage ist der Fall nicht zu vergleichen. In jener Entscheidung ist ausgesprochen, daß Heimtücke nicht anzunehmen ist, wenn die offene Begegnung zwischen Täter und Opfer von vornherein deutlich im Zeichen feindseligen Verhaltens steht. Das war hier gerade nicht so. Der Angeklagte hat sein Opfer nicht aus einer feindseligen Auseinandersetzung heraus, sondern völlig überraschend angegriffen.
2.
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe auch berücksichtigt, daß der Angeklagte neben dem Mordmerkmal der Heimtücke das des Handelns aus niedrigen Beweggründen erfüllt habe. Die Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht.
Das Landgericht hat nicht eindeutig feststellen können, welche Motive das Handeln des Angeklagten bestimmt haben. Es führt aus, als Tatmotiv sei "erkennbar geworden" der Gedanke des Angeklagten an eine offene Forderung, die Cengiz I. nicht begleichen wollte. Ob jedenfalls dieses Motiv wirksam gewesen ist, wird nicht zweifelsfrei deutlich. Daneben wird als möglicherweise wirksam die Vorstellung des Angeklagten angesehen, Cengiz I. wolle einkaufen, habe also Geld, und wolle gleichwohl nicht bezahlen, ferner die Vorstellung, er habe ehewidrige Beziehungen zur Ehefrau des Angeklagten anknüpfen wollen. Das Landgericht handelt diese möglichen Motive einzeln ab und hält jedes von ihnen für niedrig. Seine Ausführungen stoßen in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken.
a)
Es ist zwar grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, die in Betracht kommenden tatbestimmenden Motive als jeweils niedrig zu werten und deshalb ein Handeln aus niedrigen Beweggründen insgesamt anzunehmen. Das ist aber nur dann möglich, wenn andere - möglicherweise nicht auf tiefster Stufe stehende - Motive für die Tötungshandlung sicher ausgeschlossen sind. Eine eindeutige Feststellung in diesem Sinne trifft die Strafkammer nicht. Sie sagt lediglich, Anhaltspunkte für weitere und andersartige Tatmotive seien ihr "nicht ersichtlich geworden" (UA S. 21).
b)
Zum möglichen Tatmotiv der Eifersucht stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe keinerlei begründeten Anlaß zu der Vorstellung gehabt, sein Vetter wolle in seine Ehe einbrechen, und schließt daraus auf die Niedrigkeit dieses Motivs. Hier kommt es indes darauf an, ob die - bei dem Angeklagten möglicherweise wirklich, wenn auch unbegründet vorhanden gewesene - Eifersucht ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruht (BGH GA 1977, 235). Dazu sagt das Urteil nichts.
c)
Ein entscheidender Mangel liegt schließlich darin, daß das Urteil ein Eingehen auf die inneren Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen vermissen läßt. Der Täter muß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Tat der Umstände bewußt gewesen sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Er muß die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt haben (BGH LM § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH bei Holtz MDR 1977, 460). Soweit triebhafte oder - wie hier (UA S. 18): Wut und Zorn - gefühlsmäßige Regungen in Betracht kommen, muß er sie gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. In diesen Fällen kommt der Prüfung, ob die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen festgestellt werden können, besondere Bedeutung zu (BGH GA 1975, 306; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 547; BGH, Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 385/80 - m.w.Nachw.).
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte