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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1983, Az.: 3 StR 333/83

Anforderungen an Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei Gefühlsregungen; Voraussetzungen für niedrige Beweggründe bei Alkoholeinfluss; Anforderungen an die Berechnung der Blutalkoholkonzentrationsmenge; Aufhebung des Schuldspruchs wegen fehlerhafter Berechnung der Blutalkoholkonzentration

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1983
Aktenzeichen
3 StR 333/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 10.03.1983

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Arbeiter Manfred Klaus L. aus D., dort geboren am ... 1959

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte in der Nacht zum 6. Februar 1982 "aus einer augenblicklichen Gefühlsaufwallung heraus" (UA S. 31), den von einem Türken abstammenden zweijährigen Sohn René der Zeugin S., mit der er in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebte. Das Kind lag im Bett und weinte, als er in die Wohnung kam. Nachdem er vergebens versucht hatte, es zu beruhigen, schlug er aus Wut, Zorn und Verärgerung mindestens dreimal mit der geballten Faust von oben wuchtig auf den ungeschützten Bauchbereich Renés. Dabei beabsichtigte er nicht, das Kind zu töten; doch nahm er die von ihm als möglich erkannte Todesfolge der Gewalteinwirkung in Kauf (UA S. 18, 30 f., 40).

3

2.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt (UA S. 40 ff.), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

a)

Nach ständiger Rechtsprechung gehören Tatmotive wie Wut, Zorn und Verärgerung nur dann zu den niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen (BGH GA 1977, 235, 236; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; Urteil vom 13. März 1980 - 4 StR 64/80; Beschluß vom 2. April 1980 - 3 StR 130/80). Eine solche Annahme setzt zur inneren Tatseite voraus, daß der Täter die Umstände kennt, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muß er überdies in der Lage sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH NJW 1967, 1140, 1141;  1981, 1382 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81];  BGH NStZ 1981, 101; BGH GA 1977, 235, 236). Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob und in welchem Grad er unter Alkoholeinfluß, Ermüdung oder affektiver Anspannung steht (vgl. BGH NJW 1981, 1382 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81]; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).

5

b)

All dies hat das Landgericht nicht verkannt. Seine der rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Überzeugung, der Angeklagte sei zur Tatzeit infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses nur geringfügig enthemmt gewesen (UA S. 43), steht jedoch mit den Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres im Einklang. Darüber hinaus ist sie von einem Denkfehler beeinflußt.

6

aa)

Das Landgericht hat die Erwägung, die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten sei nur geringfügig gewesen, an der genannten Urteilsstelle (UA S. 43) nicht näher begründet. Die Wertung knüpft ersichtlich an den Teil der Urteilsgründe an, der sich mit der verneinten Frage befaßt, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge des genossenen Alkohols ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei. Das Landgericht hat sich insoweit auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. A. bezogen, die es in diesem Punkt inhaltlich wie folgt wiedergibt:

7

Da dem Angeklagten ... eine Blutprobe nicht entnommen worden sei, darüber hinaus seine Angaben zur Trinkmenge und zur Trinkzeit zu ungenau seien, lasse sich eine auch nur annähernd zuverlässige Blutalkoholbestimmung für die Tatzeit nicht vornehmen. Gehe man davon aus, daß er über einen Zeitraum von etwas mehr als vier Stunden etwa 0,4 l Korn, vermischt mit Limonade, getrunken habe, so sei bei seinem damaligen Körpergewicht von etwa 62 kg - bei unterstellter Resorption des Alkohols und unter Zugrundelegung des höchstmöglichen stündlichen Abbauwerts von 0,29 %o - von einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von höchstens 1,4 %o auszugehen. Es handele sich dabei aber lediglich um eine "Zahlenspielerei", die kein verläßliches Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit darstelle.

8

bb)

Diese Ausführungen der Sachverständigen stehen mit dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit nicht im Einklang, als das Landgericht die Einlassung des Angeklagten zur Trinkmenge und zur Trinkzeit weder als unglaubhaft noch als zu ungenau angesehen hat. Vielmehr hat es festgestellt, er und der Zeuge B. hätten in der Zeit von etwa 19,30 Uhr bis kurz nach 24,00 Uhr gemeinschaftlich zu ungefähr gleichen Teilen ca. 0,7 bis 0,8 l Korn, vermischt mit Fanta oder Coca-Cola, getrunken (UA S. 16, 28). Auch nahm er nach den Feststellungen noch ein Glas Fanta mit Korn zu sich, als er sich vor der Tat von kurz nach 0,30 Uhr bis gegen 1,30 Uhr in der Wohnung der Mutter seiner Freundin aufhielt (UA S. 16, 27, 28 f.). Sind Trinkmenge und Trinkzeit in dieser Weise ermittelt, so läßt sich eine auf ihrer Grundlage nach anerkannten medizinischen Grundsätzen vorgenommene Berechnung der Alkoholkonzentration schwerlich als bloße "Zahlenspielerei" abtun.

9

cc)

Es ist darüber hinaus aber denkfehlerhaft, hier bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von dem höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 %o stündlich auszugehen. Es handelt sich nämlich nicht darum, anhand einer nach der Tat entnommenen Blutprobe, deren Ergebnis unter dem Blutalkoholspiegel des Täters zur Tatzeit liegen kann, durch Rückrechnung mit einem möglichst hohen Abbauwert die (für den Angeklagten günstigste höchste) Trinkmenge erst zu ermitteln. Vielmehr soll geklärt werden, wieviel Alkohol einer bestimmten Trinkmenge, die auf anderem Wege als durch nachträgliche Entnahme einer Blutprobe bereits festgestellt ist, in der Zeit vom Trinkbeginn bis zur Tat im Körper des Täters abgebaut worden ist und ihm deshalb nicht mehr zugute gehalten werden kann. Einer solchen Berechnung ist, wenn ein individueller Abbauwert nicht festgestellt werden kann und zugunsten des Angeklagten seine höchste Alkoholbelastung ermittelt werden soll, der geringste nach medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte Abbauwert zugrundezulegen, das heißt 0,1 %o in der Stunde (vgl. BGHSt 25, 246, 250).

10

3.

Dieser von der Revision zu Recht beanstandete Fehler des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Doch hat der Senat die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die mit der Einlassung des Angeklagten und dem Obduktionsbefund übereinstimmen (UA S. 20 f., 29, 34), vor der Aufhebung ausgenommen, weil sie von dem Mangel nicht betroffen sind.

11

Die neu entscheidende Strafkammer wird nach den bisherigen Feststellungen zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine gefühlsmäßigen Regungen - Wut, Zorn und Verärgerung - auch bei einer nicht unerheblich höheren Blutalkoholkonzentration als 1,4 %o zur Tatzeit noch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Anlaß zu Zweifeln insoweit kann insbesondere die Tatsache geben, daß die Tat für ihn persönlichkeitsfremd ist. Darüber hinaus ist es nicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß eine stärkere Alkoholisierung, als sie bisher angenommen worden ist, auch Bedeutung für die Beantwortung der Frage hat, ob er das Kind mit bedingtem Tötungsvorsatz geschlagen hat. Im Zusammenhang mit dieser Frage empfiehlt sich eine nähere Auseinandersetzung (vgl. UA S. 31) mit seiner Einlassung, als sich das Kind nach der Mißhandlung vor Schmerzen gekrümmt habe, sei er sich sofort bewußt gewesen, welche Folgen sein Tun haben könne (UA S. 21; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 652/76 - und 23. Oktober 1980 - 1 StR 578/80).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt