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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1983, Az.: 3 StR 112/83

Verurteilung wegen Mordes; Tötung aus niedrigen Beweggründen; Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Anlass der Tat und gewolltem Tötungserfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1983
Aktenzeichen
3 StR 112/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 07.10.1982

Fundstelle

  • StV 1983, 503

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Zu den notwendigen Feststellungen bei Annahme "niedriger Beweggründe" i. S. d. § 211 StGB. Zu den notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite bei Annahme von "niedrigen Beweggründen"".

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... in der Verhandlung
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen an seiner Ehefrau, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig gemacht, hält nach den bisherigen Feststellungen rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

1.

Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, daß Tatanlaß und beabsichtigter Taterfolg in krassem Mißverhältnis zueinander stünden. Anlaß der Tat sei der Umstand gewesen, daß der Angeklagte keine Möglichkeit mehr gesehen habe, die Aufdeckung seiner falschen Angaben über seine Schuldverpflichtungen und den danach sicher zu erwartenden Trennungsentschluß seiner Ehefrau zu verhindern. Ihm sei bewußt gewesen, daß die zu erwartende Reaktion auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen und nicht als ungerechtfertigte Flucht aus der ehelichen Bindung zu bewerten sei. Wenn er diese - für ihn nicht überraschende und ihm damals auch nicht unverständlich erscheinende - Situation zum Anlaß genommen habe, seine Frau zu töten, so sei das Mißverhältnis zwischen Anlaß und Tat so verwerflich, daß diese unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar sei.

4

Die der Tat unwiderlegt unmittelbar vorausgehende Äußerung der Ehefrau, sie sei noch jung und hübsch und könne einen anderen Mann finden, die Kinder werde der Angeklagte nicht mehr sehen (UA S. 21), sei "keinesfalls allein ausschlaggebend für den Tatentschluß" gewesen, "sondern allenfalls bestimmend neben der" erörterten Motivation. Dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß er diese Einstellung seiner Ehefrau verursacht habe und daß ihn die "ausschließliche Schuld an dem Verhalten seiner Frau" getroffen habe. Wenn er dieses Verhalten mit zum Anlaß ihrer Tötung genommen haben sollte und hierin, "neben einer nicht auszuschließenden Wut über ihre jetzige Äußerung", seine Einstellung zum Ausdruck gekommen sei, "wenn seine Frau ihn nicht mehr haben wolle, solle sie auch kein anderer bekommen" (UA S. 37, 38), so sei eine solche Reaktion verwerflich und als auf sittlich niedrigster Stufe stehend anzusehen. Etwaige Wut und Eifersucht beruhten dann ihrerseits auf niedrigen Beweggründen, da der Angeklagte erkannt habe, "daß er auch insoweit die alleinigen Ursachen für die Enttäuschung und Abwendung seiner Frau gesetzt" habe und deren Verhalten verständlich gewesen sei. Ausgeschlossen hat das Landgericht, daß der Angeklagte aus menschlich nachvollziehbarer und verständlicher Verzweiflung über das erkennbar bevorstehende Scheitern der Ehe gehandelt habe. Seine Motivation sei vielmehr "ausschließlich ichbezogen" gewesen. Er habe nicht zulassen wollen, daß er aus dem Familienverband ausgeschlossen werde und die Familie ohne ihn einen neuen Anfang suche.

5

2.

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen niedriger Beweggründe nicht genügend bedacht hat.

6

a)

Der Tatrichter stellt in erster Linie auf das krasse Mißverhältnis zwischen Anlaß der Tat und gewolltem Tötungserfolg ab. Die Feststellung eines solchen Mißverhältnisses ist im Rahmen der Gesamtwürdigung von Bedeutung. Allein genügt es aber nicht für die Annahme eines niedrigen Beweggrundes (BGH MDR 1981, 509, 510; BGH, Beschluß vom 2. April 1980 - 3 StR 130/80). Ob ein Beweggrund niedrig ist, muß auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einschließt (BGH MDR 1981, 509, 510; BGH Strafverteidiger 1981, 399, 400). Liegen mehrere Motive vor, so entfällt die Mordqualifikation, wenn die niedrigen Motive der Tat nicht das Gepräge geben (BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - 3 StR 223/80). Nach den Urteilsgründen steht nicht zweifelsfrei fest, ob die insoweit vom Landgericht vorgenommene Würdigung umfassend sämtliche Umstände berücksichtigt, die für die Bewertung der Tat von Bedeutung gewesen sein können.

7

Nach den Feststellungen liegt nahe, daß der Angeklagte den Tatentschluß spontan gefaßt hat. Ob das Landgericht diesen nicht ohne weiteres bedeutungslosen Umstand erwogen hat, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Es hat ausgeschlossen, daß der Angeklagte "aus einer menschlich nachvollziehbaren oder verständlichen Verzweiflung über das erkennbar bevorstehende endgültige Scheitern seiner Ehe" gehandelt hat (UA S. 38). Dies steht aber nicht in Einklang mit dem bei der Prüfung der Schuldfähigkeit für möglich gehaltenen Umstand, daß sich der Angeklagte "in einer subjektiv als fast ausweglos erscheinenden Situation gesehen haben" mag und daß die "empfundene Verzweiflung" über Äußerungen seiner Frau "teilweise in Wut" umgeschlagen sein könne (UA S. 39). Wut und Verzweiflung erreichten zwar nach Auffassung der Strafkammer kein Ausmaß, das zu einer "wesentlichen Entfremdung von der Realität geführt" (UA S.40) hätte. Das schließt aber nicht aus, daß Verzweiflung und Wut für den Tatentschluß von Bedeutung waren.

8

Dies hat, soweit Wut in Frage steht, die Strafkammer nicht unberücksichtigt gelassen. Sie ist der Auffassung, dieser Zustand beruhe seinerseits - wie etwaige Eifersucht - auf niedrigen Beweggründen (UA S. 38). Sollte die Strafkammer Entsprechendes auch für den Umstand, daß der Angeklagte möglicherweise aus Verzweiflung gehandelt hat, durch die Feststellung zum Ausdruck bringen wollen, er habe "insoweit ausschließlich ichbezogen" gehandelt (UA S. 38), so ist diese Wertung nicht rechtsfehlerfrei zustandegekommen. Die Strafkammer hat nämlich bei der Würdigung, ob die Motive des Angeklagten "ausschließlich ichbezogen" gewesen sind, erwogen, daß die Anhänglichkeit des Angeklagten an seine Kinder "gedanklich eine - möglicherweise die Zuneigung zu seiner Frau überwiegende - Rolle gespielt haben mag" (UA S. 38). Sie hat dies für unerheblich gehalten, weil er erkennen "konnte", "daß er, indem er den Kindern die Mutter nahm, eine entscheidende Beeinträchtigung auch seines Verhältnisses zu den Kindern herbeiführte" (UA S. 38). Es kommt indes nicht darauf an, ob der Angeklagte einen solchen Schluß hätte ziehen können. Maßgeblich ist vielmehr, ob er ihn gezogen und dennoch gehandelt hat. Das ist nicht selbstverständlich. Denn Konflikt taten haben häufig das Ergebnis, daß der Angeklagte durch die Tat gerade das zerstört, was er im Grunde erstrebt hat (BGH MDR 1981, 509, 510).

9

b)

Die Darlegungen zur inneren Tatseite sind zudem unvollständig.

10

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe die Umstände gekannt, die das Merkmal der niedrigen Beweggründe verwirklichten. Das reicht hier nicht aus. Der Täter muß sich bei der Tat nicht nur der Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie auch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (BGH MDR 1981, 509 mit Nachw.). Denn demjenigen, der nicht in der Lage ist, seine Gefühlsregungen im Augenblick der Tat verstandesmäßig zu erkennen, oder, wenn er sie erkennt, sie mit seinem Willen zu steuern, kann die Niedrigkeit dieser Handlung, anders als die Handlung selbst, nicht zum Vorwurf gemacht werden (BGH, Beschluß vom 14. November 1980 - 3 StR 381/80). In Fällen, in denen der Tatentschluß - wie hier nicht auszuschließen - ohne Plan und Vorbereitung aus der gegebenen Situation heraus entsteht, sind diese inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen. Ein Ausnahmefall, in dem die Nichterörterung dieser Frage unschädlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 404/80), weil die Niedrigkeit des Beweggrundes angesichts der Gesamtumstände außerhalb jeden vernünftigen Zweifels liegt, ist hier nicht gegeben. Der Angeklagte ist nämlich nach seinem Persönlichkeitsbild von beträchtlicher Labilität. Er neigt zur Impulsivität, "wenn er sich in die Enge getrieben fühlt" (UA S. 4). Die Entwicklung vor der Tat hat "zu einer gewissen affektiven Steigerung geführt" (UA S. 22). Bei der Tat handelte er unwiderlegt auch aus Wut (UA S. 37) über - wenn auch letztlich selbstverschuldete - Äußerungen seiner Frau. Umstände dieser Art können die innere Tatseite des Handelns aus niedrigen Beweggründen in Frage stellen.

Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt