Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1970, Az.: BVerwG I WB 117/69
Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten in dem einem wehrdienstgerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Wehrbeschwerdeverfahren als Gegenstand eines parallelen Antragsverfahrens; Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Wehrrecht; Abgrenzung des Verfahrensstoffes eines Wehrbeschwerdeverfahrens; Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten im Antragsverfahren als Gegenstand eines neuen, neben der Hauptsache herlaufenden Antragsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 117/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten in dem einem wehrdienstgerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Wehrbeschwerdeverfahren können nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neuen neben der Hauptsache herlaufenden Antragsverfahrens gemacht werden.
In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Blume,
Major Pawlitzki als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Unter dem 10. März 1968 beschwerte sich der Antragsteller gegen seine Versetzung von einer in O. liegenden Einheit (Stab/FmRgt ...) zum Luftwaffenamt nach P. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Sie bildet den Gegenstand des ebenfalls beim I. Wehrdienstsenat anhängigen Wehrbeschwerdeverfahrens I WB 56/68.
2.
Im Rahmen des genannten Wehrbeschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller am 29. März und am 18. April 1968 durch den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - angehört, und zwar durch den Hilfsreferenten Oberstleutnant R.
In einem Schreiben an den BMVg - P II 5 - vom 1. Mai 1968, eingegangen am 6. Mai 1968, nahm der Antragsteller auf die Rücksprache vom 18. April 1968 Bezug und führte aus:
"In o.a. Rücksprache wurde ich gebeten, folgende Tatbestände schriftlich nachzureichen, und ich bitte, dieses Schreiben meiner Beschwerdebegründung beizufügen.
1....
5.In Gesprächen am 29.3.68 und 18.4.68 bei P II 5 wurde mir unter ausdrücklichem Hinweis auf den kameradschaftlichen Charakter des Gesprächs und damit Fehlen der Rechtsverbindlichkeit folgende Schilderung gegeben:
Mein Waffenreferat bei P beurteile mich außerordentlich gut. Würde ich auf meiner Beschwerde bestehen, entständen mir dienstliche Nachteile. Dieser Umstand würde aufrichtig bedauert. Außerdem könne ich sicher sein, daß meine Beschwerde zurückgewiesen werde, da die Abt. P kein Verschulden träfe.
6....
Mit Schreiben vom 9. Mai 1968, dem Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben zugegangen am 17. Mai 1968, antwortete der BMVg - P II 5 - unter anderem wie folgt:
"... Mit Entschiedenheit weise ich Ihre Behauptung zurück, Ihnen sei bei den persönlichen Gosprächen am 29.3. und 18.4.1968 bei dem Referat P II 5 gesagt worden, es entstünden Ihnen dienstliche Nachteile, wenn Sie auf Ihrer Beschwerde bestehen würden. Eine derartigeÄußerung ist nicht gefallen. Es entspricht auch nicht den Tatsachen, Ihnen, sei gesagt worden, das Waffenreferat beurteile nie außerordentlich gut. Vielmehr ist von Ihnen erwähnt worden. Sie seien immer mit "gut" Verteilt worden. Schließlich ist auch nicht über eine Zurückweisung der Beschwerde mangels Verschulden der Abteilung P die Rede gewesen; vielmehr wurde Ihnen auf eine entsprechende Frage gesagt, daß die Entscheidung des Wehrdienstsenats wohl in erster Linie von den medizinischen Gutachten abbängen werde; sollte dieses aber aus Gründen einer berseren Therapie eine Zurückversetzung nach Osnabrück nahelegen, wäre ohnehin durch den Dienstherrn eine Abhilfe zu erwägen.
Es entspricht auch nicht den Tatsachen, wenn Sie im ersten Absatz Ihres o.g. Schreibens anführen, Sie seien gebeten worden, 'folgende Tatbestände schiftlich nachzureichen'. Richtig ist allein, daß Ihnen gesagt worden ist, die Weiterbearbeitund der Beschwerde nach Ihrer Erklärung vom 29. 3.1968 schriftlich zu bewirken, falls das von Ihnen beabsichtigt sei."
3.
a)
Mit Schreiben vom 30. Mai 1968, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am Tag darauf, beschwerte sich der Antragsteller hierüber wie folgt:
"Ich beschwere mich über die Behauptung, die in dem Brief des BMVtdg P II 5, Az 25-05-12 102/68 vom 9.5.1968 enthalten ist, daß ich in meinem Schreiben vom 1.5.1968 unwahre Aussagen gemacht hätte..."
b)
Oberstleutnant R. gab hierzu unter dem 7. Oktober 1968 eine dienstliche Erklärung ab, in der es unter anderem heißt:
"... Die Äußerung, OTL M. entstünden dienstliche Nachteile, wenn er auf seiner Beschwerde bestehen würde, ist nicht gefallen. Für eine derartige Äußerung bestand auch gar keine Veranlassung, weil bis zum Eingang des internistischen Befundes durchaus offenstand, ob der Beschwerde nicht durch Rückversetzung abgeholfen würde. Das hat OTL M. gewußt. Der Befund aber traf Wochen später ein..."
c)
Der BMVg legte die Beschwerde als Antrag auf Wehrdienstgerichtliche Entscheidung unter dem 2. September 1969 dem Wehrdienstsenat mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor.
d)
Der Antragsteller vertrat noch die Auffassung, er habe es nicht zu vortreten, daß in Falle seiner nach § 1 WBO abgegebenen Beschwerde gerichtliche Instanzen entschieden. Die Wehrbeschwerdeordnung ermögliche Grespräche über den Gegenstand einer (späteren) Beschwerde nur vor Eingang der Beschwerde; nach Eingang sei nur noch die Zurücknahme oder der Entscheid möglich. Er sehe in der Verhaltensform den BMVg den Beginn einer Serie von Pressionen, die darin gegipfelt habe, daß er zur Feststellung seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit am 4. November 1968 in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei (vgl. das Wehrbeschwerdeverfahren I WB 48/70).
e)
Mit Wirkung vom 1. Juli 1970 ist der Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird verwiesen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
1.
Sein Gegenstand ist, wie Wortlaut und Sinn der für die Abgrenzung des Verfahrensstoffes maßgeblichen (vgl. BVerwG Beschluß vom 23. November 1967 - I WB 18/67) Beschwerdeschrift vom 30. Mai 1968 ergeben, nicht etwa eine Maßregelung oder Benachteiligung des Antragstellers wegen der Einlegung seiner Beschwerde vom 10. März 1968 oder auch nur die vom Antragsteller behauptete Ankündigung einer solchen Benachteiligung, nämlich des Verlustes seiner guten Position in der Anwartschaft auf eine Beförderung zum Oberst. Wäre es anders, hätte der Antragsteller also im Wege einer Beschwerde die Verletzung des Benachteiligungsverbotes des § 2 WBO und damit einer förmlichen Garantie des Wehrbeschwerderechts geltend machen wollen, so wäre sein Antrag im übrigen verspätet. Denn die von ihm im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO angefochtene Maßnahme wäre dann eben diese Ankündigung einer Benachteiligung, die aus dem Verhalten des Beauftragten des BMVg im Personalgespräch vom 29. März 1968 zu entnehmen wäre; die Frist für die Beanstandung eines solchen Verhaltens im Wege der Wehrbeschwerde wäre aber schon am 16. April 1968 abgelaufen gewesen, ganz abgesehen davon, daß es dann unerklärlich wäre, wieso der Antragsteller im Personalgespräch vom 18. April 1968 dem gleichen Gesprächspartner gegenüber nicht wenigstens einen entsprechenden Vorbehalt gemacht oder eine Gegenvorstellung erhoben oder wieso er nicht Strafanzeige wegen Versuchs der Unterdrückung einer Beschwerde (§ 35 WStG) erstattet hat. Auch für eine Beanstandung des Verhaltens des Oberstleutnants R. im Personalgespräch vom 18. April 1968 wäre die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen.
2.
Gegenstand des Antrags ist vielmehr die nach Auffassung des Antragstellers in dem Brief des Referats P II 5 vom 9. Mai 1968 enthaltene Behauptung, er habe in seinem Schreiben vom 1. Mai 1968 unwahre Aussagen gemacht. Das von Oberst St. unterzeichnete Schreiben vom 9. Mai 1968 kommt als Gegenstand einer gegen diesen gerichteten Personalbeschwerde oder etwa eines selbständigen Antrags auf Widerruf einer durch ihn ausgesprochenen ehrkränkenden dienstlichen Äußerung (vgl. BVerwG ZBR 1968, 230 [BVerwG 27.12.1967 - BVerwG VI B 35.67]) schon deshalb nicht in Betracht, weil darin lediglich eine im Schreiben des Antragstellers vom 1. Mai 1968 enthaltene Behauptung zurückgewiesen, nicht aber ein selbständiger Angriff gegen den Antragsteller oder seine Ehre geführt wird. Davon abgesehen betreffen aber beide Schreiben das beim Senat anhängige Wehrbeschwerdeverfahren I WB 56/68. Das Schreiben des Antragstellers vom 1. Mai 1968 stellt in den hier einschlägigen Wendungen eine Art Bestätigungsschreiben hinsichtlich des Verlaufs der in der Wehrbeschwerdesache I WB 56/68 geführten Personalgespräche vom 29. März und vom 18. April 1968 dar, dem der BMVg - P II 5 - in seinem Schreiben vom 9. Mai 1968 widersprochen hat.
3.
Der Verlauf dieser Gespräche kann als solcher nicht zum Gegenstand einer weiteren Wehrbeschwerde gemacht werden:
a)
Nicht in allen Fällen, in denen der Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein, und in denen er sich deshalb nach § 1 Abs. 1 WBO beschweren kann, ist auch ein Antrag auf Wehrdienst gerichtliche Entscheidung zulässig (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. Juni 1969 - I WB 104/68 - und vom 31. Juli 1969 - I WB 75/69), wie ihn der Antragsteller schon in seiner Beschwerde vom 30. Mai 1968 ausdrücklich gestellt hat. Es müssen vielmehr die zusätzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 3 WBO gegeben sein.
b)
Die Wehrdienstgerichte haben danach gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO im wesentlichen nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Unterordnung beruhen (ständige Rechtsprechung). Auch kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO mit dem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme (oder Unterlassung) rechtswidrig sei. Zu diesem Begriff heißt es in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Juli 1965 - I WB 19/65 - (BDH 7, 163):
"Der Begriff der Maßnahme erfordert selbst bei weitester Auslegung stets eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist. Im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren stehen sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüber. Der Hoheitsträger hat nicht mehr Rechte als der der Hoheitsgewalt Unterworfene. Der Hoheitsträger kann mithin, soweit er zur Erfüllung der ihm durch die Prozeßordnung auferlegten, den Gang des Verfahrens betreffenden Pflichten handeln muß, weder dienstliche Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung treffen noch solche unterlassen."
Diese Grundsätze wurden in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom 17. November 1969 - I WB 70/69 - auf Erklärungen von Beteiligten im Antragsverfahren nach§ 17 WBO ausgedehnt, wie sich aus folgendem Leitsatz ergibt:
"Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten im Antragsverfahren aus § 17 WBO können nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neuen neben der Hauptsache herlaufenden Antragsverfahrens gemacht werden."
Sie gelten nach I WB 70/69 "jedenfalls von Augenblick der Gerichtshängigkeit an". Sie sind jedoch auch für das dem wehrdienstgerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Wehrbeschwerdeverfahren anzuwenden. Denn die in I WB 70/69 maßgeblichen Überlegungen - daß die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten wie im Verwaltungsprozeß dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen, das Gericht an ihr Vorbringen nicht gebunden ist, es den Sachverhalt in gleicher Weise von Amts wegen erforscht und der Antragsteller alle Möglichkeiten hat, das Gericht auf einen unzutreffenden Sachvortrag des Gegners hinzuweisen - gelten nicht nur für die vor Gericht oder in gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen, sondern für den gesamten Prozeßstoff, also auch für die Vorgänge des Vorverfahrens. Das Gericht hat auch insoweit alle Möglichkeiten der Erforschung der Wahrheit und ist in der Würdigung der angebotenen und erhobenen Beweise frei. Schon im Vorverfahren begegnen sich die sonst im Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis zueinander stehenden Personen in einer der Beteiligung in einem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren ähnlichen Stellung und sind ihre Erklärungen nicht mehr vom Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnis bestimmt, hat auch der Vorgesetzte, dessen Maßnahme angefochten wird, insoweit nicht mehr Rechte als der sonst seiner Hoheitsgewalt Unterworfene. Es können daher auch insoweit Erklärungen eines verfahrensbeteiligten nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neben der Hauptsache herlaufenden neuen Antragsverfahrens gemacht werden.
Was in I WB 70/69 hinsichtlich der Möglichkeit eines Verfahrensbeteiligten gesagt ist, "das Gericht auf den etwa unzutreffenden Sachvortrag des Gegners hinzuweisen", gilt, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, ebenso für seine Möglichkeit, sich gegen die Behauptung eines anderen Beteiligten zu wehren, der eigene Sachvortrag entspreche nicht der Wahrheit. Inwieweit die Aufklärung nicht miteinander zu vereinbarender Behauptungen im Vorverfahren für die Entscheidung einer Wehrbeschwerdesache erheblich ist, hat dann das Gericht zu entscheiden. Die bloße Aufklärung des Verlaufs eines Gesprächs als solche ohne Erheblichkeit für die Verfolgung eines Anspruchs kann nicht Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens sein.
4.
Letztlich kann aber offenbleiben, ob es dem Antragsteller um den Aussagewert geht, den die Äußerungen des Oberstleutnants Reichel bei den Gesprächen vom 29. März und vom 18. April 1968 für das Wehrbeschwerdeverfahren I WB 56/68 haben, oder um seine eigene Glaubwürdigkeit als solche, wofür der Wortlaut seines Antrags vom 30. Mai 1968 spricht. Denn insoweit fehlt ihm für einen Antrag nach§ 17 Abs. 1 WBO das Rechtsschutzbedürfnis: Für Soldaten, die sich zu Unrecht eines Dienstvergehens - hier der Verletzung der Wahrheitspflicht des § 13 Abs. 1 SG - verdächtigt fühlen, hat die Rechtsordnung in § 73 Satz 1 WDO die Möglichkeit geschaffen; die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich zu beantragen, um sich von diesem Verdacht zu reinigen. Inwieweit ein Wehrbeschwerdeverfahren in Betracht kommt, wenn die Einleitungsbehörde die Einleitung ablehnt, ist hier nicht zu entscheiden.
5.
Der Antrag war sonach als unzulässig zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Blume
Pawlitzki