Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1965, Az.: BVerwG I WB 19/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 19/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 28. Juli 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Bredenförder, ...,
Leutnant Dreblow, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt in einem Verwaltungsrechtstreit seine Entlassung aus der Bundeswehr. Er rügt, daß der Bundesminister der Verteidigung in jenen Verfahren die Personalakten nicht vollständig vorgelegt habe, daß er entgegen besserem Wissen das Vorliegen einer ständigen, dem Antragsteller abträglichen Rechtsprechung behauptet und es abgelehnt habe, auf außergerichtliche Bestrebungen zur Klärung der Sach- und Rechtslage sowie zu eventueller vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreites einzugehen.
Er beantragt zu erkennen:
- 1.
die Vorlage der Personalakten an die Verwaltungsgerichte nach Entfernung von Bestandteilen war rechtswidrig,
- 2.
die Behauptung einer "ständigen Rechtsprechung" in den Verwaltungsstreitverfahren VG München 4166/64 und 4192/64 war rechtswidrig,
- 3.
die Weigerung des BMVtdg, zu von ihm im Verwaltungsstreitverfahren aufgestellten Behauptungen im Rahmen des Vorgesetzten-Untergebenenverhältnisses Stellung zu nehmen, ist rechtswidrig,
- 4.
der Bundesminister der Verteidigung wird für verpflichtet erklärt, nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren.
Der Bundesminister der Verteidigung hält den Antrag für unzulässig und die erhobenen Vorwürfe für sachlich unberechtigt.
II.
Der Antrag ist unzulässig. Nach §§ 17, 21 WBO kann die Entscheidung des Wehrdienstsenats nur beantragt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Die genannten Vorschriften enthalten keine Bestimmungen darüber, daß sich der Dienstherr, also die Bundesrepublik Deutschland, für ihr Verhalten im Verwaltungsrechtsstreit vor den Wehrdienstgerichten zu rechtfertigen hat. § 10 Abs. 3 des Soldatengesetzes behandelt lediglich die Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten, der nicht Gegner im Verwaltungsstreitverfahren ist. Die für den Verwaltungsrechtsstreit geltende Prozeßordnung gibt dem Antragsteller ausreichende Möglichkeit, die ihm zur Förderung des Rechtsstreits erforderlichen Schritte zu ergreifen, also auch auf die Vorlage der vollständigen Personalakten zu dringen oder schriftlich oder mündlich darauf hinzuweisen, daß die Ansicht des Gegners über das Bestehen einer ständigen Rechtsprechung nicht den Tatsachen entspreche. Die Feststellung der Folgen etwaiger Verletzungen der sich aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten sind Teil jenes Rechtsstreites selbst und können daher nicht zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden, das allein die Verletzung der sich aus dem besonderen Gewaltverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zum Inhalt hat.
Im übrigen kann mit dem Antrag aus § 17 Abs. 3 WBO ohnehin nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Diesen Charakter der dienstlichen Maßnahme besitzen die gerügten Handlungen oder Unterlassungen nicht. Der Begriff der Maßnahme erfordert selbst bei weitester Auslegung stets, daß eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten inmitten steht, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist. Im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren stehen sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüber. Der Hoheitsträger hat nicht mehr Rechte als der Hoheitsgewalt Unterworfene. Der Hoheitsträger kann mithin, soweit er zur Erfüllung der ihm durch die Prozeßordnung auferlegten, den Gang des Verfahrens betreffenden Pflichten handeln muß, weder dienstliche Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung treffen noch solche unterlassen.
Der Antrag ist demgemäß unzulässig. Schon deshalb entfällt daher auch die Möglichkeit, gemäß § 19 Abs. 2 WBO auszusprechen, daß nach Maßgabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren sei, da diese Verpflichtung nur in Verbindung mit einem Sachausspruch aus § 19 Abs. 1 WBO zulässig ist.
Bundesrichter Dr. Krönig ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert. gez. Scherübl
gez. Mühlenfeld
gez. Bredenförder
gez. Dreblow