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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1967, Az.: BVerwG I WB 18/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG I WB 18/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 23. November 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Kapitän zur See Stricker, ..., Kapitän zur See Winter, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller hielt am 11.10.1966 für die Teilnehmer eines Lehrganges des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes einen kurzen Einführungsvortrag, an dem auch der Amtschef und Dozenten des Forschungsamtes teilnahmen. Die Worte hierzu waren schriftlich niedergelegt. In dem Satz: "Zwei kleine Programmänderungen: der Abteilungsleiter I hat nach Ausgabe der Programme seinen Urlaub genommen; sein Referat um 9.15 Uhr wird Herr Regierungsrat Dr. D. halten", sah der anwesende Amtschef Oberst i.G. Dr. ... Gr. seinen späteren Äußerungen zufolge eine gewisse Kritik am Leiter der Abteilung I. Als ihm gemeldet wurde, daß auch ein anderer Angehöriger des Amtes diesen Eindruck gehabt habe, veranlaßte er den Antragsteller, am gleichen Tage klarzustellen, daß seine Worte nicht im Sinne eines Vorwurfs gemeint gewesen seien. Er lehnte es jedoch ab, dem Antragsteller den Namen des Meldenden zu nennen, was diesem Anlaß gab, ihn am 19.10.1966 schriftlich um Namensnennung zu bitten. Als der Amtschef auch dieser Bitte nicht nachkam, schaltete der Antragsteller einen Kameraden als Vermittler ein. Ein Vermittlungsversuch vom 21.10.1966 blieb ohne Erfolg. In dem darüber unter dem 24.10.1966 angefertigten Protokoll hat der Vermittler, Oberstleutnant i.G. E., folgendes festgehalten: "FKpt Dr. H. sieht die Sache so:

1.
Belehrung durch den Herrn Amtsehef, er habe sich nicht korrekt geäußert, ist eine erzieherische Maßnahme, der eine Untersuchung über Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen nicht vorausgegangen ist.

2.
Dr. H. empfindet den Befehl, sich zu entschuldigen, insofern als Zumutung, als er die Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Entschuldigung als nicht geklärt ansieht.

3.
Da Dr. H. bereits in zwei früheren Fällen erfahren mußte, daß er auf Grund unwahrer Anschuldigungen ermahnt wurde, fühlt er sich gekränkt, weil ihm durch Verweigerung der Namensnennung die Möglichkeit genommen wird, auch diese Sache ins Reine zu bringen. Da er keine Kränkung beabsichtigt hat, seine Formulierung auch objektiv (von anderen) nicht so empfunden wurde, bleibt ihm nach seiner Ansicht nur die Möglichkeit, sich zu einer schriftlich formulierten Anschuldigung des Herrn zu äußern, der subjektiv eine Kränkung empfunden hat.

2

Da Dr. H. nach der Weigerung des Herrn Amtschefs, den Namen zu nennen, nur noch die Möglichkeit der Beschwerde hat, um sich gerechtfertigt zu sehen, bittet er - durch meine Vermittlung - nochmals

  1. 1.

    um Nennung des Namens des betreffenden Herrn,

  2. 2.

    um schriftliche Niederlegung der Anschuldigung.

3

Hierzu Äußerung des Herrn Amtschefs am 21.10.1966:

1.
Der Eindruck, daß in einer Formulierung der Begrüßungsworte von Fregattenkapitän Dr. H. an die Lehrer für Militär- und Kriegsgeschichte eine 'Spitze' gegen Mitarbeiter des MGFA gesehen werden konnte, hat sich beim Amtschef verstärkt, als er von einem der Herren eine entsprechende Meldung erhielt. Dem Auftrag an Dr. H., zu Beginn der Nachmittagskonferenz diesen Eindruck dadurch zu korrigieren, daß er erkläre, keinerlei Kränkungsabsichten gehabt zu haben und entsprechende Mißverständnisse bedauere, lag das Bestreben zugrunde, jeden Anschein von Spannungen innerhalb des Amtes nach außen zu vermeiden; eine 'Entschuldigung' habe er jedoch Dr. H. nicht zugemutet.

2.
Er halte es nicht für nötig, den Namen des betreffenden Herrn zu nennen, da er sich dessen Auffassung zu eigen gemacht habe. Damit entfalle auch eine schriftliche Niederlegung der Äußerung.

3.
Mit der Erklärung von Dr. H. am Nachmittag habe er die Angelegenheit als erledigt betrachtet."

4

Am 25.10.1966 richtete der Amtschef an den Antragsteller ein Schreiben folgenden Inhalts: "Ihre Meldung vom 24. Oktober habe ich zur Kenntnis genommen. Ich meinte, Ihnen klar gesagt zu haben, daß auch ich mich an Ihrer Aussage gestossen hatte, wenn ich sie nun selbst auch im Laufe Ihres Referats als harmlos erläuterte. Nachdem ich durch die Meldung eines Dritten erfuhr, daß auch andere meinen negativen Eindruck gehabt hatten, veranlaßte ich Sie zu einer Erläuterung (nicht Entschuldigung), da ich keinesfalls Gegensätze, Spannungen oder auch nur interne Verärgerung in amtsfremde Kreise herausgetragen sehen wollte. Auch der Anschein solcher Mißhelligkeiten muß vermieden werden. Dem stimmten Sie zu, sagten, daß Sie niemanden hätten verletzen wollen, daß Sie allerdings sich in der Tat über ORR Dr. P. geärgert hätten und daß die Möglichkeit wohl bestehe, daß dieser Ärger durch Ihre Worte hindurchgeklungen wäre. Diese Erklärung schien und scheint mir durchaus plausibel, so daß mich Ihre nachträglichen Aufklärungswünsche an mich erstaunten. Der Ton und die Betonung, mit der eine schriftlich harmlos wirkende Aussage vorgetragen wird, kann sehr wohl einen sonst unerklärlichen negativen Eindruck hervorrufen.

5

Eine Entschuldigung allerdings war nicht erforderlich."

6

In der daraufhin unter dem 5.11.1966 an den Bundesminister der Verteidigung gerichteten Beschwerde rügte der Antragsteller,

  1. 1.

    daß Oberst i.G. Dr. ... Gr. ... am 25.10.1966 eine Meldung des jetzigen Oberregierungsrates Dr. Me. vom 11.10.1966, die weder auf eigene Beobachtung noch auf beweisbare Tatsachen gestützt gewesen sei, benutzt habe, um ihm eine schriftliche Belehrung zu erteilen, und außerdem mit dieser schriftlichen Belehrung objektiv nicht den Tatsachen entsprechende Behauptungen niedergeschrieben habe;

  2. 2.

    daß er ihn dabei ungerecht behandelt und eine beleidigende Äußerung zu Papier gebracht habe;

  3. 3.

    und daß er ihm wiederholt mündlich und schriftlich die Möglichkeit verweigert habe, sich gegen eine anonyme Anschuldigung zu wehren, obwohl er diese Anschuldigung zur Begründung des Befehls, eine entschuldigende Erklärung abzugeben, herangezogen habe.

7

Der Antragsteller beantragte, festzustellen,

  1. 1.

    daß er ein Recht darauf gehabt habe, durch den Amtschef sofort zu erfahren, wer der unbekannte Dritte gewesen sei, mit dessen Aussagen Oberst i.G. Dr. ... Gr. ihm gegenüber den ungewöhnlichen Befehl am 11. Oktober begründet habe bzw. dessen Aussage er, wie er in seinem Schreiben vom 25. Oktober und seinem Vermittler gegenüber am 21. Oktober eingeräumt habe, zur Begründung herangezogen habe,

  2. 2.

    daß er ein Recht darauf gehabt habe, den Wortlaut der dienstlich erhobenen Anschuldigung offiziell zu erfahren,

  3. 3.

    daß die vom 25. Oktober datierte schriftliche Belehrung durch den Amtschef Unrichtigkeiten oder Irrtümer enthalte, die zu seinem Nachteil ausgelegt werden könnten,

  4. 4.

    daß dabei die tatsächlich nicht beweiskräftige Meldung "eines Dritten" zur Begründung herangezogen worden sei,

  5. 5.

    daß der vorletzte Satz dieses Schriftstückes geeignet sei, beleidigend zu wirken.

    Der Antragsteller begehrte daher,

  6. 6.

    dieses Schriftstück in allen Exemplaren zu vernichten.

8

Diese Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung mit Entscheidung vom 21.3.1967 zurück. Er vertrat die Ansicht, daß das Schreiben vom 25.10.1966 nicht zu beanstanden sei. Es habe Oberst i.G. Dr. ... Gr. freigestanden, dem Antragsteller seine Auffassung von dem Eindruck des eingangs angeführten Satzes zur Kenntnis zu bringen. Er habe dabei die Meinung anderer verwerten und sich zu eigen machen können. Dabei sei es nicht darauf angekommen, daß der Antragsteller niemand habe verletzen wollen. Diese Absicht sei ihm auch nicht unterstellt worden. Entscheidend sei vielmehr, daß seine Worte auf einen Teil der Zuhörer als Vorwurf gewirkt hätten. Der Amtschef habe somit hinreichend Anlaß gehabt, dieses Mißverständnis aufzuklären. Sein Schreiben enthalte keine unrichtigen Behauptungen oder gar eine beleidigende Äußerung. Der Amtschef sei auch nicht gehalten gewesen, dem Antragsteller den Namen des Mitarbeiters zu nennen, der ihm den Eindruck seiner Worte gemeldet habe. Eine anonyme Anschuldigung, gegen die der Antragsteller sich nicht habe wehren können, habe nicht vorgelegen. Der Antragsteller habe im übrigen wiederholt zu dem Eindruck seiner Worte aus seiner Sicht Stellung nehmen können. Der Amtschef habe seine Erklärung hierzu ferner als durchaus plausibel bezeichnet. Daraus ergebe sich, daß er sich auch gegen die Anschuldigung habe wehren können.

9

Gegen den am 6.4.1967 zugestellten Entscheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.4.1967, beim Bundesminister der Verteidigung eingegangen am 17.4.1967, Antrag auf Entscheidung durch den Senat gestellt. Der Antragsteller begehrt die Entscheidung des Senats darüber,

  1. 1.

    daß er ein Recht darauf hatte, durch Oberst i.G. Dr. ... Gr. sofort zu erfahren, wer der unbekannte Dritte war, mit dessen Aussagen Oberst i.G. Dr. ... Gr. ihm gegenüber den ungewöhnlichen Befehl am 11.10.1966 begründete bzw. dessen Aussage er - wie er in seinem Schreiben vom 25.10.1966 und dem Vermittler gegenüber am 21.10.1966 einräumte - zur Begründung heranzog,

  2. 2.

    daß er ein Recht darauf hatte, den Wortlaut der dienstlich erhobenen Anschuldigung offiziell zu erfahren,

  3. 3.

    daß die vom 25.10.1966 datierte schriftliche Belehrung durch den Oberst i.G. Dr. ... Gr. Unrichtigkeiten oder Irrtümer enthält, die zu seinem Nachteil ausgelegt werden können,

  4. 4.

    daß dabei die tatsächlich nicht beweiskräftige Meldung "eines Dritten" zur Begründung herangezogen wird,

  5. 5.

    daß der vorletzte Satz des Schriftstückes geeignet ist, beleidigend zu wirken, und daß dieses Schriftstück deshalb in allen Exemplaren zu vernichten ist.

10

Der Antragsteller rügt zunächst, daß der Bundesminister der Verteidigung den Sachverhalt in seiner Entscheidung nicht zutreffend wiedergegeben habe. Es sei nicht richtig, daß einige Zuhörer in der Ankündigung der Programmänderung eine gewisse Kritik am Leiter der Abteilung I gesehen hätten. Auch treffe nicht zu, daß Oberst i.G. Dr. ... Gr., wie im Schreiben vom 25.10.1966 erklärt, die Worte des Antragstellers im Laufe seines Referats als harmlos erläutert habe. Im übrigen seien die gegen ihn getroffenen Maßnahmen und der Inhalt des Schreibens vom 25.10.1966 rechtswidrig. Die Erklärung des Antragstellers habe nichts Verletzendes zum Inhalt gehabt und sei auch nicht in verletzender Form gebracht worden. Oberst i.G. Dr. ... Gr. habe sich nach den Feststellungen des Vermittlers E. an der Formulierung des Vertrags des Antragstellers gestoßen, nach dem Inhalt des Schreibens vom 25.10.1966 dagegen an dem Ton.

11

Wenn von vorneherein unklar sei, woran Oberst i.G. Dr. ... Gr. Anstoß genommen habe, sei er nicht befugt gewesen, derartige Befehle zu erteilen, ohne eine eingehende vorherige Untersuchung durchzuführen. Das Klarstellungsverlangen sei daher schon deshalb ehrverletzend. Oberst i.G. Dr. ... Gr. hafte besser dem Antragsteller den Sachverhalt offen darlegen und ihm bekanntgeben sollen, wer sich über ihn beschwert habe. Der Hinweis im Schreiben vom 25.10.1966 auf Ton und Betonung könne nur dahin verstanden werden, daß der Antragsteller im vorliegenden Fall absichtlich eine Betonung angeschlagen habe, mit der er einen für Herrn Dr. P. negativen Eindruck hervorgerufen hätte. Der Antragsteller fühle sich hierdurch beleidigt, weil ihm "eine derartige Gemeinheit untergeschoben werde".

12

Wegen des Vertrages des Antragstellers im einzelnen wird auf den Inhalt seiner Antragsschrift vom 13.4.1967 Bezug genommen.

13

Der Bundesminister der Verteidigung hat den Antrag dem Senat mit Schriftsatz vom 27.4.1967 vorgelegt. Er bittet, den Antrag zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung seines Begehrens auf den Inhalt seiner Beschwerdeentscheidung vom 21.3.1967.

14

II

Der Antrag hat keinen Erfolg.

15

1.

Der Wehrdienstsenat ist nach §§ 21, 17 WBO zur Entscheidung berufen, wenn die Beschwerde des Antragstellers eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.

16

Die vom Antragsteller begehrte Feststellung, daß der Amtschef seine Gewährsperson habe preisgeben müssen, kann als denkbare Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten zwar selbständig gerügt werden. Es kann darüber hinaus auch angenommen werden, daß der Antragsteller, selbst nachdem ihm die in Frage kommende Person seit langem bekannt ist noch ein Rechtschutzinteresse an der Klärung der Rechtslage hat; denn der Wunsch, bei dem offenbar zwischen dem Amtschef und dem Antragsteller bestehenden Spannungsverhältnis in Zukunft vor ähnlichen Ereignissen bewahrt zu bleiben, kann noch als ausreichendes ideelles Interesse dieser Art anerkannt werden. In der Sache selbst ist die Weigerung des Amtschefs, den Gewährsmann bekannt zu geben, indessen nicht zu beanstanden. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Wunsch des Antragstellers nach Offenbarung und der gegenteiligen Auffassung des Amtschefs kann hier nur zugunsten der Nichtbekanntgabe ausfallen. Denn ganz gleich, wer dem Amtschef die beanstandete Meldung gemacht hat, war dem Antragsteller, als er die Offenbarung verlangte, klar, daß auch der Amtschef, der bei der Eröffnungssitzung zugegen war, die später beanstandete Äußerung gehört und sich die Kritik daran zu eigen gemacht hatte. Das mußte dem Antragsteller genügen. Sein Interesse, auch die Person des Hintermannes zu erfahren, konnte dann nur noch mit dem Wunsch erklärt werden, diesen mit allen sich daraus ergebenden Folgerungen in der entsprechenden Weise zur Rede zu stellen. Gerade das aber konnte jedenfalls nach der nicht als ermessenswidrig zu bewertenden Auffassung des Amtschefs nicht im Interesse der offenbar ohnehin schwierigen Zusammenarbeit auf der Dienststelle liegen. Dies vorausgesetzt ist es ohne Belang, ob der Amtschef seine Auffassung nun so wiedergegeben hat, wie sie der Vermittler E. in seinem nachträglich angefertigten Protokoll festgehalten hat oder wie sie der Amtschef selbst in seinem Schreiben vom 25.10.1966 niedergelegt hat.

17

2.

Die Nichtbekanntgabe des genauen Wortlauts einer dienstlich erhobenen Anschuldigung kann ebenso wie die Nichtbekanntgabe des Gewährsmanns eine Verletzung der Rechte der Soldaten oder eine Verletzung von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber bedeuten, Führt die Anschuldigung zu disziplinaren Maßnahmen, so beruht das Recht auf Bekanntgabe schon auf den einschlägigen Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung; kommt es nicht so weit, wäre auch hier eine Verletzung der Fürsorgepflicht denkbar. Die begehrte Feststellung, ein Recht auf Bekanntgabe der Anschuldigung gehabt zu haben, verlangt indessen auch hier das Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses. Nur wenn ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt ist, haben die Wehrdienstgerichte ohne Rücksicht darauf, ob der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung dartun kann, darüber zu entscheiden, ob der Befehl rechtswidrig war. Im übrigen gilt auch für das Verfahren der Wehrdienstgerichte nach der Wehrbeschwerdeordnung der allgemeine Verfahrensgrundsatz, daß eine gerichtliche Feststellung nur begehrt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Hieran fehlt es dem Antragsteller schon deshalb, weil ihm der Vorwurf bereits mit der Aufforderung hinreichend bekanntgegeben worden war, die Richtigstellung auszusprechen. Ein wägbares und damit berechtigtes Interesse, den genauen Wortlaut der Anschuldigung auch offiziell zu erfahren, vermag der Senat nicht zu erkennen.

18

3.

Mit dem Antrag auf Entscheidung durch den Senat kann nach § 17 Abs. 3 WBO nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig war. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfordert der Begriff Maßnahme selbst bei weitester Auslegung stets, daß eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten vorliegt, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist. Die Aufnahme angeblich unrichtiger Tatsachen in die schriftliche Begründung eines mündlich erteilten Befehls bzw. einer Maßnahme hat eine derartige selbständige anfechtbare Maßnahme nicht zum Inhalt. Wenn ein Verwaltungsakt auf unrichtigen Tatsachen beruht, kann er als solcher anfechtbar sein. Eine besondere Anfechtbarkeit gerade dieser Tatsachen unter dem Aspekt, daß sie für den Antragsteller nachteilig sein könnten, ist nicht gegeben. Im vorliegenden Falle ist die Rechtslage nicht anders. Das ganze Schreiben vom 25.10.1966 stellt seinem Wesensgehalt nach nur eine - für den Rechtsbestand der Maßnahme nicht erforderliche - nachgelieferte schriftliche Begründung der zuvor mündlich gegebenen Anordnung dar. Die Anordnung selbst hat der Antragsteller im Vorverfahren nicht angegriffen.

19

Darauf, daß er in seiner Antragsbegründung nunmehr auch das Gesamtverhalten des Amtschefs, insbesondere die als Befehl gewertete Anordnung zur Richtigstellung für rechtswidrig hält, kommt es nicht an; selbst wenn aus diesem Vortrag über den Wortlaut des eigentlichen Antrages hinaus das Begehren ersehen werden sollte, die Rechtswidrigkeit eines Befehls festgestellt zu wissen, könnte der Senat jetzt nicht darüber befinden, weil diese Frage nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist und die Wehrbeschwerde Ordnung das Institut der Klageerweiterung nicht kennt.

20

Abgesehen davon hat der Amtschef nicht geschrieben, daß andere "im Zuhörerraum" den negativen Eindruck von der Erklärung gehabt hätten, sondern nur erwähnt, daß der Meldung eines Dritten zufolge andere ihn gehabt hätten. "Andere" aber waren auf jeden Fall die Regierungsräte De., Me. und Wo., wobei gleichgültig ist, ab nur Deist persönlich die Äußerung mit angehört hat. Jedenfalls hatten andere einen negativen Eindruck. Hier ist also nichts Falsches gesagt worden.

21

4.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist auch die Erwähnung der Meldung des Dritten in dem Schreiben vom 25.10.1966 für sich nicht anfechtbar. Sie stellt gleichermaßen keine Maßnahme im Sinne des § 17 WBO dar, sondern nur eine Wiedergabe der Motivierung für den Anstoß zum Handeln. Diese Motivierung mag falsch oder richtig sein; anfechtbar ist nur der Akt als solcher.

22

5.

Die am Schluß des Schreiben vom 25.10.1966 enthaltene, vom Antragsteller als Beleidigung gewertete Wendung, daß der Ton einer Aussage geeignet sein könne, einen sonst unerklärlichen negativen Eindruck hervorzurufen, kann, sofern ihr der Charakter einer selbständigen Rüge oder Zurechtweisung beizulegen ist, zwar als solche anfechtbar sein (vgl. Entscheidung des Wehrdienstsenatsvom 31.1.1958 - WB 6/57 -). Das Rechtsmittel ist insoweit jedoch von der Sache her unbegründet. Daß mit diesen Worten dem Antragsteller eine "Gemeinheit" unterstellt werden sollte, ist nicht zu ersehen. Die Worte des Amtschefs enthalten vielmehr nur einen Hinweis allgemeiner Art, der gerade hier in Anbetracht der Erklärung des Antragstellers, Dr. P. habe seinen Urlaub nach Ausgabe der Programme genommen, durchaus nicht unangebracht war.

23

Der Antrag ist daher zu Punkt 2 bis 4 als unzulässig und zu Punkt 1 und 5 als unbegründet zurückzuweisen.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Stricker
Winter