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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1967, Az.: BVerwG VI B 35.67

Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für einen Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten ; Passivlegitimation in beamtenrechtlichen Widerrufsklagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VI B 35.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.05.1967 - AZ: VI A 710/66

Fundstellen

  • BlnAnm.Bl. 1968, 40
  • DÖV 1968, 429 (Volltext mit amtl. LS)
  • DöD 1968, 78
  • RiA 1968, 76
  • ZBR 1968, 230

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, weil in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht die Klärung einer höchstrichterlich bisher noch nicht beantworteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (vgl. BVerwGE 13, 90 [92]). Durch den im Berufungsurteil angeführten Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1960 (BGHZ 34, 99) ist bereits geklärt, daß sich im Regelfall "derjenige, der wegen Rufschädigung den Widerruf einer ehrkränkenden dienstlichen Äußerung eines Beamten erreichen will, an die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft und nicht an den Beamten selbst zu halten hat" Handelt der Beamte als Organ, dann muß seine Äußerung der Körperschaft zugerechnet werden, als deren Organ er handelt; dann ist aber auch der Widerruf dieser Äußerung eine Amtshandlung, für den nur die Körperschaft in Anspruch genommen werden kann. Daß dieser Grundsatz nicht nur im fiskalischen Bereich, sondern erst recht in dem hier in Frage stehenden hoheitlichen Bereich der öffentlichen Verwaltung Geltung beansprucht, geht aus dem Beschluß des Großen Zivilsenats ebenfalls eindeutig hervor (vgl. BGHZ 34, 99 [108/109]; dazu Kreft in LM § 839 [D] BGB Nr. 13; vgl. ferner BGH in DVBl. 1963 S. 439 und in VersR 1963 S. 676). Soweit ersichtlich, wird dieser Auffassung auch im Schrifttum zugestimmt (vgl. z.B. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., S. 300 einschließlich Fußnote 4; Bettermann in DVBl. 1965 S. 886 ff. [887]; Menger in VerwArch. Bd. 53/1962 S. 82/83; Tsatsos in JuS 1962 S. 98 ff.). Auch ... bejaht in seiner von der Beschwerde ins Feld geführten Anmerkung (NJW 1961 S. 1157/58) zu dem Beschluß des Großen Zivilsenats die Klarstellung, daß für Widerrufsklagen der vorliegenden Art grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Körperschaft, für die der Beamte gehandelt hat, und nicht dieser persönlich passivlegitimiert ist (vgl. insbesondere die Ausführungen a.a.O. unter Ziff. 4).

3

Die entscheidungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts stehen mit diesen allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist der Rechtsschutz der Klägerin in einem von ihr gegebenenfalls anzustrengenden Verwaltungsstreitverfahren gegen die für die Amtsführung des Beklagten verantwortliche Behörde zur Prüfung der Frage, ob die in dem Bericht des Beklagten vom 22. Juli 1965 in seiner Eigenschaft als Schulleiter und Vorgesetzter der Klägerin aufgestellten Behauptungen richtig sind oder nicht, gewährleistet. Selbst wenn hier - was eine Frage der dem Berufungsgericht vorbehaltenen tatsächlichen Würdigung wäre - einer der Ausnahmefälle vorliegen sollte, in denen der Bundesgerichtshof die Geltendmachung des Widerrufsanspruchs gegen den Beamten selbst wegen des rein persönlichen und daher den Zusammenhang mit der Amtsführung völlig zurückdrängenden Gepräges der beanstandeten Äußerung für zulässig erachtet (vgl. BGHZ 34, 99 [107]), könnten etwaige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geklärt werden. Denn für die Entscheidung über eine solche Klage gegen den Beamten als Privatperson wären gemäß § 13 GVG die Zivilgerichte und nicht die Verwaltungsgerichte zuständig. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit der gegen den Beklagten im Verwaltungsrechtsweg erhobenen Widerrufsklage verneint.

4

Der vorliegende Sachverhalt gibt nach alledem keine Veranlassung, weitere rechtsgrundsätzliche Fragen über die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze hinaus einer revisionsgerichtlichen Klärung zuzuführen.

5

Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsurteil auch nicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere nicht von den Urteilen vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 146.62 - (BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62]) und vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - (ZBR 1967 S. 147) ab. Denn das Berufungsgericht hat nicht in Frage gestellt, daß der Verwaltungsrechtsweg gegenüber dienstlichen Beurteilungen gegeben ist.

6

Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Becker
Niedermaier