Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1969, Az.: BVerwG I WB 75/69
Beschwerde über personelle Kürzungen beim Materialamt der Bundeswehr durch den Bundesminister der Verteidigung; Zulässigkeit eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Geltendmachung der Unzweckmäßigkeit einer dienstlichen Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 75/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 31. Juli 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Brigadegeneral Wilde, ...,
Major Dr. Hackl, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
In der Zeit vom 5. bis zum 21. März 1969 wurde beim Materialamt der Bundeswehr in Ha. durch eine vom Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) eingesetzte Kommission eine Arbeitsplatz- und STAN-Überprüfung durchgeführt, in deren Folge die Zahl der Dienstposten für Sachbearbeiter bei der vom Antragsteller geleiteten Abteilung II zugunsten der Zahl der Dienstposten für Hilfsbearbeiter um etwa die Hälfte gekürzt wurde. Das Prüfungsergebnis wurde dem Antragsteller nach seiner Rückkehr von einem Urlaub am 8. April 1969 bekannt.
2.
Mit Schreiben vom 18. April 1969, dem Stellvertreter des Amtschefs übergeben am 21. April 1969, beschwerte sich der Antragsteller über diese Maßnahme des BMVtdg mit der Begründung, er könne den ihm gegebenen Auftrag nach dieser Schwächung der schon bis dahin unzureichenden personellen Ausstattung seiner Abteilung nicht mehr sinnvoll durchführen. Die Prüfungskommission habe infolge mangelnden Sachverständnisses und unzureichender Kenntnis des verbindlichen, NATO-einheitlichen Kodifizierungssystems nicht berücksichtigt, daß die Materialkatalogisierung die Voraussetzung und die Grundlage für eine rationelle Materialwirtschaft sei. Die Maßnahme lasse sich mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsergebnisse bei der Materialkatalogisierung nicht vereinbaren, mit dem sich Minister und Generalinspekteur in der Regierungserklärung vom 6. Juli 1967 und in einem Erlaß vom 2. Februar 1968 bzw. auf der 13. Kommandeurtagung am 29. Juni 1967 eingehend befaßt hätten.
3.
Der BMVtdg legte die Beschwerde vom 18. April 1969 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Wehrdienstsenat mit der. Bitte vor, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da sich die Beschwerde gegen die institutionelle Organisation richte und den Antragsteller persönlich beschwerende Maßnahmen nicht vorlägen.
Der Antragsteller führte demgegenüber aus, die angefochtene Maßnahme greife sehr wohl in seine persönlichen Rechte ein, da er ein Recht habe, mit einem Auftrag auch ein Minimum an ausreichenden Mitteln zu seiner Durchführung zu erhalten. Nach § 1 Abs. 1 WBO genüge zur Auslösung desBeschwerderechts bereits eine unzweckmäßige Behandlung.
Der Einsatz einer nicht sachverständigen Kommission bedeute einen Verstoß gegen die Pflicht zur Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG) und eine Verletzung der Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG. Die dadurch ausgelösten organisatorischen Maßnahmen seien ein falsches Mittel zur Erreichung des Zieles und verstießen, somit gegen § 10 Abs. 5 SG. Da er auf diese Weise vor eine sinnvoll nicht lösbare Aufgabe gestellt werde und zum Schaden der Bundesrepublik arbeiten müsse, werde außerdem, die Verpflichtung des BMVtdg zur Kameradschaft verletzt und werde er an der Erfüllung seiner Grundpflicht zum treuen Dienen gehindert (§§ 12, 7 SG).
II
Der Antrag ist unzulässig.
Nicht in allen Fällen, in denen nach § 1 Abs. 1 WBO in zulässiger Weise Beschwerde erhoben werden kann, ist auch ein Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung zulässig (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juni 1969 - I WB 104/68). Vielmehr ist hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erforderlich, daß die Beschwerde eine Verletzung bestimmter Rechte oder von Pflichten, die dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers gerade ihm gegenüber obliegen, zum Gegenstand hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Mai 1969 - I WB 68/69). Durch § 17 Abs. 3 WBO wird zusätzlich klargestellt, daß mit dem Antrag nur die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme oder Unterlassung geltend gemacht werden kann, nicht also auch z.B. ihre Unzweckmäßigkeit. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG, weil danach der Rechtsweg ebenfalls nur offenstehen muß, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.
Die angefochtene Maßnahme berührt lediglich die Organisation und Durchführung des Dienstbetriebs, nicht aber die Rechtsstellung des Antragstellers. Die vom Antragsteller zitierten Vorschriften können daher jedenfalls im Sinne des § 17 WBO von vornherein nicht verletzt sein. Ob der BMVtdg durch die von ihm getroffenen organisatorischen Veränderungen im Befehlsbereich des Antragstellers unzweckmäßig oder gar im Widerspruch zu seinen eigenen Erlassen gehandelt hat und ob dadurch die Erfüllung des dem Antragsteller erteilten dienstlichen Auftrags erschwert wird, kann gerichtlich nicht entschieden werden.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Wilde
Dr. Hackl