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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1969, Az.: BVerwG I WB 68/69

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Offensichtliche Unzulässigkeit des Antrages in der Hauptsache; Unzweckmäßigkeit und Vorschriftswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme als Beschwerdegegenstand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG I WB 68/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die Unzweckmäßigkeit und die bloß objektive Vorschriftswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme berühren die Rechtsstellung eines Soldaten nicht und können nicht Gegenstand eines Antrages auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sein.

In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Mai 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Mit Schreiben vom 18. September 1968 bat die Standortverwaltung Bad M. das Flugplatzkommando (H) ..., N., um Entscheidung, welche von 13 namentlich aufgeführten Angestellten und Arbeitern des Munitionsdepots W. durch das Flugplatzkommando übernommen werden sollten. Der Antragsteller teilte der Standortverwaltung als Chef des Flugplatzkommandos die Namen von fünf Angestellten und Arbeitern mit, die daraufhin wie vorgesehen versetzt wurden. Auf Weisung der Wehrbereichsverwaltung V vom 31. Oktober 1968 versetzte die Standortverwaltung Bad M. mit Verfügung vom 11. November 1968 noch weitere sechs der gemeldeten Arbeiter zum Flugplatzkommando (H) ....

2

2.

Mit Schreiben vom 15. November 1968, hinsichtlich von Einzelheiten berichtigt unter dem 7. Februar 1969, beschwerte sich der Antragsteller bei der Wehrbereichsverwaltung V unter anderem gegen die Versetzung der zusätzlichen sechs Arbeiter und von zwei Angestellten, da diese für die Fliegerhorstfeuerwehr nicht geeignet seien.

3

Die Wehrbereichsverwaltung V traf jedoch nach dem Vorbringen des Antragstellers mit Verfügung vom 9. Dezember 1968 weitere Maßnahmen zur Durchführung ihrer Weisung vom 31. Oktober 1968.

4

3.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1968 bat der Antragsteller den Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) um Entscheidung, ob das Flugplatzkommando gezwungen werden könne, die betreffenden Arbeitskräfte in die Fliegerhorstfeuerwehr zu Übernehmen.

5

Der BMVtdg lehnte mit Bescheid vom 28. März 1969, beim Antragsteller eingegangen am 14. April 1969, die Beschwerde als unzulässig ab, da der Antragsteller durch die angefochtene Maßnahme lediglich als Dienststellenleiter, nicht aber in seiner Person betroffen sei.

6

4.

Mit Schreiben vom 22. April 1969, beim BMVtdg eingegangen am 26. April 1969, begehrte der Antragsteller die Entscheidung des Wehrdienstsenats. Im einzelnen wurde beantragt,

festzustellen,

a)

daß bei der Einstellung von Personal in die Depotfeuerwehr Wermutshausen bei deren Aufstellung am 1. August 1965 gegen die Einstellungsrichtlinien für Feuerlöschpersonal verstoßen worden sei;

b)

daß bei der Höhergruppierung der eingestellten Arbeiter in der Zeit vom 1. August 1965 bis 1. Oktober 1968 die einschlägigen Bestimmungen, "um es vorsichtig auszudrücken, sehr großzügig gehandhabt worden" seien;

c)

daß die Besetzung von zwei freien Angestellten-Stellen nach BAT VII bei der Flugplatzfeuerwehr des Flugplatzkommandos mit zwei Arbeitern aus der aufgelösten Depotfeuerwehr nicht richtig gewesen sei und gegen eine Verfügung des BMVtdg vom 12. Februar 1969 verstoße;

d)

daß die Verfügung der Wehrbereichsverwaltung V vom 31. Oktober 1968 "keine den Tatsachen gerechtwerdende Entscheidung darstellt, wenn sie auch vielleicht bei entsprechend einseitiger Interpretierung der Vorschriften und völliger Ignorierung der truppendienstlichen Belange gerechtfertigt erscheinen kann".

7

5.

Zugleich bat der Antragsteller, eine einstweilige Verfügung dahingehend zu erlassen, daß im Munitionsdepot Wermutshausen mindestens vier freie Arbeiterstellen bis zur Entscheidung des Wehrdienstsenats in der Hauptsache nicht besetzt würden.

8

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

9

Der Senat hat bereits in der Sache I WB 43/67 entschieden, daß der Rechtsgedanke des § 123 VwGO auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung Anwendung finden kann (NJW 1967, 2374 = DÖV 1967, 831).

10

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

11

Der Senat hat schon in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1964 - I WB 69/64 - ausgesprochen, daß in einem Beschwerdeverfahren eine einstweilige Regelung nur getroffen werden kann, wenn der Antragsteller hinreichend Aussicht hat, in der Hauptsache durchzudringen. Das ist hier nicht der Fall. Denn der in der Hauptsache gestellte Antrag ist offensichtlich unzulässig und kann deshalb nicht zum Erfolg führen; für diesen Fall gilt aber um so mehr, daß ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von vornherein unbegründet ist (vgl. Hess. VGH NJW-Fundheft XVIII 1967 Nr. 3190; OVG Münster DÖV 1967, 99), wie das im Beschluß vom 17. Oktober 1967 - I WB 43/67 - für den Fall festgestellt wird, daß der in der Hauptsache zu stellende Antrag offensichtlich unbegründet wäre.

12

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Antrages ergibt sich daraus, daß die Beschwerde des Antragstellers, wie aus den unter I 4. wiedergegebenen Anträgen eindeutig hervorgeht, nicht eine Verletzung seiner (subjektiven) Rechte oder eine Verletzung von Pflichten, die einem seiner Vorgesetzten gerade ihm gegenüber oblagen, zum Gegenstand hat (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO), sondern die Unzweckmäßigkeit und die (objektive) Vorschriftswidrigkeit einer dienstlichen Maßnahme. Diese berühren die Rechtsstellung eines Soldaten nicht und können nicht Gegenstand eines Antrages auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sein (vgl. BDH Beschluß vom 17. März 1965 - I WB 5/65).

13

3.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

14

In Anwendung der im Beschluß des Wehrdienstsenats vom 23. Januar 1958 - WB 7/57 - (BDH 4, 172 = NZWehrr 1959, 100) angestellten Erwägungen hat der Senat ohne Hinzuziehung militärischer Beisitzer entschieden.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger