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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1967, Az.: BVerwG I WB 43/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1967
Aktenzeichen
BVerwG I WB 43/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 33, 42 - 45
  • DVBl 1968, 82-83
  • DÖV 1967, 831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2374-2375 (Volltext mit amtl. LS)

In der Beschwerdesache des Gefreiten ...,
geboren am ...,
erläßt das Bundesverwaltungsgericht, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 17. Oktober 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
folgende einstweilige Anordnung:

Tenor:

Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 23. Oktober 1967 bis zum Erlaß der Entscheidung in der Hauptsache Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge zu gewähren. Diese einstweilige Anordnung wird hinfällig, wenn die Hauptsache nicht bis zum 2. November 1967 beim Bundesminister der Verteidigung anhängig gemacht ist.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller legte im Frühjahr 1966 sein Abitur ab. Er verpflichtete sich am 4.4.1966 für zwei Jahre , bis zum 31.3.1968, zum Dienst in der Bundeswehr. Dabei leitete ihn nach seinen eigenen Angaben neben seiner Absicht, später Reserveoffizier zu werden, die Überlegung, daß er nach den damals geltenden Bestimmungen das beabsichtigte Studium an der Technischen Hochschule nur im Herbst und nach Ableistung eines Praktikums von sechs Monaten hätte beginnen können, so daß er bei Ableistung eines Wehrdienstes von 18 Monaten ein halbes Jahr verloren hätte. Da nunmehr wegen der Verlegung des Abiturs auf den Sommer den Studierenden der Technischen Hochschule die Möglichkeit gegeben ist, das Praktikum innerhalb der Semesterferien zu absolvieren, könnte der Beschuldigte, wenn er nur 18 Monate Wehrdienst abzuleisten hätte , im Wintersemester 1967/68 mit dem Studium beginnen.

2

2.

Der Antragsteller beantragte daher am 12.1.1967 die Umwandlung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit (Z 2) in das eines Wehrpflichtigen (W 18). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.1.1967 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde von der Stammdienststelle des Heeres mit Bescheid vom 24.2.1967 - nach Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt eines Antrags auf vorzeitige Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG - zurückgewiesen, die dagegen eingelegte weitere Beschwerde vom Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) mit Bescheid vom 13.4.1967.

3

3.

Daraufhin bat der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 der Soldatenurlaubsverordnung vom 20.5.1957 (BGBl I, 529) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.5.1967 (VMBl 209 - SUV -) für die Zeit vom 30.9.1967 bis 31.3.1968 um Sonderurlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge.

4

Die Stammdienststelle des Heeres lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.3.1967 ab.

5

4.

Gegen die Ablehnung seines Antrags legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.3.1967 Beschwerde ein.

6

Der BMVtdg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 31.5.1967 zurück. Zur Begründung führte er aus: Wie die Ausführungsbestimmungen zu § 8 SUV erkennen ließen, könne Sonderurlaub nach dieser Bestimmung nicht zur Durchführung der Ausbildung für einen bestimmten Beruf, sondern nur zur Erlangung eines Studienabschlusses, d.h. einer Prüfung, gewährt werden. Die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs würde zudem einer vorzeitigen Entlassung gleichzuachten sein und deshalb eine unzulässige Gesetzesumgehung darstellen. Der Zeitsoldat müsse auch Verzögerungen seiner weiteren zivilberuflichen Ausbildung in Kauf nehmen, die dem freiwillig geleisteten Wehrdienst eigentümlich seien.

7

5.

a)

Entsprechend der diesem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung erhob der Antragsteller am 26.6.1967 gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen , ihn vom 30.9.1967 (hilfsweise ab Beginn des Wintersemesters) bis 31.3.1968 zu beurlauben. Zur Begründung führte er aus: Der angefochtene Bescheid habe ermessensfehlerhaft verkannt, daß die Ausführungsbestimmungen zu § 8 SUV die "wichtigen Gründe" für eine Urlaubsgewährung nicht abschließend aufzählten. Der Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub stelle keine Gesetzesumgehung dar, da die Beurlaubung einer Entlassung nicht gleichkomme.

8

b)

Der BMVtdg beantragte mit Schriftsatz vom 23.8.1967, die Klage abzuweisen. Er wiederholte im wesentlichen die früher vorgetragenen Gründe.

9

6.

Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vom 12.10.1967 bat der Antragsteller, gemäß § 3 Abs. 2 WBO durch einstweilige Verfügung zu veranlassen, daß ihm ab 23.10.1967 zur Aufnahme des Studiums an der Technischen Hochschule D. Urlaub ohne Bezahlung gemäß § 8 Abs. 1 SUV gewährt werde. Er führte aus: Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße habe in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.1967 seine Zuständigkeit verneint und ihm die Zurücknahme seiner Klage empfohlen, was er auch getan habe. Der Antragsteller bat u.a., bei der Entscheidung über seinen Urlaubsantrag zu berücksichtigen, daß er schon vor Monaten die Qualifikation als Reserveoffizier erhalten habe, aber nicht zu einem Lehrgang geschickt worden sei, da seine Vorgesetzten angenommen hätten, er werde beurlaubt. Wehrpflichtige könnten im übrigen zur Aufnahme des Studiums u.U. nach 15 Monaten entlassen werden. Der Antragsteller fügte eine Bestätigung der Technischen Hochschule D. vom 10.7.1967 bei, wonach er im Wintersemester 1967/68 sein Studium in der von ihm gewählten Fakultät beginnen könne.

10

II

1.

Der Antrag ist in der aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Beschränkung zulässig: Nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 21 WBO und mit Art. II § 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20.7.1967 (BGBl I, 725) kann der zuständige Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts, in dringenden Fällen auch sein Vorsitzender, die aufschiebende Wirkung eines Antrags auf gerichtliche EntScheidung gegen eine Maßnahme oder Entscheidung des BMVtdg anordnen, unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Daraus kann jedoch nicht auf die Unzulässigkeit eines solchen Antrags geschlossen werden. Vielmehr ist der in den §§ 935 und 940 ZPO und nunmehr auch in § 123 VwGO niedergelegte Rechtsgedanke so sehr Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatzes, daß die insoweit in § 17 Abs. 6 WBO erkennbare Lücke durch die entsprechende Anwendung des § 123 VwGO ausgefüllt werden muß. Denn auch die als rechtswidrig angefochtene Verweigerung einer Begünstigung kann einem Antragsteller - ebenso wie die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts - nicht wiedergutzumachende Nachteile bringen. - Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor. Insbesondere soll sich die vorläufige Regelung im Sinne dieser Bestimmung "auf ein streitiges Rechtsverhältnis" beziehen, da hierunter auch einzelne Berechtigungen zu verstehen sind (vgl. Eyermann/Fröhler, VerwGO 4. Aufl. § 43 RdNr. 3).

11

Die einstweilige Anordnung darf allerdings die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen (vgl. Eyermann/Fröhler, VerwGO 4. Aufl. § 123 RdNr. 8). Im vorliegenden Falle kann der Antragsteller daher im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zur Gewährung des ganzen von ihm begehrten Urlaubs verpflichtet werden. Im Antrag auf Gewährung des ganzen Urlaubs ist aber der Antrag auf Gewährung des Urlaubs enthalten, der zunächst zum einstweiligen Beginn des Studiums bis zur endgültigen Entscheidung des Senats in der Hauptsache erforderlich ist. Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller nur durch die auf Grund einer falschen Rechtsmittelbelehrung eingetretene Notwendigkeit, sofort eine Entscheidung seiner Angelegenheit zu erreichen, zu der zu weit gehenden Formulierung veranlaßt worden ist. Kraft seiner Ermessensfreiheit, zu bestimmen, welche Anordnung zur Erreichung des Zwecks des Antrags erforderlich ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO), ist das Gericht befugt, die beantragte einstweilige Anordnung gegebenenfalls in entsprechend beschränkter Form zu erlassen.

12

2.

Der Antrag ist auch begründet:

13

a)

Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hängt von einer Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Gewährung eines kurzen Urlaubs zum einstweiligen Beginn des Studiums mit dem öffentlichen Interesse an der durch einen solchen Urlaub nicht unterbrochenen Fortdauer der Dienstleistung ab. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses über das private des Antragstellers kann im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Denn der Nachteil, der dem Antragsteller durch eine Versäumnis des Beginns des Studiums entstehen würde, ist höher einzuschätzen als der Nachteil, der durch die einstweilige Beurlaubung der Bundeswehr entsteht; Berufungen anderer Soldaten auf die Beurlaubung des Antragstellers dürften außerdem in Anbetracht der hier vorliegenden besonderen Umstände (siehe unten b) regelmäßig erfolglos bleiben.

14

b)

Der Antrag wäre allerdings von vornherein unbegründet, wenn der in der Hauptsache zu stellende Antrag offensichtlich unbegründet wäre (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 8.11.1960 - WB 28/60 - und vom 15.12.1964 - I WB 69/64 -). Dem ist aber nicht so: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SUV kann eines Soldaten auf Zeit aus wichtigem Grund Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge bis zu sechs Monaten gewährt werden.

15

Nach Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen hierzu (VMBl 1964, 85, 89) kann Urlaub aus wichtigem Grund "z.B. in folgenden Fällen erteilt werden: Studienabschluß, Studienreise ..., Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung". Die Aufzählung bringt also nur Beispiele, wobei noch offen ist, ob es sich dabei um Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bereits um Richtlinien für den Gebrauch des Ermessens handelt. Bei summarischer Prüfung ist nicht auszuschließen, daß der Beginn des Studiums des Antragstellers wegen der Folgen, welche die Verlegung des Abiturs in den Sommer und die Schaffung der Möglichkeit, das Praktikum während der Semesterferien abzulegen, für die berufliche Planung des Antragstellers haben, in diesem Falle als "wichtiger Grund" aufgefaßt werden wird. Daher kommt es möglicherweise für die Entscheidung der Hauptsache auf die Beurteilung der Ermessensausübung bei der Versagung des Urlaubs an. Wenn auch hier generell das Gewicht der Gründe des BMVtdg nicht zu verkennen ist, so könnte es insofern doch auf besondere, nur beim Antragsteller vorliegende Gründe ankommen. Möglicherweise wurde nämlich gerade die mit der Verpflichtung auf zwei Jahre angestrebte militärische Laufbahn des Antragstellers dadurch nachteilig beeinflußt, daß infolge der falschen Rechtsmittelbelehrung des BMVtdg in dem Bescheid vom 31.5.1967 die Entscheidung über den Urlaubsantrag, bei deren negativem Ergebnis noch eine Förderung des Antragstellers durch Kommandierung zu einem Lehrgang möglich gewesen wäre, erheblich verzögert wurde.

16

3.

Der BMVtdg war daher zunächst zu verpflichten, den Antragsteller bis zum Erlaß der Entscheidung in der Hauptsache zu beurlauben. Diese einstweilige Anordnung wird allerdings hinfällig, wenn der Antragsteller die Hauptsache nicht bis zum 2.11.1967 beim BMVtdg anhängig macht.

17

Er wird dabei noch die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zu beachten haben (vgl. im vorliegenden Fall auch § 7 WBO). Der Antragsteller muß sich schließlich auch darüber klar sein, daß er durch die Gewährung des jetzigen Urlaubs noch keinen Anspruch auf Urlaub bis zum 31.3.1968 gewinnt.

18

4.

Der Senat hat diese Entscheidung der Eilbedürftigkeit wegen ohne Zuziehung militärischer Beisitzer getroffen (vgl. dazu auch Beschlüsse des Zweiten Wehrdienstsenats vom 5.3.1965 - II (I) WB 69/64 - und vom 8.1.1965 - II (I) WB 75/64 -).

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger