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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1960, Az.: BVerwG WB 28/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG WB 28/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung
vom 8. November 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Dr. Krönig als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Es wird angeordnet, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit aufschiebende Wirkung hat, als der Antragsteller durch die Versetzungsverfügung vom 30. Juli 1960 in seinen Dienstbezügen gemindert wird.

Gründe

1

Der Antragsteller, Hauptmann und Berufssoldat, wurde durch Verfügung des Bundesministers für Verteidigung vom 30.7.1960 - P V 2 - A Nr. 6317 - Nr. 221/60 - von der Stelle eines Lehrstaboffiziers und Jagdbomberflugzeugführer-Offiziers beim Stab des Jabo-Geschwaders ..., Planstelle A 13 (Major), in eine Planstelle A 11 (Hauptmann) beim Stab der Fliegerhorstgruppe L. zur Einweisung als S 3 und ABC-Abwehroffizier versetzt. Er fühlt sich durch diese Versetzung beschwert und hat dagegen rechtzeitig die Entscheidung des Senats angerufen mit der Behauptung, die ungünstigen Beurteilungen, die den Anlaß zu der Versetzung gaben, beruhten darauf, daß er als Mitglied eines Flugunfall-Untersuchungsausschusses zweimal ein Verschulden von Vorgesetzten aufgedeckt habe. In dem ersten Fall sei der Flugauftrag, der entgegen den Flugsicherheitsvorschriften erteilt worden und deshalb mit ursächlich für den zu untersuchenden Flugunfall gewesen sei, nachträglich geändert worden. In dem zweiten Fall habe ebenfalls ein Verschulden von Vorgesetzten bei dem Unfall mitgewirkt. Über die Beschwerde kann noch nicht entschieden werden, weil die Behauptungen des Antragstellers noch eingehender Prüfung bedürfen.

2

Der Antragsteller hat zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen. Er bringt dazu vor, durch die. Versetzung erleide er eine geldliche Einbuße von monatlich rund DM 450,-. Statt der Fliegerzulage von monatlich DM 350,-, die er in seiner bisherigen Stelle erhalten habe, bekomme er in der neuen Stelle nur die gekürzte Zulage von DM 75,- monatlich. Außerdem falle die Stellenzulage von monatlich DM 170,-, die er in Wahrnehmung einer Majorstelle erhalten habe, infolge der Versetzung weg. Sein Familienhaushalt sei auf das bisherige höhere Einkommen zugeschnitten. Er befürchte, durch die unvorhergesehene Einkommensminderung in Schulden zu geraten. Außerdem bringe die wiederholte Versetzung eine kaum tragbare Belastung für seine Ehe und Familie mit sich; seine Frau erwarte wieder ein Kind, Die Versetzung sei auch geeignet, ihn in den Augen seiner Kameraden herabzusetzen.

3

Demgegenüber macht der Bundesminister für Verteidigung geltend: Das Verhalten des Antragstellers als Mitglied von Flugunfall-Untersuchungsausschüssen sei bei den ungünstigen Beurteilungen, die den Anlaß zu der Versetzung gegeben hätten, nicht berücksichtigt worden. Den familiären Belangen des Antragstellers sei weitgehend Rechnung getragen worden. Daß der Antragsteller nicht die volle Fliegerzulage erhalte, sei nicht eine Folge der Versetzung, sondern einer zeitweisen Sperrung vom Fliegen einsitziger Düsenmaschinen. Eine vorläufige Aufhebung der Versetzungsverfügung und eine Rückkehr des Antragstellers zum Jabo-Geschwader ... würde erhebliche Schwierigkeiten in der Aufbauarbeit des Geschwaders zur Folge haben. Hierzu hat die Luftwaffengruppe Nord in einem Bericht die Ansicht vertreten, ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in dem Jabo-Geschwader ... sei unhaltbar geworden und würde die militärische Ordnung gefährden.

4

Nach der Wehrbeschwerdeordnung hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung anordnen (§§ 17 Abs. 6, 21 WBO). Mit der herrschenden Meinung im Bereich des Verfahrens vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geht der Senat davon aus,

  • daß es für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, nicht auf die Erfolgsaussichten des (Haupt-)Antrags auf gerichtliche Entscheidung ankommt, es sei denn, daß der Antrag ersichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist;

  • daß die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, wenn das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme überwiegt;

  • daß die aufschiebende Wirkung in Gestalt der Aufhebung der Vollziehung auch noch angeordnet werden kann, wenn die angefochtene Maßnahme schon vollzogen ist, und

  • daß die aufschiebende Wirkung auch teilweise angeordnet werden kann;

5

(vgl. § 80 VwGO; Köhler Anm. IV, V; Klinger Anm. E 3; Eyermann/Fröhler Anm. III zu dieser Bestimmung).

6

Von diesen Grundsätzen ausgehend hält der Senat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, d.h. die Aufhebung der Vollziehung der Versetzungsverfügung vom 30.7.1960 für geboten, soweit dem Antragsteller durch die angefochtene Versetzung Einbußen in seinen Dienstbezügen einschließlich der Fliegerzulage und der Stellenzulage nach § 21 BBesG entstehen. Durch die wesentliche Kürzung der einen und den Entzug der anderen Zulage entsteht dem Antragsteller ein endgültiger Verlust, der durch die etwaige Aufhebung der Versetzungsverfügung nicht beseitigt würde. Es erscheint auch glaubhaft, daß der Antragsteller durch die unvorhergesehene Minderung seiner Bezüge in seiner Haushaltsführung in gewisse Schwierigkeiten kommen würde. Demgegenüber muß das fiskalische Interesse des Dienstherrn an der Vermeidung möglicherweise ungerechtfertigter Zahlungen zurücktreten. Der Anordnung rückwirkende Kraft beizulegen, sieht der Senat keinen ausreichenden Anlaß. Dem Interesse des Antragstellers ist genügend Rechnung getragen, wenn er künftig, solange über seinen Hauptantrag noch nicht entschieden ist, finanziell so gestellt wird, als sei die angefochtene Versetzungsverfügung nicht ergangen.

7

Dagegen muß ein überwiegendes Interesse des Dienstherrn anerkannt werden, daß der Antragsteller, solange über die Begründetheit seines Antrags auf Aufhebung der Versetzung nicht entschieden ist, nicht in seine frühere dienstliche Umgebung zurückkehrt, in der es zu erheblichen und den dienstlichen Erfordernissen in beträchtlichem Maße abträglichen Spannungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten gekommen ist. Insoweit ist daher eine aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht anzuordnen.

8

Der Senat hat diese Entscheidung der Eilbedürftigkeit wegen ohne Zuziehung militärischer Beisitzer getroffen (vgl. die Entscheidungen des Senats WB 7/57, NZWehrr 1959 S. 100).

Dr. Barth
Dr. Grünewald
Dr. Krönig