Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1965, Az.: BVerwG I WB 5/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 5/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 17. März 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Schulz, ..., Oberleutnant Menz, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 10.4.1964 erließ die ... Gebirgsdivision nach, vorangehender entsprechender Weisung des Bundesministers der Verteidigung folgende Anordnung:
"1.
In letzter Zeit häufen sich beim Bundespresse- und Informationsamt Anforderungen von Informationsmaterial aus der Truppe.Da das Bundespresse- und Informationsamt nicht mehr in der Lage ist, diesen Bitten nachzukommen, ist in den Kommandobereichen darauf hinzuweisen, daß in Zukunft Einzelanforderungen aus der Truppe unterbleiben.
2.
Soweit durch das Bundespresse- und Informationsamt Publikationen zur Verteilung gelangen, die für den Bereich der Bundeswehr bestimmt sind, wird eine Verteilung auf dem dafür vorgesehenen Dienstweg erfolgen."
Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem Datum vom 25.4.1964 mit dem Hinweis auf Artikel 5 des Grundgesetzes und dem Vortrag, daß die nunmehr geplante Verteilung des Informationsmaterials nicht das Recht des Bürgers erfülle, sich selbst das ihn interessierende Material auszuwählen.
Der Bundesminister der Verteidigung belehrte den Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.1964 darüber, daß die Anordnung auf seine Anweisung erfolgt sei und auf eine Mitteilung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung zurückgehe, nach der den Anforderungen nach Informationsmaterial aus der Truppe nicht mehr entsprochen werden könne. Die Anforderungen seien durchweg von Dienststellen gekommen und zumeist mit Hinweisen auf dienstliche Zwecke begründet worden. Soweit das Presse- und Informationsamt daraufhin Schriften und dergleichen versandt habe, habe es sich um Restbestände des Informationsmaterials gehandelt, das nach dem zugrundeliegenden Haushaltstitel nicht zur Verteilung innerhalb der Bundeswehr bestimmt gewesen sei. Als die Restbestände vergriffen gewesen seien, habe das Presse- und Informationsamt die weiterhin eingehenden Anforderungen dem Bundesminister der Verteidigung mit der Bitte zugeleitet, weiteren erfolglosen Anforderungen und dem damit verbundenen unnötigen Schriftverkehr entgegenzuwirken. Dieser Bitte sei er mit der angefochtenen Weisung für die Truppe nachgekommen. Als Einzelperson werde der Antragsteller dadurch nicht gehindert, sich weiterhin an das Presse- und Informationsamt zu wenden.
Der Antragsteller hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß unter dem Begriff der Einzelanforderungen aus der Truppe auch die des einzelnen Soldaten zu verstehen seien. Er bittet um die Entscheidung des Senats.
II.
Der zulässige Antrag kann in der Sache selbst keinen Erfolg haben.
Gemäß §§ 17, 21 WBO kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Senats beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitte des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Gemäß § 6 des Soldatengesetzes hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden nur im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt (§ 15 SG). Daraus ergibt sich die Pflicht des Vorgesetzten, keine Befehle zu erteilen, die über den Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes hinausgehend in die staatsbürgerlichen Rechte des Soldaten eingreifen. Nach Artikel 5 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Dieses Recht wird dem Antragsteller durch die in der Anordnung der 1. Gebirgsdivision weitergegebenen Weisung des Bundesministers der Verteidigung nicht genommen. Die Weisung richtet sich nur an die Truppe als solche, den Antragsteller als Einzelperson betrifft sie nicht. Der Bundesminister der Verteidigung hat dies in seinem Schreiben vom 17.11.1964 ausdrücklich erklärt. Diese Erklärung ist verbindlich. Abgesehen davon ergibt sich auch aus der Fassung der Weisung, daß sie sich nicht an den einzelnen Soldaten, sondern nur an die Truppe selbst wendet, Soweit sich das Gebot an den Antragsteller als Führer seiner Dienststelle richtet, berührt es ihn in seinen subjektiven öffentlichen Rechten nicht. Im übrigen entspricht dem Sinne der den nachgeordneten Dienststellen eigentümlichen Weisungsabhängigkeit, daß das rechtlich weisungsabhängige Subjekt dem Weisungsberechtigten gegenüber im Rahmen seiner Weisungsgebundenheit keine eigenen Rechte hat, in denen es verletzt sein kann.
Dr. Krönig
Mühlenfeld
Schulz
Menz