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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1958, Az.: BVerwG WB 7/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG WB 7/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 12178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Wehrdienstsenat beim Bundesdisziplinarhof
auf Grund der Beratung
vom 23. Januar 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Dr. Krönig als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Wehrdienstsenat erklärt sich für unzuständig und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht Köln.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wurde auf seine freiwillige Meldung für die Offizierlaufbahn zum 16.10.1957 als Kanonier zum Panz. Art.Regt. ... einberufen. Er trat an diesem Tag seinen Dienst bei der 11. Batt.Panz.Art.Regt. ... an. Beim Dienstantritt wurden ihm die Urkunde über die Ernennung zum Soldaten auf Zeit und ein Erlaß ausgehändigt, durch den die Dauer seiner Dienstverpflichtung "bis zum Ablauf des für ihn vorgesehenen Ausbildungsgangs" festgesetzt wurde. Schon am folgenden Tag, dem 17.10.1957, bat er schriftlich um seine sofortige Entlassung Mit Verfügung vom 30.11.1957 lehnte der Bundesminister für Verteidigung den Antrag auf Entlassung ab, weil ein Fall besonderer Härte nicht vorliege, sprach aber zugleich die Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG aus, weil sich herausgestellt habe, daß der Beschwerdeführer zum Offizier nicht geeignet sei. In der Verfügung wurde ferner die Streichung von der Liste der Offiziersanwärter angeordnet und bestimmt, daß der Beschwerdeführer zur Ableistung eines verkürzten Grundwehrdienstes bis zum 15.4.1958 in der Bundeswehr zu verbleiben habe. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5.12.1957 zugestellt.

2

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde. Mit ihr erstrebt der Beschwerdeführer in erster Linie seine sofortige Entlassung aus der Bundeswehr, hilfsweise unter Aufhebung der Streichung von der Liste der Offiziersanwärter die Festsetzung eines Entlassungstags, der mindestens einen Monat nach der Zustellung der Entlassungsverfügung liegt, und die Aufhebung der Verpflichtung zur weiteren Dienstleistung bis zum 15.4.1958. Der Beschwerdeführer beantragt zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde hinsichtlich der Anordnung zur "Wehrpflichtableistung" anzuordnen.

3

Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Entlassung (§§ 55, 46 ff. SG) sowie über die Verpflichtung zur weiteren Dienstleistung nach § 56 SG gehören nicht zu den Angelegenheiten, für die die Wehrdienstgerichte nach § 17 (21) WBO zuständig sind. Die Sache ist daher nach §§ 18 Abs. 3,21 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Damit entfällt auch die Zuständigkeit des Senats oder seines Vorsitzenden zur Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen (§§ 17 Abs. 4, 21 WBO); zuständig ist auch hierfür das Verwaltungsgericht.

4

Der Senat hat diese Entscheidung in der Besetzung mit drei richterlichen Mitgliedern ohne Zuziehung militärischer Beisitzer getroffen. Nach § 58 Abs. 4 WDO beschließt der Wehrdienstsenat außerhalb der Hauptverhandlung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit drei richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, während in der Hauptverhandlung außerdem zwei militärische Beisitzer mitwirken. Eine abweichende Regelung enthält die Wehrbeschwerdeordnung. Dort ist in § 18 Abs. 4 zunächst für den Fall, daß ein Truppendienstgericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem Wehrdienstsenat zur Entscheidung vorlegt, die Besetzung mit drei richterlichen Mitgliedern und zwei militärischen Beisitzern vorgeschrieben. Diese Vorschrift ist nach § 21 WBO entsprechend anzuwenden, wenn der Wehrdienstsenat über die Anfechtung von Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers für Verteidigung zu befinden hat. Es fragt sich, ob damit unter allen Umständen in Beschwerdeangelegenheiten militärische Beisitzer zugezogen werden müssen, oder ob es Fälle gibt, in denen der Senat auch in Beschwerdesachen in der Besetzung nur mit seinen richterlichen Mitgliedern entscheiden kann. Bei der Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Wehrbeschwerdeordnung das Verfahren der Gerichte nur in den Grundzügen regelt (§ 18 WBO) und seine Ausgestaltung im einzelnen weitgehend der gerichtlichen Praxis überläßt. Dies gilt auch hinsichtlich der Besetzung der Wehrdienstgerichte (vgl. §§ 18 Abs. 1, 22 letzter Satz WBO). Die amtliche Begründung zu dem Entwurf einer Wehrbeschwerdeordnung sagt zu dem jetzigen § 18 Abs. 3 WBO (§ 19 Abs. 3 des Entwurfs):

"Während die Senate des Bundesdisziplinarhofs außerhalb der Hauptverhandlung regelmäßig nur mit drei richterlichen Mitgliedern ohne weitere Beisitzer entscheiden (§ 43 BDO), sollen bei der Entscheidung der Wehrdisziplinarsenate in Beschwerdeangelegenheiten auch die militärischen Beisitzer mitwirken. Es handelt sich bei diesen Entscheidungen vielfach um wehrdienstliche Prägen, bei deren Beurteilung auf die Stimme der militärischen Beisitzer nicht verzichtet werden sollte."

5

Danach kann als Sinn und Zweck des Gesetzes angenommen werden, daß die besondere Sachkunde der militärischen Beisitzer in wehrdienstlichen Fragen auch bei den Beschlüssen, die der Wehrdienstsenat in Beschwerdeangelegenheiten zu treffen hat, zur Geltung kommen soll. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn es sich um Entscheidungen über rein verfahrensrechtliche Vortragen handelt, wie sie in disziplinargerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen sind, und zu denen auch die Verweisung an ein anderes Gericht wegen Unzuständigkeit zu rechnen ist. Es kann daher durchaus als dem Sinn des Gesetzes entsprechend angesehen werden, wenn in diesen Fällen der Wehrdienstsenat ohne Zuziehung militärischer Beisitzer entscheidet. Ist dies schon in dem disziplinargerichtlichen Verfahren zugelassen, das durch Urteil auf Grund einer mündlichen Hauptverhandlung abgeschlossen wird, so können dagegen in dem unter weniger strengen Formerfordernissen stehenden Verfahren in Beschwerdesachen schwerlich Bedenken erhoben werden. Die Frage braucht indessen in diesem Umfang hier nicht entschieden zu werden. Denn der vorliegende Fall zeigt noch die Besonderheit, daß mit der Beschwerde - richtiger dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung - der Antrag verbunden ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, und zwar hinsichtlich einer Frage, an deren schneller Entscheidung der Beschwerdeführer offensichtlich ein dringendes Interesse hat. Das Gesetz sieht in § 17 Abs. 6 WBO, der nach § 21 auch für das Verfahren des Wehrdienstsenats gilt, vor, daß in dringenden Fällen dieser Art sogar der Vorsitzende allein die Anordnung treffen kann. Der Wille des Gesetzes, eine beschleunigte Entscheidung zu ermöglichen, würde nicht zum Erfolg führen, wenn der Vorsitzende zu der Auffassung kommt, daß nicht das Wehrdienstgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig ist und demzufolge auch über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hat, und wenn dann erst militärische Beisitzer einberufen werden müßten, damit die Unzuständigkeit des Senats und die Verweisung an das Verwaltungsgericht ausgesprochen werden kann. Eine geraume Verzögerung, die durch Zuziehung der militärischen Beisitzer unvermeidbar eintreten müßte, wurde so klar dem Sinn und Zweck der auf Beschleunigung der Entscheidung gerichteten Bestimmungen widersprechen, daß zumindest in einem solchen Eilfall die Beschlußfassung ohne Zuziehung militärischer Beisitzer als zulässig und geboten angesehen werden muß.

Dr. Barth
Dr. Grünewald
Dr. Krönig