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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1974, Az.: VI ZR 181/73

Zulässigkeit des Auftrags- und Bereicherungsrechts; Zivilrechtsweg; Schaden des Straßenbauträgers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1974
Aktenzeichen
VI ZR 181/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 14.06.1973
LG Bonn - 28.11.1972

Fundstellen

  • DÖV 1975, 213 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1975, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 47-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 26, 605 - 610

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 9 a FStrG sind keine Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Trägers der Straßenbaulast.

  2. b)

    Läßt die Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast beim Ausbau einer Bundesfernstraße eine Kiesgrube verfallen, die unter Verletzung von § 9, § 9 a FStrG angelegt worden ist, so kann sie die Kosten hierfür von dem Unternehmer der Kiesgrube nicht im Zivilrechtsweg unter dem Gesichtspunkt des Auftrags- oder Bereicherungsrechts erstattet verlangen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1974
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1973 sowie das Grundurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. November 1972 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Im Jahre 1965 entschloß sich die Beklagte, zu dieser Zeit unter der Firma J.J. I. GmbH & Co KG handelnd, die von ihr gepachteten Grundstücke der Gemarkung Libur Flur 12 und 13 auszukiesen. Über diese Grundstücke sollte die Bundesfernstraße B 8 N führen. Die Pläne hierzu waren im Planfeststellungsverfahren in der Zeit vom 19. Juni bis 16. Juli 1964 ausgelegt. Auf den Antrag der Beklagten vom 24. Februar 1965, ihr die Auskiesung zu genehmigen, teilte ihr der Stadtdirektor der Stadt P. unter dem 5. März 1965 mit, seines Erachtens werde mindestens ein Drittel der Grundstücke für die Trasse der B 8 N in Anspruch genommen. Er empfahl der Beklagten, beim Fernstraßen-Neubauamt B. anzufragen, welche Entfernungen von der Linienführung der B 8 N bei dem von ihr beabsichtigten Kiesabbau zu beachten seien. Mit Schreiben vom 11. März 1965 verlängerte der Stadtdirektor die in § 89 Abs. 3 BauO NW vorgesehene Frist, da die Befragung weiterer Behörden und Dienststellen erforderlich sei. Eine neue Frist wurde dabei nicht bestimmt.

2

Der Landschaftsverband Rheinland teilte am 9. Juli 1965 dem Stadtdirektor in P. mit, er sei bereit, die Genehmigung zur Auskiesung der für den Straßenbau nicht in Anspruch genommenen Restflächen gemäß § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG unter "folgenden Bedingungen" in Aussicht zu stellen:

"1.
Der obere Rand der Kiesgrubenböschung muß einen Abstand von mindestens 20 m vom äußeren befestigten Fahrbahnrand der geplanten EB 8 einhalten.

2.
Die Standsicherheit der Kiesgrubenböschung muß gewährleistet sein.

3.
Auf der freizuhaltenden 20 m-Zone dürfen keine Erdmassen gelagert werden."

3

Der Stadtdirektor der Stadt P. setzte die Beklagte unter dem 7. September 1965 von dem Inhalt dieses Schreibens mit Ausnahme der Auflagen zu 2) und 3) in Kenntnis und wies darauf hin, daß ein neuer Antrag zur endgültigen Genehmigung dem Landschaftsverband zuzuleiten sowie eine wasserbehördliche Erlaubnis des Rheinisch-Bergischen-Kreises einzuholen sei. Diese Erlaubnis wurde der Beklagten am 10. Mai 1966 erteilt. Sie enthielt keine Einschränkungen hinsichtlich der Trasse und des Schutzstreifens der geplanten B 8 N.

4

Am 8. August 1969 stellte die Klägerin bei einer Kontrollmessung fest, daß die Beklagte die Trasse der B 8 N bis auf 5 m an die künftige Straßenachse hin angeschnitten und dabei aus dem eigentlichen Trassenbereich und dem Schutzstreifenbereich insgesamt 15.884 cbm Kies entnommen hatte. Der Aufforderung der Klägerin, die angelegte Kiesgrube wieder zu verfüllen, kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin ließ daraufhin die Grube auffüllen, um mit den Baumaßnahmen für die B 8 N fortfahren zu können.

5

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Erstattung der ihr für die Verfüllung der Kiesgrube entstandenen Kosten in Anspruch genommen.

6

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Auskiesung verstoße gegen die §§ 9 und 9 a FStrG, die im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB Schutzvorschriften zu ihren Gunsten darstellten. Die nach § 9 Abs. 5 und § 9 a FStrG erforderliche Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde habe für die Beklagte erkennbar nicht vorgelegen. Der geltend gemachte Anspruch sei ferner auch nach §§ 683, 679 BGB begründet.

7

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 140.367,49 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

8

Die Beklagte ist der Klageforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach entgegengetreten.

9

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin für die Verfüllung der Kiesgrube im Bereich von Trasse und Schutzstreifen der B 8 N nach § 823 Abs. 2 BGB ersetzen. Nach seiner Ansicht verstieß die Auskiesung in diesem Bereich gegen die in § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 9 a FStrG getroffene Regelung. Diese bestimmt in der hier maßgebenden Fassung, daß vom Beginn der Auslegung der Pläne für die Bundesfernstraße im Planfeststellungsverfahren an auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast (hier: die klagende Bundesrepublik, § 5 Abs. 1 FStrG) wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (§ 9 a Abs. 1 Satz 1 FStrG), sofern nicht die oberste Landesstraßenbaubehörde (hier: der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, § 22 Abs. 4 FStrG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 20. September 1955 - GVNW S. 203 -) Ausnahmen zugelassen hat. Bauanlagen bis zu 40 m längs der geplanten Straße, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn dürfen von diesem Zeitpunkt nur mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (hier: des Landschaftsverbandes in Köln, § 3 der Verordnung vom 20. September 1955 a.a.O.) genehmigt (§ 9 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 FStrG) oder, wenn sie einer Baugenehmigung oder einer Genehmigung nach anderen Vorschriften nicht bedürfen, nur mit Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde ausgeführt werden (§ 9 Abs. 5 FStrG). Die oberste Landesstraßenbaubehörde darf ihre Zustimmung bzw. Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 5 FStrG nur versagen oder mit Auflagen erteilen, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung nötig ist (§ 9 Abs. 3 FStrG). Unstreitig ist der Kiesabbau nach Auslegung der Pläne ohne eine solche Zustimmung bzw. Genehmigung durchgeführt worden.

11

Das Berufungsgericht erblickt hierin den Tatbestand einer Verletzung von Schutzvorschriften, für deren nachteilige Folgen die Beklagte der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast nach § 823 Abs. 2 BGB einstehen müsse. Hierzu führt es aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Kiesabbau mangels Untersagung durch die Baubehörde innerhalb der hierfür vorgesehenen Monatsfrist (§ 89 Abs. 3 BauONW) oder aufgrund der erteilten wasserbehördlichen Genehmigung auch ohne Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde formell legal gewesen sei. Die vorgenannte Regelung im Bundesfernstraßengesetz enthalte nicht nur formelles, sondern auch materielles Baurecht. Dieses sei durch die Auskiesung verletzt worden, da die im Bereich der Trasse ausgehobene Kiesgrube den geplanten Straßenbau im Sinne von § 9 a FStrG erheblich erschwert und verteuert und die Auskiesung im Schutzstreifen des § 9 Abs. 2 FStrG die Verkehrssicherheit der künftigen B 8 N im Sinne von § 9 Abs. 3 FStrG gefährdet habe. Die verletzten Vorschriften der § 9 Abs. 2 und 3, § 9 a FStrG schützten nicht nur die Allgemeinheit, sondern zumindest auch Interessen der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast. § 9 a FStrG solle sie davor schützen, daß Planung und Ausbau der Straße durch die bezeichneten Anlagen und Veränderungen erheblich erschwert, verteuert oder gar unmöglich gemacht würden. Der Zustimmungsvorbehalt und die Anbaubeschränkungen nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG sollten ebenfalls nicht nur den Verkehrsteilnehmern, sondern zumindest auch der Klägerin Schutz vor den in § 9 Abs. 3 FStrG genannten Beeinträchtigungen und Erschwerungen zur Erfüllung der Verpflichtung gewähren, die Bundesfernstraße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen. Dieser Schutz habe die Klägerin gerade vor Schäden bewahren sollen, wie sie ihr hier durch den Kiesabbau entstanden seien. Für die Verletzung der Schutzvorschriften sei die Beklagte verantwortlich. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß das Abbauvorhaben mangels rechtzeitiger Untersagung durch die Baubehörde und nach Erteilung der wasserbehördlichen Erlaubnis straßenrechtlich zulässig sei. Sie habe Kenntnis von dem Verlauf der geplanten Bundesfernstraße gehabt und dem Briefwechsel mit der Stadt Porz entnehmen müssen, daß die Auskiesung im Trassenbereich überhaupt nicht gestattet gewesen sei und hinsichtlich des Schutzstreifens der Genehmigung des Landschaftsverbandes bedurft habe, die lediglich in Aussicht gestellt gewesen sei. Ein etwaigen Fehlverhalten den Landschaftsverbandes, der Baubehörde oder der Wasserbehörde brauche sich die Klägerin nicht zurechnen zu lassen. Diese Stellen seien nicht im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, sondern in eigenverantwortlicher Erledigung von Auftragsangelegenheiten (Landschaftsverband) bzw. für das Land Nordrhein-Westfalen (Bauaufsichtsbehörde, Wasserbehörde) tätig geworden.

12

II.

Diese Ausführungen bekämpft die Revision mit Erfolg. Schon im Ausganspunkt, nämlich darin, daß es sich bei der Regelung in § 9 und § 9 a FStrG um Schutzvorschriften zugunsten der Klägerin im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.

13

1.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB nur verlangen, wenn die verletzte Rechtsnorm nach ihrem Inhalt und Zweck nicht (nur) die Belange der Allgemeinheit schützt und damit auch dem Geschädigten nützt, sondern (zumindest auch) dem Schutz des Geschädigten dienen soll und es die so geschützten Einzelinteressen sind, die er mit seinem Ersatzverlangen verfolgt (BGHZ 12, 146, 148; 19, 114, 126; 27, 137, 143; 28, 359, 365; 29, 100, 102; 40, 306; 46, 17, 23; Senatsurteil vom 8. Mai 1973 - VI ZR 164/71 = VersR 1973, 921 m.w.Nachw.; vgl. auch Knöpfle NJW 1967, 697, 700 f m. krit. Anm. von Rödig, Erfüllung des Tatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB durch Schutzgesetzverstoß, 1973, S. 59, Fn. 145).

14

Ob und inwieweit die Regelung in den §§ 9, 9 a FStrG in diesem Sinne Schutzvorschriften zugunsten des Verkehrsteilnehmers enthalten, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin diesen Schutz nicht in Anspruch nimmt. Ebensowenig ist der Frage nachzugehen, ob und in welchem Umfang die genannten Vorschriften den für die Verkehrssicherungspflicht auf der Bundesfernstraße Verantwortlichen schützen soll, da Träger der Verkehrssicherungspflicht nicht die Klägerin, sondern das Land Nordrhein-Westfalen ist (BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; BGH Urt. vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = LM BGB § 823 (Dc) Nr. 9). Auch als Eigentümerin oder Besitzerin der Verkehrsflächen ist die Klägerin entgegen der von ihr in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung nicht betroffen. Die Auskiesung ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Grundstücke noch der Verpächterin der Beklagten gehörten; deren Dispositionen muß sich die Klägerin insoweit entgegenhalten lassen. In Betracht kommt lediglich ein der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast (§ 3 Abs. 1 FStrG) gewährter Schutz. In dieser Eigenschaft kann sie sich jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen ihres Schadens nicht auf § 823 Abs. 2 BGB berufen, weil sie insoweit nur Schutzinteressen der Allgemeinheit in Anspruch nimmt, die sie auf diesem Wege mit dem Mittel des Privatrechts nicht durchsetzen kann.

15

2.

Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die in § 9 Abs. 2, 3 und 4 FStrG enthaltenen Beschränkungen für die Errichtung oder Änderung von Bauanlagen an Bundesfernstraßen den Belangen des Straßenverkehrs und des Straßenbaus, insbesondere der Verkehrssicherheit und der baulichen Gestaltung der Straße selbst, Rechnung tragen sollen (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. I/4248 zu § 9 Nr. 2; BVerwGE 16, 116, 121; 19, 238, 240 m.w.Nachw.). Sie sollen die Träger der Straßenbaulast bei Erfüllung ihrer durch § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG umschriebenen Aufgabe unterstützen, nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Bedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. In ähnlicher Weise erleichtert und ermöglicht die Veränderungssperre in § 9 a FStrG, die in Ergänzung des § 9 FStrG (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. III/2159 zu Nr. 9 - § 9 a -) die Übernahme der von den Plänen betroffenen Straßenflächen durch den Träger der Straßenbaulast sichern soll (BVerwG Urteil vom 3. Juni 1961 - BVerwG IV C 64.70 = Buchholz 406.11 § 9 FStrG Nr. 8), die Durchführung der Planungsaufgabe durch sie. Doch kann nicht schon hieraus mit dem Berufungsgericht gefolgert werden, daß das Bundesfernstraßengesetz durch die genannten Vorschriften den Träger der Straßenbaulast als Zuordnungssubjekt von Einzelinteressen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Errichtung und Unterhaltung der Bundesfernstraßen besonders herausstellen wollte. Dies würde insbesondere dem Wesen der Straßenbaulast und der Stellung ihrer Träger im öffentlichen Recht widersprechen.

16

Die mit der Straßenbaulast übertragene öffentlich-rechtliche, der Wegeaufsichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht, in Beziehung auf Bau, Gestaltung, Einrichtung und Unterhaltung der Bundesfernstraße das Erforderliche zu veranlassen (vgl. die amtliche Begründung BT-Drucks. I/4248 zu § 3), ist eine hoheitliche Aufgabe im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge, durch die Belange der Allgemeinheit wahrgenommen werden (BGH Urteile vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 = VersR 1967, 604, 605 m. w.Nachw.; vom 9. November 1967 - III ZR 98/67 = VersR 1968, 72, 74; vom 22. April 1968 - III ZR 59/66 = VersR 1968, 749, 750; vom 11. Juli 1972 - III ZR 129/70 = VersR 1973, 249, 250; BVerwG vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 21.69 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 16). Die durch die §§ 9, 9 a FStrG der privaten Nutzung auferlegten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen dienen deshalb, soweit sie die Durchführung dieser Aufgabe ermöglichen oder erleichtern sollen, Allgemeininteressen, die von den Trägern der Straßenbaulast wahrgenommen werden. Eine Folge hiervon ist, daß diesen die Aufgabe nur als öffentlich-rechtliche "Last", nicht als Verpflichtung gegenüber den durch den Bau der Fernstraße Begünstigten oder Betroffenen auferlegt ist. Eine Pflicht zur Erfüllung der Aufgabe besteht nur gegenüber der Aufsichtsbehörde. Der einzelne Bürger kann den Träger der Straßenbaulast weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz bei Verletzung der Pflicht in Anspruch nehmen; insbesondere ist ihm ein Vorgehen gegen diesen mit den Mitteln des Privatrechts, etwa wegen Verletzung von Amtspflichten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB versagt (BGH Urteile vom 30. Januar 1967 - III ZR 150/64 = VersR 1967, 471; vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 = VersR 1967, 604, 605 m.w.Nachw.). Dem würde es nicht entsprechen, wenn der Träger der Straßenbaulast seinerseits den Bürger auf dem Weg einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage nach § 823 Abs. 2 BGB zur Beachtung der im Allgemeininteresse auferlegten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen anhalten könnte. Zur Wahrnehmung seiner Aufgabe stehen ihm Behelfe des öffentlichen Rechts, insbesondere des Ordnungsrechts, zur Seite, mit denen die Beachtung der öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der §§ 9, 9 a FStrG erzwungen werden kann.

17

3.

Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil eine Verletzung der §§ 9, 9 a FStrG fiskalische Interessen beeinträchtigen kann. Vorschriften zur Sicherung von Belangen der Allgemeinheit werden nicht schon dadurch für die mit den Kosten dieser Aufgaben belasteten Gebietskörperschaft zu Schutzgesetzen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, weil für ihren Erlaß auch finanzielle Erwägungen eine Rolle gespielt haben mögen.

18

Allerdings können fiskalische Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens als "Einzelinteressen" durch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB geschützt sein. So ist z.B. § 170 b StGB wegen seiner (auch) auf den subsidiären Unterhaltspflichtigen zielenden Schutzrichtung als Schutznorm zugunsten einer Körperschaft angesehen worden, welche den durch die Verletzung der Unterhaltspflicht Betroffenen öffentliche Hilfe gewährt (BGHZ 28, 359, 365 ff; 30, 162, 172; Senatsurteil vom 31. Oktober 1967 - VI ZR 58/66 = VersR 1968, 50). Den Genehmigungspflichten nach §§ 1, 2, 4, 40 Abs. 1 PersBefG ist im Blick auf ihren Zweck, die Bundesbahn vor ruinösem Wettbewerb zu bewahren, Schutzgesetzcharakter zu ihren Gunsten zuerkannt worden (BGHZ 26, 42, 43 ff); ebenso zugunsten der öffentlichen Hand den Vorschriften, nach denen eine Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus erst nach Benachrichtigung über die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels und nach Ablauf einer Frist beginnen darf (RGZ 124, 104, 108). All diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß in den genannten Fällen nach Inhalt und Zweck der Vorschriften die fiskalischen Interessen gerade als "Einzelinteressen" in ihren Schutzbereich verwiesen sind.

19

Ob eine Vorschrift in diesem Sinne "Einzelinteressen" des Öffentlichen Vermögensträgers oder (nur) Belange der Allgemeinheit schützen will, kann andererseits nicht ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Regelungsmaterie beurteilt werden. Fiskalische Gesichtspunkte dürfen nicht dazu veranlassen, Rechtsbeziehungen, die der Gesetzgeber öffentlich-rechtlich geordnet wissen will, durch Bejahung des Schutzgesetzcharakters der sie regelnden Normen dem Öffentlichen Recht zu entfremden und in den privatrechtlichen Bereich hinüberzuführen. So liegt es hier. Da die Verhältnisse des Trägers der Straßenbaulast in Bezug auf seine Aufgaben ganz dem öffentlichen Recht zugewiesen sind, scheiden die §§ 9, 9 a FStrG als Vorschriften zum Schutz "seines" Vermögens i.S. von § 823 Abs. 2 BGB aus. Diese berücksichtigen ihn vielmehr auch in seiner Eigenschaft als Vermögensträger allein als den Repräsentanten von Interessen der Allgemeinheit. Das Interesse daran, daß im Widerstreit dieser öffentlichen Aufgaben mit der privaten Nutzung das öffentliche Interesse an einer Geringhaltung der Aufwendungen gewahrt bleibt, ist untrennbar mit dem Allgemeininteresse am Straßenbau verbunden und als solches, nicht als "Einzelinteresse" des Trägers der Straßenbaulast mitgeschützt.

20

III.

Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Stellung dazu genommen, daß die Klägerin ihren Anspruch auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 679, 683 BGB) gestützt hat. Doch kann die Klage weder mit dieser rechtlichen Begründung noch unter Heranziehung bereicherungsrechtlicher Vorschriften durchdringen, da insoweit öffentlich-rechtliche Beziehungen in Anspruch genommen werden, für die der Zivilrechtsweg nicht eröffnet ist.

21

Für die Rechtsnatur des so geltend gemachten Klaganspruchs kommt es auf den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt, nicht auf die in Bezug genommenen Vorschriften an (BGHZ 5, 76, 81 ff; 29, 187, 188 ff; 37, 353, 355; RGZ 150, 243, 244 m.w.Nachw.). Danach liegt hier der Streit nicht auf bürgerlichrechtlichem Gebiet. Verlangt wird, wie ausgeführt, der finanzielle Ausgleich von Lasten, die die Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben getragen hat. Freilich können auch in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Ansprüche nach bürgerlich-rechtlicher Geschäftsführung entstehen, wenn der Geschäftsführer damit zugleich ein Geschäft des Geschäftsherrn auf der Ebene des Privatrechts besorgt (BGHZ 16, 12, 16; 23, 227, 229; 30, 162, 167; 33, 251, 252 ff; 37, 353, 354 ff; 40, 28, 30; BGH Urt. vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67 = VersR 1971, 626; vom 3. Dezember 1971 - V ZR 138/69 = LM GVG § 13 Nr. 121). Hier hat die Klägerin jedoch einen Zustand beseitigt, den nach ihrer Auffassung die Beklagte unter Mißachtung von Beschränkungen des öffentlichen Straßen- und Baurechts geschaffen hat. Sie verlangt von der Beklagten einen Ausgleich der ihr hierdurch entstandenen Kosten, weil ihrer Meinung nach die Beklagte aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Herstellung des diesen Beschränkungen Rechnung tragenden Zustands verpflichtet war. Demgemäß streiten die Parteien im wesentlichen darum, ob die Beklagte auf Grund der Vorschriften der §§ 9, 9 a FStrG, also auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Beziehungen, die Auskiesung unterlassen oder - bei Bejahung einer formellen Legalität der Bauanlage - die Anlage wegen Verstoßes gegen materielles Baurecht beseitigen mußte. In einem solchen Fall sind wegen des Sachzusammenhangs mit dem öffentlichen Recht, in dem der Rechtsstreit im Kern wurzelt, die Fragen nach dem Kostenausgleich ebenfalls nach öffentlichem Recht zu beantworten (vgl. RGZ 130, 268, 269 ff; 159, 141, 144 ff; BVerwGE 10, 282, 289 ff; vgl. auch BGHZ 53, 184; BGH Urt. vom 3. Dezember 1971 - V ZR 138/69 a.a.O.). Insoweit liegt es hier anders als in dem durch BGH Urteil vom 22. Februar 1971 - III ZR 205/67 = VersR 1971, 626 entschiedenen Fall, in dem der Träger der Straßenbaulast von dem beklagten Träger der Verkehrssicherungspflicht Ersatz von Aufwendungen für die Einrichtung einer Beleuchtungsanlage, d.h. für die Erfüllung einer privatrechtlichen Verpflichtung des beklagten Geschäftsherrn begehrt hatte. Hier geht die Klägerin allein aus ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten gegen die Beklagte vor. Was sie von der Beklagten erstattet verlangt, ist ungeachtet der privatrechtlichen Einkleidung ihres Anspruchs in Wahrheit Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Ersatzvornahme (vgl. dazu auch Marschall a.a.O. § 9 Rdnr. 2 Punkt 5). Ob ihr unter diesem Gesichtspunkt ein Erstattungsanspruch zusteht, ist nicht im Zivilrechtsweg, sondern vor den Verwaltungsgerichten zu entscheiden (vgl. BVerwGE 10, 282, 289 ff; H.H.Klein DVBl 1968, 167 m.w.Nachw.).

22

IV.

Da andere Rechtsgrundlagen für den Klaganspruch weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, kann die Klage jedenfalls auf dem beschrittenen Weg nicht durchdringen. Eine Verweisung des Rechtsstreits entsprechend dem in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges kommt nicht in Betracht, da für den einheitlich gestellten Klageantrag der Zivilrechtsweg nur hinsichtlich eines von mehreren Klagegründen verschlossen ist (st.Rspr.; vgl. BGHZ 13, 145, 153 f; BGH Urt. vom 28. Juni 1956 - III ZR 302/54 = LM BVerwGG § 81 Nr. 8; BVerwGE 18, 181, 183 ff; 22, 45, 47).

23

Auf die Rechtsmittel der Beklagten ist die Klage vielmehr unter Aufhebung der Vorderurteile abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann