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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1967, Az.: VI ZR 58/66

Erstattung von Rentenzahlungen ; Verletzung von Unterhaltspflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1967
Aktenzeichen
VI ZR 58/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 22.02.1966

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung von 31. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr, Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Februar 1966 wird zurückgewiesen,

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Das beklagte Land nimmt den Beklagten auf Erstattung von Rentenzahlungen in Höhe von 15.230 DM in Anspruch, die das Versorgungsamt K. in der Zeit vom Oktober 1950 bis Dezember 1959 auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes an seine Ehefrau Frieda, geborene M., und seine vier ehelichen Kinder gezahlt hat.

2

Der Beklagte wohnte mit seiner Familie bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1940 in Z., Kreis Kö. (N.). Gegen Kriegsende geriet er in britische Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Entlassung nahm er im Juli 1945 in A., Kreis H., Wohnung. Von dort verzog er im Januar 1946 nach P., Kreis H., wo er heute noch wohnt. Dort schloß er am ... 1947 eine neue Ehe mit Helene W., nachdem er zuvor eidesstattlich versichert hatte, daß seine erste Ehe durch Urteil des Landgerichts L, (Wa.) vom ... 1944 aus Verschulden der Ehefrau geschieden worden sei.

3

Frau Frieda Ko. wurde nach Kriegsende mit ihren Kindern aus Z. ausgewiesen und nach Ne. umgesiedelt. Von dort versuchte sie, den Verbleib des Beklagten zu ermitteln; sie ließ sich in die Suchlisten des DRK eintragen und forschte auch bei der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen und Vermißten der ehemaligen deutschen Wehrmacht nach. Da sämtliche Nachforschungen erfolglos blieben, sah Frau Konnegen ihren Ehemann als verschollen an. Mit Rücksicht auf ihre Mittellosigkeit beantragte sie beim Versorgungsamt K. für sich und die Kinder eine Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Auf Grund der Rentenbescheide des Versorgungsamts K. erhielt sie in der Zeit von Oktober 1950 bis Dezember 1959 für sich und die Kinder Versorgungsleistungen im Gesamtbetrage von 15.230 DM. Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung der Rentenakten wurden vom Versorgungsamt K. im November 1959 Nachforschungen nach dem Verbleib des Beklagten angestellt. Als sich hierbei herausstellte, daß der Beklagte noch lebte, stellte das Versorgungsamt seine Zahlungen ein.

4

Das klagende Land hat geltend gemacht, der Beklagte habe sich vorsätzlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie entzogen; er habe es pflichtwidrig unterlassen, nach dem Verbleib seiner Ehefrau und seiner Kinder zu forschen; nach seinen Einkommensverhältnissen sei er zu Unterhaltsleistungen in der Lage gewesen. Das Land hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 15.230,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Mai 1961 zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe seine Unterhaltspflicht nicht verletzt. Seiner Ehefrau sei er nicht unter haltspflichtig, weil die Ehe aus ihrem Verschulden geschieden sei. Er habe im Dezember 1944 während eines Urlaubs die Ehescheidungsklage erhoben, und die Ehe sei im Jahre 1945 durch Urteil des Landgerichts L. (Wa.) geschieden worden; das Urteil sei ihm ins Feld nachgesandt worden. Nach seinen Kindern habe er geforscht. Nach der Währungsreform habe er erstmalig über den Suchdienst des DRK versucht, Verbindung mit seinen Kindern zu bekommen. Außerdem habe er am 20. Juli 1958 eine Suchnachricht nach seiner Tochter Ursula über die Heimatortskartei für die Mark Brandenburg aufgegeben. Zur Unterstützung seiner Kinder sei er wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen.

6

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3.270 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

7

Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Anschlußberufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Das klagende Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß sich der Beklagte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und seinen vier Kindern vorsätzlich entzogen hat und deren Lebensbedarf infogedessen ohne öffentliche Hilfe gefährdet gewesen wäre. Es hält daher den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 b StGB für verpflichtet, dem klagenden Lande die geltend gemachten Aufwendungen zu ersetzen.

10

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen,

11

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 170 b StGB ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB auch zugunsten der Körperschaft ist, die einem Bedürftigen öffentliche Hilfe gewährt (vgl. BGHZ 28, 359;  30, 162, 172) [BGH 04.06.1959 - VII ZR 217/58].

12

Unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - LM § 823 BGB (Bo) Nr. 15 = NJW 1963, 579 [BGH 08.01.1963 - VI ZR 87/62] Nr. 1 meint die Revision, § 170 b StGB könne im vorliegenden Falle nicht als Schutzgesetz zugunsten des klagenden Landes angesehen werden, weil das Versorgungsamt die Hinterbliebenenrenten nicht auf Grund der Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten, sondern allein auf Grund der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes zufolge der von ihm angenommenen Kriegsverschollenheit des Beklagten gezahlt habe; die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß der Beklagte sich seiner Unterhaltspflicht entzogen habe, sei daher für die Rentenleistungen nicht ursächlich gewesen.

13

Dem kann nicht gefolgt werden. In dem von der Revision angezogenen Urteil hat der Senat die Anwendbarkeit des § 170 b StGB als Schutzgesetz zugunsten der klagenden Landesversicherungsanstalt verneint, weil diese die Waisenrente, deren Erstattung sie begehrte, ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit der Empfängerin, vielmehr allein deshalb gezahlt habe, weil sie den Versicherungsfall als gegeben erachtet habe, der die Leistung der Waisenrente auslöste; die Hilfeleistung im Sinne des § 170 b StGB müsse aber erbracht worden sein, um eine vorhandene Unterhaltsgefährdung abzuwenden; zwischen der Unterhaltsverweigerung seitens des Verpflichteten und der Rentenzahlung bestehe daher kein innerer Zusammenhang. Im vorliegenden Falle sind dagegen vom klagenden Lande an die Ehefrau und die Kinder des Beklagten neben den Grundrenten laufend Ausgleichsrenten gezahlt worden, deren Gewährung nach §§ 41, 47 BVersG die Bedürftigkeit der Empfänger zur Voraussetzung hat. Die Ausgleichsrente ist so bemessen, daß sie nur zusammen mit der Grundrente zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ausreicht. Die niedrige Bemessung der Ausgleichsrente zeigt daher nicht nur die tatsächliche Unterhaltsfunktion der Grundrente, sondern auch deren rechtliche Struktur als Unterhaltsersatz (vgl. BVG Urt. vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 101/58 - NJW 1963, 1727 Nr. 2). Damit ist der innere Zusammenhang zwischen der Unterhaltsverweigerung seitens des Beklagten und der Gewährung der Hinterbliebenenrenten durch das klagende Land gegeben. Der dem klagenden Lande hierdurch entstandene Schaden ist somit durch den Schutzzweck des § 170 b StGB gedeckt. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß die Unterhaltsverweigerung für die Rentenleistungen ursächlich im Rechtssinne war,

14

2.

Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß sich der Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. In einwandfreier tatsächlicher Würdigung hält es die Behauptung des Beklagten, seine erste Ehe sei geschieden worden, für widerlegt. Die Aussage der Zeugin Pa., der Beklagte habe ihr während seines letzten Urlaubs das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Kö. (N.) gezeigt, erachtet das Berufungsgericht als unrichtig, zumal der Beklagte selbst nicht behauptet hat, ihm sei das Scheidungsurteil schon während seines Urlaubs zugegangen. Die Revision beruft sich daher zu Unrecht auf diese Zeugenaussage, um darzutun, daß der Beklagte guten Glaubens habe annehmen dürfen, seine Ehe sei geschieden.

15

Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, während der ganzen Zeit, in der das klagende Land seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen Renten zahlte, zur Unterhaltsleistung in der Lage, wenn sein Einkommen auch nicht immer zur Deckung des vollen Unterhalts ausreichte. Er hat sich aber selbst die Möglichkeit zur Unterhaltsgewährung nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit genommen, indem er es pflichtwidrig unterließ, in geeigneter und zumutbarer Weise nach dem Aufenthalt seiner Angehörigen zu forschen. In eingehender Würdigung der gegebenen Verhältnisse und des Gesamtverhaltens des Beklagten hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewenne, daß der Beklagte es nicht etwa nur aus Nachlässigkeit verabsäumt hat, nach seinen Angehörigen zu forschen und sich in die Listen des Suchdienstes des DRK eintragen zu lassen, sondern dies bewußt unterlassen hat, weil er verhindern wollte, daß er von seinen Angehörigen gefunden und auf Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wurde. Hätte er sich pflichtgemäß in die Suchlisten eintragen lassen, so wäre nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sein Aufenthalt seinen Angehörigen - und damit dem Versorgungsamt des klagenden Landes - alsbald bekannt geworden. Das Berufungsgericht hat keinen Zweifel, daß der Beklagte mit der - durchaus naheliegenden - Möglichkeit gerechnet und diese für den Fall des Eintritts gebilligt hat, daß seine Familienangehörigen in die Bundesrepublik gelangten und ihr Unterhalt ohne öffentliche Hilfe gefährdet war.

16

Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen aus § 286 ZPO sind nicht begründet. Sie bewegen sich durchweg auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Wesentliche Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht außer Betracht gelassen.

17

Die getroffenen Feststellungen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Beklagte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen und daher gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB; 170 b StGB dem klagenden Lande den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Entgegen der Meinung der Revision brauchte sich der Vorsatz des Beklagten - anders als bei der Haftung aus § 826 BGB - nur auf die Verletzung des Schutzgesetzes, nicht dagegen auf die Schädigung des klagenden Landes zu erstrecken. Die Haftung des Beklagten setzt nicht voraus, daß er die Schädigung des klagenden Landes voraussah oder ihre Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Die Revision beruft sich daher zu Unrecht auf die Ausführungen zum Vorsatz des Schädigers in der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Januar 1963 - LM § 823 BGB (Be) Nr. 15, die die Haftung aus § 826 zum Gegenstand haben.

18

II.

Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der dem klagenden Lande dadurch entstanden ist, daß er sich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat. Dieser Schaden deckt sich mit den Rentenbeträgen, die an die Ehefrau und die Kinder des Beklagten ausgezahlt worden sind. Die Ersatzpflicht des Beklagten beschränkt sich nicht auf die Höhe seine Unterhaltsverpflichtung in dem in Rede stehenden Zeiträume Hätte er sich nicht in der geschilderten Weise seiner Unterhaltspflicht schuldhaft entzogen, so wäre es nach den Feststellungen nicht zu den Rentenzahlungen durch das klagende Land gekommen. Der Beklagte hat somit den dem klagenden Land entstandenen Schaden in vollem Umfang verschuldet und ist daher auch in vollem Umfang zum Ersatz verpflichtet.

19

Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner