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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1953, Az.: III ZR 1/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1953
Aktenzeichen
III ZR 1/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln
OLG Köln - 28.11.1951

Fundstellen

  • DVBl 1954, 343 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1865 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadt Köln, vertreten durch den Oberstadtdirektor,

Prozessgegner

1. den Ingenieur Ludwig B.,

2. Hans Hellmuth B.,

3. Marianne B.,

Amtlicher Leitsatz

Die nach §823 BGB zu bemessende Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges umfasst nicht die Abwehr Gefahren, die Strassenbenutzern aus dem Einsturz von an den Weg angrenzenden fremden Trümmergrundstücken erwachsen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. November 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am Vormittag des 31. Dezember 1948 wurde die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) beim Begehen des Bürgersteigs in der Höhe des durch Bombenwurf zertrümmerten Grundstückes Ecke M.- und G.-Strasse in K. durch ein herabfallendes Mauerstück tödlich verletzt. Das Eckhaus steht im Eigentum von Heinrich P. aus K. und war im September 1948 auf eine Eingabe der Nachbarschaft hin auf Veranlassung des Bauaufsichtsamts der Beklagten teilweise eingerissen worden. Unter Kontrolle des bei der Beklagten errichteten Trümmeramts brach damals die Firma Heinrich M. den linken Teil der Vorderfront mit Dachaufbau, Zwischenwand, eine Seitenwand, einen freistehenden Kamin und Reste der Holzbalkendecken im ersten und zweiten Geschoss ab.

2

Die Kläger haben behauptet, das heruntergefallene Mauerstück stamme von der bezeichneten Hausruine. Diese sei nicht in dem im Abbruchschein festgelegten und zur Beseitigung von Gefahren erforderlichen Umfang eingerissen, auch nicht in Ansehung der stehengebliebenen Mauerreste von losen Steinbrocken u.ä. gesäubert worden. Sie nehmen die Beklagte wegen Vernachlässigung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus §823 BGB und wegen einer ihren Beamten unterlaufenen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Ihr Klagantrag geht dahin, die Beklagte zu verurteilen, die entstandenen Beerdigungskosten in Höhe von 2.231 DM und die bis zum 1. Mai 1949 angefallenen Kosten für eine Haushälterin in Höhe von 540 DM zu ersetzen, sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dem Kläger zu 1) zum Ausgleich der Kosten für eine nach dem Ableben seiner Ehefrau benötigte Haushälterin ab 1. Mai 1949 bis zum 20. Dezember 1967 eine, vierteljährlich vorauszahlbare Rente in Höhe von 570 DM zu entrichten.

3

Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt, Sie hat vor allem bestritten, daß das Mauerstück von jenem Trümmerhaus herabgefallen sei, und hat unter Hinweis auf den einwandfreien Zustand der an ihm vorbeiführenden Strasse ihre Verkehrssicherungspflicht aus §823 BGB, sowie mit der Behauptung, daß die Hausruine nach dem Teilabbruch keine Gefahr gebildet, vielmehr nur der am Unfalltage herrschende Sturm den Unfall verursacht habe, ein sie zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Beamten in Abrede gestellt. Auch hat sie sich hinsichtlich ihrer Amtshaftung darauf berufen, daß in erster Linie der Hausbesitzer P. für den Unfall einzustehen habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es erachtete für nicht erwiesen, daß das Mauerstück von der fraglichen Hausruine herabgestürzt sei, und nahm an, selbst wenn dem so wäre, entfalle eine allein in Betracht kommende Amtshaftung der Beklagten deswegen, weil der Abbruch ordnungsgemäss durchgeführt und nach seiner Beendigung von der Beklagten festgestellt worden sei, daß alle gefahrdrohenden Gebäudeteile entfernt worden seien. Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Es hat den vom Landgericht vermißten Nachweis für erbracht angesehen und eine von der Beklagten zu vertretende Amtspflichtverletzung ihrer Beamten darin erblickt, daß die Massnahmen des Bauaufsichts- bzw. des Trümmeramts unzureichend gewesen seien. Es seien nämlich auf den zur Münstereifelerstrasse gelegenen Gebäuderesten lose Steinbrocken liegengeblieben; unterstelle man aber deren Entfernung, so sei doch eine Mansardenwand stehen gelassen worden, die dem raschen Abbröckeln preisgegeben gewesen und zur Ursache des Unfalls geworden sei. Die Beklagte bittet mit ihrer Revision um Klagabweisung, die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der schadenstiftende Mauerbrocken von dem Eckhaus M. G.-Strasse auf Frau B. herabgefallen sei, wird von der Revision nicht angegriffen. Gemäss §561 ZPO ist das Revisionsgericht an die Feststellung gebunden. Von ihr ausgehend hat das Berufungsgericht den Klaganspruch lediglich gemäss §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG für berechtigt gehalten, nachdem es zuvor die Frage, ob der Kläger von dem Hausbesitzer P. Ersatz erlangen kann verneint hat. Unter anderem wendet sich die Revision gegen die letztere Auffassung. Der Revisionsrüge wäre der Boden entzogen, wenn die Beklagte kraft ihrer sogen. Verkehrssicherungspflicht für den Unfall und seine Folgen nach §823 BGB einstehen müßte. Denn diese Bestimmung stellt anders als §839 BGB im Hinblick auf seinen Absatz 1 Satz 2 keine blosse Aushilfshaftung auf. Der vom Berufungsgericht nicht näher begründeten Auffassung, daß die Beklagte nicht aus §823 BGB zur Verantwortung gezogen werden könne, ist indessen beizutreten.

6

In ständiger, in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht stehender Rechtsprechung hat der Senat angenommen und zuletzt in dem in der Amtlichen Sammlung Bd. 9 §373 veröffentlichten Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 377/51 - näher dargelegt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmässig nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen und nicht nach §839 BGB zu beurteilen sei, auch wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft treffe. Hieran ist festzuhalten. Es kann sich also nur darum handeln, ob die nach §823 BGB zu bemessende Verkehrssicherungspflicht auch die Abwehr von Gefahren und das Einstehen für Schäden umfasst, die Strassenbenutzern aus dem Einsturz von an die Strasse angrenzenden Trümmergrundstücken erwachsen. Unter anderem wird dies bejaht vom Oberlandesgericht Dresden in "Das Recht" 1910 Nr. 3491; Erman, Handkomm z BGB §823, 9 c ee, §836, 8; Geigel, Haftpflichtprozess 6. Aufl. §836 BGB Anm. 7 b; Diester in NJW 1949, 538; Wicher in BB 1949, 728; verneint von Baudissin in "Der Städtetag" 1949, 326. Ganschezian-Finck in NJW 1950, 804 hält die Bejahung für sehr fraglich. Richtig ist es, die Frage zu verneinen.

7

Die Verkehrssicherungspflicht schließt als spezifische Aufgabe in sich: Instandhaltung des Strassenkörpers, Anbringung von Geländern und sonstigen Verwahrungen an Brücken und Abhängen, Beleuchtung bei Dunkelheit, Bestreuung bei Schneeglätte, Anordnung von Sicherungsmassnahmen bei Vornahme öffentlicher Arbeiten an der Strasse (vgl. RGR Komm 9. Aufl., §823, 6 b), ferner ist dem Pflichtigen die Obsorge dafür auferlegt worden, daß nicht Strassenbenutzer durch Bäume, die von angrenzenden Grundstücken mit ihren Ästen über die Strasse reichen, beeinträchtigt (siehe RG in VAE 1941, 135; OLG Hamburg in OLGE 28, 255), oder durch eine Stacheldrahteinzäunung gefährdet (OLG Köln in Soergel Rspr 1907 zu §823 BGB Nr. 112) werden. Er soll auch gehalten sein (RG in DR 1944, 111), da nicht nur der Weg selbst nach Deiner Beschaffenheit, sondern der Verkehr auf ihm ohne Gefahr sein soll, den Weg gegen Gefahren durch Naturgewalten sicherzustellen und hierbei nicht nur Maßnahmen zu treffen, die eine Schädigung der Strassendecke verhüten sollen, sondern auch solche, die den Verkehr auf der Strasse gegen Naturereignisse wie Steinschlag oder Lawinengefahr zu schützen bezwecken. Auch die Aufstellung eines Verkehrspostens soll gleich der Aufstellung von Warnzeichen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehören (siehe hierzu RG in HRR 1936, 1565; 1937, 1438). Andererseits umfasst nach dem Reichsgericht (JW 1911, 752) die Verkehrssicherungspflicht nicht die Pflicht zum Einschreiten gegen eine Verkehrsgefährdung durch Strassenpassanten; eine solche Pflicht könne nicht aus der Verpflichtung zum Unterhalt des Weges gefolgert werden, bei der doch im wesentlichen an die Erhaltung des Strassenkörpers in einem guten sachlichen Zustand gedacht sei. Demgegenüber hat der Senat in seinem in NJW 1952, 1214 veröffentlichten Urteil entschieden, daß die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmässiger Warn- und Verbotszeichen im Hinblick auf §3 Abs. 3 und 4 StVO nicht den Verkehrssicherungspflichtigen, sondern ausschliesslich die zuständige Polizeibehörde treffe.

8

In der erstgenannten Senatsentscheidung vom 30. April 1953 liegt zugleich der Schlüssel für die Losung der Frage, wie weit beim Fehlen positiv-rechtlicher Bestimmungen der den Verkehrspflichtigen treffende Pflichtenkreis zu ziehen ist. Dort hat der Senat als Quelle der Verkehrssicherungspflicht den Tatbestand bezeichnet, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse von einer Sache eine besondere Gefahr für Dritte ausgeht. Nur insoweit muss der Verkehrssicherungspflichtige dafür einstehen, daß der Strassenkörper und seine Benutzung den Strassenbenutzer nicht solchen Gefahren aussetzt, die von der Strasse drohen. Im einzelnen entscheidet die Verkehrsauffassung, ob eine Gefahr auf die Strasse zurückzuführen ist oder nicht. So erscheint der allgemeinen Auffassung eine gegen Steinschlag ungesicherte Strasse beim Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen als gefährlich. Die Gefahr dagegen, die von dem Einsturz einer an die Strasse angrenzenden Hausruine droht, geht nach der Verkehrsanschauung nicht von der Strasse, sondern von dem Trümmergrundstück aus. Nach allgemeiner Auffassung ist es Sache des Hausbesitzers, nach seinem besten Vermögen die von seinem Trümmergrundstück Strassenbenützern drohenden Gefahren abzuwenden, und ist ihm nur im Falle seines Unvermögens diese Pflicht von der Allgemeinheit abzunehmen.

9

Vergeblich versuchen die Kläger erstmals in der Revisionsverhandlung eine Haftung der Beklagten gemäß §823 BGB dadurch zu erreichen, daß sie die Pflichten der Beklagten in Beziehung zu der den Abbruchunternehmer treffenden Sicherungspflicht setzen. So wie der für eine öffentliche Strasse Verkehrssicherungspflichtige auch Sicherungsmassnahmen bei Strassenarbeiten zu treffen hat, hat ein Bau- oder anderer Unternehmer, der an einer öffentliche Strasse Bau- oder andere den Verkehr beeinträchtigende Arbeiten ausführen lässt, die Pflicht, Vorkehrungen zur Sicherung des Verkehrs zu treffen. So hat er für die gefahrenlose Beschaffenheit der Baugerüste zu sorgen und die Strassenbenutzer gegen das Herabfallen von Bauschutt von den Baugerüsten zu sichern. Im vorliegenden Falle geht es jedoch nicht darum, daß solche Sicherungsmassnahmen unterblieben sind, sondern darum, daß die Abbruchsarbeiten so ausgeführt wurden, daß nach ihrer Beendigung die stehengelassenen Gebäudereste sich in einem Zustand befanden, der Gefahren für Strassenbenutzer mit sich brachte. Eine derartige Ausführung der Abbruchsarbeiten verstiess nicht gegen eine einem Abbruchunternehmer obliegende Verkehrssicherungspflicht, sondern lief allein seiner Vertragspflicht zuwider,die im Rahmen des erteilten Auftrags vorzunehmenden Abbruchsarbeiten ordnungsgemäss mit dem Ziel der Gefahrenbeseitigung durchzuführen. Hierfür hat die Beklagte nicht aus §823 BGB einzustehen. Auch kann eine Ersatzpflicht für sie nicht aus §831 BGB hergeleitet werden. Denn ein Bau- und im besonderen ein Abbruchunternehmer wird im allgemeinen im Rahmen des ihm erteilten Auftrags selbständig und auf Grund eines von ihm eingegangenen Werkvertrags tätig und nicht im Sinne des §831 BGB zu einer Verrichtung bestellt werden (vgl. u.a. RGRKomm z BGB 9. Aufl., §831, 2; Palandt 11. Aufl. §831, 3). Tatsachen, die im gegenwärtigen Streitfall zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht vorgetragen. Der noch zu erörternde Umstand, daß die Beamten der Beklagten im Rahmen ihrer baupolizeilichen Befugnisse eine Aufsicht über den Abbruch führten, machte die Firma M. bei der Durchführung der Abbruchsarbeiten nicht so vom Willen der Beklagten abhängig, daß sie zu einem blossen Verrichtungsgehilfen wurde. Infolgedessen fehlt es an einer der gesetzlichen Voraussetzungen, an deren Vorliegen das Gesetz eine Schadensersatzpflicht nach §831 BGB knüpft.

10

Dagegen kommt als Grundlage für eine Haftung der Beklagten die nur aushilfsweise gegebene Amtshaftung zum Zuge. Diese beruht zwar nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, auf der Vorschrift des §839 BGB in Verbindung mit dem erst nach dem Unfall in Kraft getretenen Art. 34 GrundG, sondern auf §839 BGB im Zusammenhang mit dem am Unfallstage in Kraft befindlichen Art. 131 WeimVerf. Dieser Umstand berührt jedoch die Entscheidung nicht, weil Art. 34 GrundG für einen Fall wie den vorliegenden keine sachliche Abweichung von der in Art. 131 WeimVerf enthaltenen Regelung bringt.

11

Eine Amtshaftung der Beklagten hat das Berufungsgericht, von einer etwa vorgehenden (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB) Haftung eines Dritten zunächst abgesehen, mit Recht bejaht. Nach seinen Feststellungen hat das bei der Beklagten errichtete Bauaufsichtsamt den Hausbesitzer P. davon unterrichtet, daß von der Ruine nur durch Einreissmassnahmen zu beseitigende Gefahren drehen, und hat sodann ohne vorher diesen zur Beseitigung der Gefahr aufzufordern, das Trümmeramt mit den Abbruchsarbeiten beauftragt. Bei ihrem Vorgehen ist die Beklagte, deren baupolizeilicher Aufgabenkreis berührt wurde, in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt tätig geworden, um einer von einem bestimmten Trümmergrundstück ausgehenden Gefahrenlage zu begegnen. Die Beamten des Bauaufsichtsamts und des mit ihm zusammenarbeitenden Trümmeramts hatten insoweit entsprechend der allgemeinen Aufgabe der Polizei von der Allgemeinheit und dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen, die vom Berufungsgericht zutreffend dahin umschriebene Amtspflicht so tätig zu werden, daß die bei fachkundiger Prüfung und bei Anwendung der gebräuchlichen (und vom Verkehr erforderten) technischen Methoden erkennbaren Gefahrenherde für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auf der M.strasse auch tatsächlich ausgeräumt wurden, eine Pflicht, die ihrem Zweck nach den Belangen des einzelnen Strassenbenutzers diente. Die Revision stößt demgegenüber ins Leere, wenn sie die Annahme einer allgemeinen Aufsichts- und Sorgfaltspflicht der Gemeinde bezüglich aller in ihrem Gebiet gelegenen Trümmergrundstücke bekämpft. Denn hier geht es darum, daß an einer bestimmten Hausruine ein Gefahrenherd bemerkt werden war und beseitigt werden sollte. Wenn das Berufungsgericht aus der von ihm festgestellten Tatsache, dass bei den Einreissmaßnahmen lose Steinbrocken auf den Mauerresten liegen geblieben seien, oder aus dem Nichtabriss einer gefahrdrohenden Mansardenwand folgert, die Beamten der Beklagten hätten schuldhaft ihre Amtspflicht verletz, so kann dem die Revision nicht mit Erfolg entgegentreten. Hätten nämlich die Beamten der Beklagten bei der von ihnen über den Abbruch geführten Aufsicht und bei der Abnahme der von der Firma M. vorgenommenen Abbruchsarbeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§276 BGB) beobachtet, so hätten sie die losen Steinbrocken oder die von der Mansardenwand drohende Gefahr bemerken und sich vergegenwärtigen müssen, daß ein loser oder sich lösender Steinbrocken unter dem Einfluss der bevorstehenden Herbst- und Winterstürme herabfallen und einen Strassenbenutzer verletzen könne, und hätten sich demgemäss die Beseitigung eines solchen Zustandes angelegen sein müssen. Das taten sie nicht und ihre Säumnis führte zum Tod von Frau B..

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Die Beklagte kann sonach, da ihren Beamten ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit zur Last fällt, als die hierfür verantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 BGB dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kläger, sei es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, auf andere Weise keinen Ersatz ihres Schadens zu erlangen vermögen.

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Das Berufungsgericht hat hier eine Ersatzpflicht des Hausbesitzers P. an Hand von §836 BGB geprüft und die in dieser Bestimmung aufgestellte gesetzliche Schuldvermutung für widerlegt erachtet, weil P. auf die Mitteilung des Bauaufsichtsamts, der zur Gefahrenbeseitigung erforderliche Abbruch werde ohne sein Zutun vom Trümmeramt ausgeführt, nichts mehr habe zu veranlassen brauchen.

14

Daß die Vorschrift des §836 BGB auf Hausruinen, selbst wenn sie unbenutzt und dem Verkehr nicht zugänglich sind, Anwendung findet, entspricht der Rechtsprechung des Senats (LM §836 Nr. 2 und 4). Das für Nordrhein-Westfalen ergangene Enttrümmerungsgesetz, alte Fassung vom 2. Juni 1948, neue Fassung vom 2. Mai 1949 (GVBl NRhWf S. 106 und 109), ist nach §24 des Gesetzes am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft getreten. Es ist erst in Nr. 18 des Gesetzblattes vom 22. Juni 1949 verkündet worden und hat daher bereits rein zeitlich eine Pitthan bis zum Unfallstage treffende Sicherungspflicht nicht berührt.

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Ob nun, wie §836 BGB weiter voraussetzt, die Ruine mangelhaft unterhalten wurde mit der Folge, daß Frau B. durch den Absturz eines auf den Bauresten gelegenen Mauerbrockens zu Tode kam, und ob bejahendenfalls Pitthan sich nach der Richtung entlasten kann, er habe zum Zwecke der Gefahrenabwendung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten, ist vom Berufungsgericht nur von dem Zeitpunkt ab beurteilt worden, in dem P. von der Beklagten über die bevorstehenden Einreißmaßnahmen unterrichtet worden war. Entgegen der Revision ist dem Berufungsgericht zu folgen, wenn es von jenem Zeitpunkt an bis zum Unfallstag P. für entlastet hält. Welche Maßnahmen der Grundstücksbesitzer zur Erfüllung seiner Sicherungspflicht ergreifen muss, hängt, wie der Senat mehrfach (BGHZ 1, 103 [105] und Urt vom 13.3.1952 - III ZR 212/51, insoweit in LM §836 Nr. 2 nicht abgedruckt) ausgesprochen hat, von den Umständen des Einzelfalles ab. Konnten an die Sorgfaltspflicht des Ruinenbesitzers namentlich in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches keine hohen Anforderungen gestellt werden, so war er andererseits doch nicht von jeder Verantwortung frei und sah sich mit der zunehmenden Normalisierung der Verhältnisse steigenden Anforderungen an die Sicherheit seines Trümmergrundstücks gegenüber. Zwar hat P., wie sein Schreiben vom 6. März 1949 an das Trümmeramt der Beklagten zeigt, die nötige Einsicht hinsichtlich der ihn treffenden Pflichten nicht gehabt. Im vorliegenden Fall kommt ihm jedoch entscheidend das Eingreifen der Beklagten und die von ihr ausgehende Verständigung davon zugute, daß im September 1948 an der Hauruine Abbruchsarbeiten vorgenommen würden. Er durfte daraufhin der Überzeugung sein, daß nunmehr Fachleute die Ruine gründlich auf ihre Standfestigkeit überprüfen und das Grundstück von der Gefahr des Einsturzes oder des Herabfallens einzelner Trümmerreste befreien würden. Da kein Anhalt dafür besteht, daß er selbst an der Ruine aufgetretene Gefahrenstellen bemerkt hat, brauchte er nicht seinerseits im Anschluss an die Beendigung des Teilabbruchs die Einreissmassnahmen auf ihre Ordnungsmässige Vornahme durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Auch verlangte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von ihm nicht, daß er in den bis zum Unfallstag verflossenen wenig mehr als drei Monaten die übriggebliebenen Gebäudereste auf ihre Sicherheit überprüfen liess. Denn er durfte darauf vertrauen, daß die städtischen Beamten den Abbruch in einem Umfang und in einer Weise vorgenommen oder überwacht hatten, daß das Grundstück nicht bereits eine verhältnismässig kurze Zeit danach wieder in einen gefahrdrohenden Zustand geraten und daß es, war es auch der Witberungsunbill ausgesetzt, den alljährlich zu erwartenden Herbst- und Winterstürmen standhalten werde. Erst nach dem Unfall ist er auf den Gefahrenzustand der Ruine aufmerksam gemacht worden, wie sein Schreiben vom 6. März 1949 an das Trümmeramt der Beklagten ausweist.

16

Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß der Hausbesitzer P. bis zu dem Eingreifen des Bauaufsichtsamts der Beklagten keinerlei Vorkehrungen zur Sicherung der Hausruine oder zu ihrem teilweisen Abbruch getroffen habe. Jene Untätigkeit des P. ist für den Tod von Frau B. nämlich nicht mehr ursächlich geworden. Daß bei dem am 31. Dezember 1948 herrschenden Sturm ein Mauerbrocken von der Hausruine herunterfiel und Frau B. tödlich traf, ist darauf zurückzuführen, daß bei den im September 1948 unter der Kontrolle des bei der Beklagten errichteten Trümmeramts vorgenommenen Abbruchsarbeiten Steinbrocken auf den Gebäuderesten liefen blieben oder doch eine Mansardenwand stehen gelassen wurde, von der sich Teile ablösen konnten und in der Zwischenzeit abgelöst haben. Der Tod von Frau B. ist daher eine Folge davon, daß bei den Abbruchsarbeiten Fehler begangen wurden, die mit der Untätigkeit des Hausbesitzers nichts zu tun haben. Letztere hat auf den Unfall keine noch irgendwie im Rahmen der Erfahrung liegende Schadenswirkung geäussert oder anders gesagt, sie hatte den Tod von Frau B. nicht zur adäquaten Folge.

17

Eine weitergehende Haftung des Hausbesitzers P. kann auch dem §20 PrPVG nicht entnommen werden. Zu Unrecht wirft die Revision dem angefochtenen Urteil vor, es habe die Verantwortung von P. aus dieser Bestimmung nicht nachgeprüft. Denn jene Verantwortung angenommen, würde eine Schadensersatzpflicht des nach §20 PrPVG polizeipflichtigen Hausbesitzers sich nach §823 Abs. 2 BGB bemessen und infolgedessen (§823 Abs. 2 Satz 2 BGB) ein Verschulden bezüglich des Verstosses gegen ein Schutzgesetz erfordern. Das Verschulden müssten die Kläger beweisen und sie stünden daher ungünstiger als bei Heranziehung der Bestimmung des §836 BGB, die dem Hausbesitzer den Entlastungsbeweis aufbürdet.

18

Mit Recht hat danach das Berufungsgericht die Frage verneint, ob die Kläger von P. Ersatz für ihren Schaden erlangen können. Neben diese Frage tritt jedoch die im Rechtsstreit von den Parteien bisher nicht berührte und vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob die Kläger sich für ihren Schaden bei der Firma M. (oder deren Inhaber) erholen können. Sowohl die Nichtbeseitigung von Steinbrocken auf den Gebäuderesten als auch der Nichtabriss einer dem raschen Verfall preisgegebenen Mansardenwand stellt nicht nur für die Beamten der Beklagten eine schuldhafte Verletzung ihrer Amtspflicht dar, sondern enthält auch, so wie sich die Sachlage gegenwärtig beurteilen läßt, einen fahrlässigen Verstoß gegen die der Firma M. als Abbruchunternehmen obliegende Vertragspflicht. Der auf die vertragswidrige Unterlassung zurückgehende tödliche Unfall ist daher eine widerrechtliche Verletzung des Lebens von Frau B. im Sinne des §823 Abs. 1 BGB gewesen. Es kommt sonach eine Haftung der Firma M. (oder deren Inhabers) nach näherer Maßgabe der §§823 ff BGB in Betracht. Nach dieser Richtung hat das Berufungsgericht keine Prüfung vorgenommen und keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Ebenso hat es nicht erwogen, ob die Inanspruchnahme der Firma M. die Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht zum Ziele führt oder die Kläger schuldhaft eine bei der Firma M. vorhandene Ersatzmöglichkeit verabsäumt haben. Das Fehlen anderweiter Ersatzmöglichkeit gehört aber zur Begründung der Klage und ist vom Gericht zu prüfen, auch wenn sich der Geschädigte nicht darauf beruft. Ehe nicht die Höhe dessen feststeht, was die Kläger von P. einbringen können, ist weder eine auf Amtshaftung gegründete Leistungsklage noch eine Feststellungsklage begründet (siehe u.a. BGHZ 4, 10 [14, 157]). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher das angefochtene Urteil nicht gehalten werden.

19

Andererseits kann der Hinweis der Beklagten auf den orkanartigen Sturm, der am 31. Dezember 1948 geherrscht haben soll, nicht zu einer Klagabweisung führen. Das Herabfallen eines Mauerbrockens wäre nur dann keine adäquate Folge der mangelhaften Abbruchsarbeiten, wenn der Sturm nach seinem Auftreten und seiner Stärke ein außergewöhnliches, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegenes Naturereignis gewesen wäre (BGH Urt. vom 13. März 1952 - III ZR 212/51). Das hat die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Dass der damalige Sturm eine solche Stärke erreicht hat und nicht nur einer der in Westdeutschland auftretenden und in Rechnung zu setzenden Herbst- oder Winterstürme gewesen ist, kann ihrem Vortrag jedoch nicht entnommen werden. Angaben über eine außerordentliche Windgeschwindigkeit hat die Beklagte nicht gemacht. Der Umstand, daß an jenem Tag im Stadtbereich der Beklagten 80 Ruinen eingestürzt sein sollen, kann seine Erklärung darin finden, daß auch andere Trümmergrundstücke nicht genügend unterhalten und gesichert waren.

20

Ihre Ersatzpflicht kann die Beklagte auch damit nicht abwenden, daß sie sich auf ein ganz überwiegendes Mitverschulden der Verletzten beruft. Vielmehr hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden auf Seiten von Frau B. zutreffend verneint. Die Revision bringt dagegen nichts Beachtliches vor. Weder ist die Kenntnis der Verunglückten von der Gefährlichkeit der Hausruine dargetan noch kann ihr als Bewohnerin einer Nachbarstrasse angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, der Bürgersteig vor der Ruine sei während der Einreißarbeiten wenige Wochen vor dem Unfall gesperrt gewesen, dann aber wieder freigegeben worden, zum Verwurf gemacht werden, sie habe sich nicht vergegenwärtigt, daß von der Ruine bei einem Sturm Mauerteile herabfallen könnten, und habe nicht um die Ruine einen Umweg gemacht.

21

Nach alledem muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zwecks Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§564, 565 ZPO). Mit der Zurückverweisung werden zugleich die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegenstandslos.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla