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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1965, Az.: III ZR 150/64

Anspruch eines Lehrers auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung; Voraussatzungen eines zulässigen Parteiwechsels; Maßnahmen der Fürsorge und Hilfe im Bereich der nichtfiskalischen und damit (schlicht-) hoheitlichen Verwaltungstätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1965
Aktenzeichen
III ZR 150/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.05.1964

Fundstelle

  • VersR 1965, 980-981 (Volltext mit red. LS)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm, sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Gemeinde D. wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der als Lehrer in Lissabon tätig und dort mit seiner Familie ansässig war, bewarb sich Anfang 1962 auf Grund einer entsprechenden Stellenausschreibung für den Volksschuldienst in D.. In seiner Bewerbung hatte er zum Ausdruck gebracht, dass er Wert auf eine 4 1/2 - bis 5-Zimmer-Wohnung lege. In dem sich daran anschlieesenden Schriftwechsel schrieb das Amt D. u.a. unter dem 21. März 1962 an den Kläger:

"Bezüglich der Wohnung wäre ich in der Lage, Ihnen eine 4 1/2 - bis 5-Zimmer-Wohnung in einem Ende dieses Jahres bezugsfertig werdenden Haus zu vermitteln."

2

In einem weiteren Schreiben des Amtes D. vom 8. Mai 1962 hieß es dazu:

"Eine 4 1/2 - Zimmerwohnung ist für Sie vorgemerkt. Die Wohnung ist voraussichtlich Ende November bezugsfertig. Als Übergangslösung kann Ihnen zum 1.10. eine Wohnung von etwa 65 qm zur Verfügung gestellt werden."

3

Auf eine Antrage des Klägers vom 4. Juli 1962, ob die Übergangswohnung schon im September bezugsfertig sei, erwiderte das Amt D. unter dem 17. Juli 1962,

"dass die Wohnung als Übergangswohnung in D.-H. K. Strasse, Lehrerdienstwohnung, zum 25. September bezogen werden kann."

4

Als der Kläger, der am 1. Oktober 1962 seinen Dienst antreten sollte, am 25. September 1962 mit seiner Familie, einer portugiesischen Hausangestellten, einem Hund und dem gesamten Hausrat in D. eintraf, war die Übergangswohnung nicht bezugsfertig und die Fertigstellung war auch wegen Schwierigkeiten in der Baufinanzierung noch nicht abzusehen. Daraufhin ließ der Kläger seine Möbel und Hausratsgegenstände bei einem Spediteur in K. einlagern; die Kosten dafür übernahm das Amt D.. Der Kläger sog mit seiner Familie und seiner Hausangestellten zunächst zu einer Schwägerin in R., wo er in zwei möblierten Zimmern wohnte. Den Hund gab der Kläger in ein Tierheim.

5

Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des Schadens, der ihm angeblich dadurch entstanden ist, dass ihm bei seiner Ankunft in D. keine Wohnung zur Verfügung gestellt worden ist, die er bis zur Fertigstellung der für ihn endgültig vorgesehenen Familienwohnung beziehen konnte. Er hat seinen Schaden auf insgesamt 5.561,90 DM beziffert und Klage gegen das Amt D. erhoben mit dem Antrag, das Amt zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 4. Oktober 1963, in dem als beklagte Partei die "Gemeinde D., vertreten durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch den Amtsdirektor" bezeichnet ist, die Klage in Höhe eines Teilbetrages von (258,-DM + 215,95 DM =) 473,95 DM nebst Zinsen abgewiesen. Es geht dabei um folgende zwei Schadensposten:

7

Der Kläger hat für die Unterbringung seines Hundes im Tierheim bis zu dem im Januar 1963 erfolgten Umzug in seine Familienwohnung in D. DM 312,- bezahlt. Davon verlangt er unter Anrechnung von DM 54,- für Futterersparnis DM 258,- ersetzt, Da seine und seiner Familie Winterkleidung bei den eingelagerten Sachen in K. verblieben waren, hat der Kläger Wintersachen zum Preise von insgesamt DM 215,95 gekauft und begehrt Erstattung dieses Betrages. Das Landgericht hat dazu die Auffassung vertreten:

8

Auch wenn ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten entstanden sein sollte, müsse er sich hinsichtlich der entstandenen Kosten für die Neuanschaffung von Wintersachen eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht in einem solchen Umfang entgegen halten lassen, dass diese Schadensposition in vollem Umfang entfalle. Soweit es um die Kosten für die Unterbringung und Pflege seines Hundes gehe, habe der darlegungspflichtige Klüger nicht vorgetragen, inwiefern dieser Schaden ursächlich auf das Verhalten der Beklagten zurückzufahren sein solle, zumal die Beklagte unstreitig vor der Ankunft des Klägers nichts davon gewußt habe, dass der Kläger einen Hund besitze und diesen mitbringen werde.

9

Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht die als "Gemeinde D., vertreten durch den Rat der Gemeinde" bezeichnete beklagte Partei verurteilt, an den Kläger DM 473,95 mit Zinsen zu zahlen.

10

Mit ihrer Revision erstrebt die Gemeinde D. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

I.

Die Gemeinde D. macht mit ihrer Revision in erster Linie geltend, dass sie schon deshalb nicht habe verurteilt werden dürfen, weil die Klage sich nicht gegen sie, sondern gegen das Amt D. richte.

12

Die Revision weißt damit einen Verfahrensfehler auf, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.

13

Die Klage ist gerichtet gegen das Amt D., vertreten durch den Amtsdirektor, und diesem ist auch die Klageschrift zugestellt worden. Das Teil-Urteil des Landgerichts vom 4. Oktober 1963 bezeichnet indes als beklagte Partei "die Gemeinde D., vertreten durch den Gemeinderat und dieser vertreten durch den Amtsdirektor", ohne dass ersichtlich wäre, dass der Kläger die Gemeinde in Anspruch nehmen und seine Klage gegen sie gerichtet sehen wollte. Vielmehr ist nicht nur in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. September 1963, auf Grund deren das Teil-Urteil ergangen ist, als auch in dem Protokoll über die Verkündung des Urteils vom 4. Oktober 1963, sondern es ist auch noch in dem gleichzeitig mit dem Teilurteil verkündeten Beweisbeschluss des Landgerichts vom 4. Okt. 1963 das Amt D. als beklagte Partei angegeben worden. Auch in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht ist eine Klarstellung nicht erfolgt. In der Berufungsschrift wird die Gemeinde D., in der Berufungsbegründungsschrift hingegen das Amt D. als beklagte Partei genannt. In den Schriftsätzen der beklagten Seite wird zwar zumeist die Gemeinde D. als Beklagte bezeichnet; jedoch erscheint in dem letzten Schriftsatz vom 24. März 1964 wiederum das Amt D. als Bezeichnung der beklagten Partei.

14

Amt D. und Gemeinde D. sind zwei von einander unabhängige und selbständige Rechtssubjekte. In dem gegen das Amt D. anhängig gemachten Rechtsstreit konnte mithin keineswegs ohne weiteres die Gemeinde D. als beklagte Partei angesehen und als solche behandelt werden. Dabei braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, unter welchen Voraussetzungen ein Parteiwechsel auf der beklagten Seite in zulässiger Weise erfolgen kann, ob insbesondere ein derartiger Parteiwechsel als Klageänderung zu behandeln ist (so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1955, V ZR 34/54 in LM unter Nr. 8 zu § 264 ZPO mit weiteren Nachweisen und wohl auch die vom 13. November 1961, II ZR 202/60 in NJW 1962, 347 = DRiZ 1962, 210, während in der Entscheidung vom 13. Juli 1956, VI ZR 32/55 in BGHZ 21, 285, 287 [BGH 13.07.1956 - VI ZR 32/55] hiergegen Bedenken erhoben werden) oder ob der Parteiwechsel als etwas von der Klageänderung Verschiedenes beurteilt werden muss (so u.a. De Boor, Zur Lehre vom Parteiwechsel und vom Parteibegriff, 1941, und Henckel in DRiZ 1962, 226), und ebenso wenig der damit in Zusammenhang stehenden Frage, wer von den Beteiligten - Kläger, alter Beklagter, neuer Beklagter - dem Parteiwechsel zustimmen muss. Denn hier ist nicht einmal ersichtlich, dass überhaupt einer der Beteiligten den Parteiwechsel gewollt oder ihm zugestimmt hat, und bei dieser Sachlage fehlt es in jedem Fall an den Voraussatzungen eines zulässigen Parteiwechsels. Das gegen die Gemeinde D. gerichtete Berufungsurteil muss deshalb aufgehoben und die Sache muss angesichts dessen, dass das gegen die Gemeinde D. ergangene Urteil unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten gehalten werden kann, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem bleibt auch zweckmässigerweise die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen. Bei seiner späteren Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht unter anderem zu prüfen haben, ob und inwieweit etwa gemäss § 7 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist.

15

Für die weitere Behandlung der Sache sei aus Zweckmäßigkeitsgründen bereits jetzt gesagt:

16

Zwar wurde der Kläger bei seinem Eintritt als Lehrer in den Schuldienst an einer Volksschule in D. nicht Beamter des Amtes (oder der Gemeinde) D., Da sondern er wurde damit gemäss § 22 des Schulverwaltungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1958 (GVBl. 1958, 241) Bediensteter (Beamter) des Landes. Wenn mithin auch die Mithilfe des Amtes bei der Beschaffung einer Wohnung für den Kläger und die in dieser Richtung gemachten Versprechungen und Zusagen nicht im Rahmen der Fürsorgepflicht des beamtenrechtlichen Dienstherren erfolgten, so ging es doch dabei nicht um eine in den Bereich des privatrechtlichen Wirkungskreises des Amtes fallende Tätigkeit. Vielmehr fielen alle diese Massnahmen der Hilfe und Fürsorge für den Kläger, der sich an der Arbeit an einer Volksschule in Dormagen interessiert gezeigt hatte und den das Amt für diese Tätigkeit gewinnen sollte, in den Bereich der nichtfiskalischen und damit (schlicht-) hoheitlichen Verwaltungstätigkeit, so dass auch Amtspflichtverletzungen, die im Rahmen dieser Tätigkeit dem Kläger gegenüber etwa begangen worden sind, haftungsrechtlich nach Art. 34 GG (in Verbindung mit § 839 BGB) zu beurteilen sind. Insoweit ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend.

17

Ob die sonstigen - vorsorglich erhobenen - Verfahrensrügen der Revision begründet sind, kann dahinstehen, da das Berufungsurteil bereits ohnehin aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss.

18

Bemerkt sei nur folgendes: Das Landgericht hat nach Erlass des Teilurteils vom 4. Oktober 1963 durch Zeugenvernehmung - u.a. durch Vernehmung des Amtmanns C. - Beweis erhoben und das Berufungsgericht hat die Bekundung des Amtmanns C. seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ein derartiges Verfahren war ohne Zustimmung der Parteien nicht zulässig. Denn die Vernehmung des Zeugen C. ist erst erfolgt, nachdem das allein in die Berufungsinstanz gediehene Teilurteil bereits erlassen war. Das nach dem Erlass des Teilurteils liegende landgerichtliche Verfahren und damit auch die erst in diesem Verfahrensabschnitt erfolgte Vernehmung des Zeugen C. aber musste für das Berufungsgericht unbeachtlich bleiben, und die Verwertung der Bekundungen des Amtmanns C. hätte allenfalls urkundenbeweislich im Einverständnis beider Parteien erfolgen dürfen.

19

Ferner muss die Nichtbeachtung der Beweisangebote im Schriftsatz der beklagten Partei vom 24. März 1964 über die Übergangswohnungen, die dem Kläger nach seiner Ankunft in D. angeblich angeboten worden sind, Bedenken erregen. Denn wenn es richtig ist, dass dem Kläger, der sich mit einer Übergangswohnung "von etwa 65 qm" einverstanden erklärt hatte, u.a. eine 3-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad von einer Gesamtgrösse von etwa 88 qm angeboten worden sein sollte, die zum 8. Oktober 1962 hätte bezugsfertig sein können, dann wird man zumindest schwerlich einen Verstoss des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht verneinen können.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler