Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1955, Az.: V ZR 34/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 34/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 13.11.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1955, 385-386
Prozessführer
der Firma N. & G., Bergbauunternehmung, offene Handelsgesellschaft, R., We.strasse ..., vertreten durch ihre Gesellschafter N. und G.,
Prozessgegner
die Firma W., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Erich B. in Ba.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß auch Parteiänderung Klagänderung ist, wird festgehalten.
- 2.
Läßt das Landgericht trotz Sachdienlichkeit den Eintritt einer Klagepartei anstelle der bisherigen nicht zu, so kann darin ein zur Zurückverweisung berechtigender Verfahrensmangel liegen.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Hückinghaus, Schuster und Dr. Spieler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. November 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der verstorbene Kaufmann Theodor B. aus Ba. war Inhaber der Einzelfirma Theodor B., Bergbau, Ba.; zugleich war er der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer, später auch Liquidator der Firma W., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gunzenhausen, der Klägerin.
Im Jahre 1938 hatte die Klägerin mit einem Ehepaar A. aus L. schriftliche Verträge geschlossen, durch die ihr die Berechtigung zur Ausbeutung und Verwertung der Ton- und sonstigen Mineralienvorkommen auf Grundstücken der Eheleute A. gegen Entgelt eingeräumt worden war. Diese Abbauverträge hat die Klägerin mit schriftlichem Vertrage vom 4. Januar 1949 den Gesellschaftern der Beklagten zur Auswertung mit allen Rechten und Pflichten gegen eine bestimmbar festgesetzte Vergütung überlassen. Dieser Vertrag war beiderseits nach Ablauf von zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar und enthielt eine Kundenschutzklausel zu Gunsten der Klägerin bzw. des Theodor B., deren Verletzung die Geschützten zur Lösung des Vertrages ohne Kündigung berechtigte. Am 20. Dezember 1950 haben die Klägerin und die Beklagte einen Nachtragsvertrag zu dem Vertrage vom 4. Januar 1949 geschlossen, durch den der genannte Vertrag bis zur Erschöpfung des Vorkommens verlängert wurde. Dieser Nachtrag enthielt ausserdem Abreden über die Regelung der Beziehungen nach dem Tode des Theodor B. und seiner Ehefrau.
Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, der Nachtragsvertrag vom 20. Dezember 1950 sei durch arglistige Täuschung zustandegekommen und sie habe ihn aus diesem Grunde angefochten. Sie hat deshalb auf Feststellung geklagt, daß dieser Nachtragsvertrag nichtig sei. Später hat sie vorgebracht, die Beklagte habe nunmehr auch gegen die Kundenschutzklausel des Vertrages vom 4. Januar 1949 verstossen, so daß dieser Vertrag (samt Nachtragsvertrag) aufgelöst sei. Durch Schreiben vom 25. Januar 1951 habe sie auch den Vertrag vom 4. Januar 1949 zum 31. Juni 1951 gekündigt. Sie hat folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, daß der Vertrag vom 4. Januar 1949 samt Nachtragsvertrag vom 20. Dezember 1950 aufgelöst ist;
vorsorglich:
Es wird festgestellt, daß der Vertrag vom 4. Januar 1949 rechtswirksam zum 31. Juli 1951 gekündigt worden ist und der Nachtragsvertrag vom 20. Dezember 1950 rechtsunwirksam ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Sachbefugnis der Klägerin bestritten. Die Klägerin habe ihre Rechte aus den Verträgen an Theodor B. als den Inhaber der Einzelfirma abgetreten. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 3. Juni 1951. Da also die Klägerin nach ihrer eigenen Mitteilung ihre Rechte abgetreten habe, sei nicht mehr sie, so hat die Beklagte ausgeführt, sondern nur Theodor B., nunmehr dessen Erben, zur Klage sachberechtigt.
Die Beklagte hat ferner eine arglistige Täuschung sowie einen Verstoß gegen die Kundenschutzklausel bestritten. Die Klägerin hat ihrerseits die Abtretung an Theodor B. bestritten.
Das Landgericht äusserte wegen der Abtretung Bedenken gegen die Sachberechtigung der Klägerin. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Klage dahin umgestellt, daß Klägerin die Firma Theodor B. sei, und beantragt, die Klagänderung als sachdienlich zuzulassen. Die Beklagte hat unter Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrags sich der Klagänderung widersetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klagänderung nicht für sachdienlich erachtet, da die Sachbefugnis der Klägerin bis zuletzt streitig gewesen sei und auch bei Zulassung der Klagänderung nochmals streitig werden könnte. Zudem sei über die sachlichen Streitpunkte noch kein Beweis erhoben worden. Zur Sache selbst hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger fehle die Sachbefugnis, da nach dem vorgelegten Schreiben an der Abtretung der Vertragsrechte an Theodor B. noch vor Klageerhebung nicht zu zweifeln sei und Theodor B. als geschäftsführender Einmanngesellschafter der Klägerin mit sich selbst den Abtretungsvertrag habe schliessen können.
Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Klaganträge weiter verfolgt, vorsorglich hat sie beantragt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. In der Berufungsbegründung "berichtigte" der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufung dahingehend, daß es anstelle der Firma W. GmbH lauten müsse "Firma Theodor B., Bergbau".
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und sich der Klagänderung weiter widersetzt.
Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:
1)
Das Urteil sei nur zwischen der W. GmbH und der Beklagten ergangen, nur jene sei deshalb beschwert und zur Berufungseinlegung legitimiert. Sie habe auch das Rechtsmittel eingelegt. Nur Klagänderung, nicht blosse Berichtigung, hätte einen Wechsel herbeiführen können. Berufungsführerin sei daher weiter die W. GmbH.
2)
Das Ausscheiden einer Partei aus dem Rechtsstreit und der Eintritt einer anderen sei unter den Begriff der Klagänderung zu bringen. Wegen des Widerspruchs der Beklagten hänge die Zulässigkeit der Klagänderung von ihrer Sachdienlichkeit ab. Bei der Prüfung der Sachdienlichkeit habe das Landgericht von seinem Ermessen aber nicht den richtigen Gebrauch gemacht. Entscheidend sei, ob die Klagänderung die sachliche Erledigung des Rechtsstreits fördere und einem neuen Prozeß vorbeuge, wobei es im Falle der Klagänderung durch Eintritt einer neuen Partei selbstredend nicht darauf ankommen könne, ob zwischen den ursprünglichen Parteien ein Streit beseitigt werde. Im vorliegenden Fälle habe die Klagänderung gerade dazu dienen sollen, den Streit um die Sachbefugnis aus der Welt zu schaffen. Die Klägerin habe durch die Klagänderung zu erkennen gegeben, daß sie die Abtretung der Vertragsrechte an die neue Klagepartei nunmehr nicht mehr bestreite. Unerheblich sei, daß auch bei Zulassung der Klagänderung die Sachbefugnis (nunmehr der neuen Klagepartei) nochmals streitig werden könne; denn auch bei Nichtzulassung könne in dem dann erforderlichen zweiten Prozeß die Frage erneut aufgeworfen werden. Der Lebensvorgang bleibe derselbe, so daß die Klagänderung die Verteidigung der Beklagten nicht erschwere, worauf es überdies regelmässig gar nicht ankomme. Die unrichtige Ermessensausübung bei Prüfung der Sachdienlichkeit der Klagänderung sei ein Verfahrensmangel im Sinne des §539 ZPO. Die Zurückverweisung nach dieser Bestimmung sei erforderlich, weil das landgerichtliche Urteil auch insofern bedenklich sei, als das Landgericht von seinem Standpunkt aus wohl richtiger neben dem Sachurteil gegen die alte Klagepartei noch gegen die neue Klagepartei ein klagabweisendes Prozeßurteil hätte erlassen sollen.
3)
Für die erneute Verhandlung vor dem Landgericht, fährt das Berufungsgericht fort, werde das Landgericht noch zu beachten haben, daß durch die Abtretung zwar die Rechte der bisherigen Klägerin auf die Firma Theodor B., den neuen Kläger, übergegangen seien, daß aber die Übernahme der entsprechenden Pflichten der Klägerin durch die Einzelfirma nicht einmal behauptet sei. Infolgedessen könne die Klägerin trotz der Abtretung noch ein Interesse an der begehrten Feststellung gemäß §256 ZPO haben.
II.
1)
Die Revision weist auf die verschiedene Stellungnahme des Landgerichts und Oberlandesgerichts zur Klagänderung hin und will sich offenbar dem Landgericht anschliessen. Sie bittet dabei zu prüfen, ob an der dem Reichsgericht folgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 65 [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50] [70]) festzuhalten sei, daß die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Klagänderung sachdienlich sei oder nicht, in das Ermessen des Tatrichters gestellt sei und daher vom Revisionsrichter nur beschränkt, nämlich insoweit nachgeprüft werden könne, als der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten und den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt habe.
2)
Die Revision tritt ausserdem der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß auch nach der Abtretung die Klägerin noch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge haben könne. Die Revision macht dazu geltend, die Abtretung der Rechte aus den Verträgen während des Rechtsstreits habe zwar nach §265 ZPO auf den Rechtsstreit keinen Einfluß. Bei einer Leistungsklage wäre aber, meint die Revision, der Abtretende als Kläger verpflichtet gewesen, der Abtretung trotzdem durch Umstellung der Klage auf Leistung an den Abtretungsempfänger Rechnung zu tragen. Für die Feststellungsklage scheide das aus, es müsse hier das rechtliche Interesse des Abtretenden an der Feststellung der Unwirksamkeit der den Rechten zugrundeliegenden Verträge verneint werden.
III.
Die Revision ist nicht begründet.
Daß der Wechsel der Parteien im Prozeß Klagänderung ist, entspricht der bisherigen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 108, 350; 157, 369 [377]; Baumbach-Lauterbach, ZPO 23. Aufl. §264 Anm. 2 C; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. §268 II; vgl. auch BGH 17.II.55 II ZR 316/53, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Trotz des bis in die jüngste Zeit aufrecht erhaltenen Widerspruchs gegen diese Rechtsprechung (vgl. u.a. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. §100 I 3) ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Nach §270 ZPO findet eine Anfechtung der Entscheidung, daß die Änderung der Klage zuzulassen sei, nicht statt. Ein Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Rechtszug wird dabei nicht gemacht (§523 ZPO; Stein-Jonas-Schönke, §270 II 2 c). Es ist also bei der Prüfung, ob das Oberlandesgericht zu Recht die Klagabweisung in der Richtung gegen die Klägerin beseitigt und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, davon auszugehen, daß die Klagänderung vom Oberlandesgericht ohne Rechtsverstoß für sachdienlich gehalten worden ist und daß umgekehrt die Sachdienlichkeit vom Landgericht zu Unrecht verneint wurde. Dann litt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, das landgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Es entbehrte der ordnungsmässigen Grundlage, weil einerseits für eine Klagabweisung gegen die Klägerin wegen ihres sachlichen Ausscheidens selbst unter dem Gesichtspunkt des fehlenden rechtlichen Feststellungsinteresses der Klägerin, das deshalb dahingestellt bleiben kann, kein Raum mehr war, während andererseits die im engsten Zusammenhang damit stehende sachliche Entscheidung in der Richtung gegen die neue Klägerin unterblieben ist (RGZ 103, 111).
Auf §265 ZPO beruft sich die Beklagte ohne Erfolg. Er gilt nur für streitbefangene Rechte, die während des Rechtsstreits abgetreten werden. Um eine derartige Abtretung handelt es sich nicht. Das Landgericht hat entsprechend der Behauptung der Beklagten eine Abtretung vor dem 3. Juni 1951 für erwiesen gehalten, und das Berufungsgericht erachtet diese Abtretung als von der Klägerin zugestanden. Da die Klage erst am 8. September 1951 erhoben wurde, scheidet §265 ZPO aus und es ist ohne Bedeutung, daß die Rechtsprechung die auch in §265 ZPO an sich gegebene Klagänderung als besonders geregelten Fall nicht dem §270 unterstellt und an der sonstigen Unanfechtbarkeit der Zulassung einer Klagänderung nicht teilhaben laßt (vgl. die bereits genannte Entscheidung RGZ 108, 350).
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.