Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1951, Az.: II ZR 16/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 16/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.11.1949
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 1, 65 - 74
- JZ 1951, 447-450 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1951, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1952, 147-154
Prozessführer
der Ehefrau Martha P., geb. T. in D., B.strasse ...,
Prozessgegner
1. den Kaufmann August T., E., R.strasse ...,
2. den Kaufmann Johann (genannt Hans) T., D., D.strasse ...,
3. den Kaufmann Karl T., D. U.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Erlischt die Prozessführungsbefugnis des Ehemannes während eines schwebenden Rechtsstreits dadurch, dass der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung bei Lebzeiten des Ehemanns beendet wird, so ist die Ehefrau befugt, den schwebenden Rechtsstreit im eigenen Namen fortzusetzen. An der Entscheidung RGZ 135, 292 wird nicht festgehalten.
- 2.)
Die Sachdienlichkeit einer Klagänderung kann nicht deshalb verneint werden, weil der Prozessgegner dadurch eine zweite Tatsacheninstanz verliert. Im Gegensatz zu OGHZ 1, 59 wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Warn. 1942 Nr. 52) festgehalten.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie die Feststellung begehrt, dass die Klägerin als Gesellschafterin an dem zum Nachlass ihrer Mutter gehörenden, unter der Firma "N. F." zu D. betriebenen Handelsgeschäft beteiligt ist.
Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. November 1949 aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien und zwei weitere am Rechtsstreit nicht beteiligte Brüder haben ihre am ... 1939 verstorbene Mutter zu gleichen Teilen (je 1/6) beerbt. Zum Nachlass der Mutter gehörte neben einigen Grundstücken und beweglicher Habe auch das Handelsgeschäft "N.-F." in D..
Die Klage war zunächst von dem Ehemann der Klägerin auf Grund seiner Prozessführungsbefugnis als Ehemann erhoben worden, und zwar mit dem Antrag auf Feststellung, dass seine Ehefrau Gesellschafterin der zum Nachlass gehörigen Firma "N.-F" sei. Der Ehemann hat sodann in der Berufungsinstanz, nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, mit der Klägerin Gütertrennung vereinbart, weil diese mit seiner Prozessführung nicht einverstanden war und sich daraus Misshelligkeiten zwischen den Ehegatten ergeben hatten. Er hat daraufhin in einer von ihm und nicht von seinem Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Erklärung zu den Gerichtsakten angezeigt, dass er die Klage zurückziehe, so dass nunmehr seine Ehefrau als alleinige Klägerin auftrete. Der Ehemann ist seit diesem Zeitpunkt durch seinen Prozessbevollmächtigten nicht mehr vertreten gewesen, während die Ehefrau durch ihren Prozessbevollmächtigten hat erklären lassen, dass sie als Klägerin den Rechtsstreit weiterführe und hilfsweise neben ihrem Ehemann als Streitgehilfin in den Rechtsstreit eintrete. Sie hat den Klagantrag ihres Ehemannes neu gefasst, um klarzustellen, dass sie damit die Feststellung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der OHG., die von den Beklagten gebildet sei, und von der das Handelsgeschäft jetzt geführt werde, erstrebe. Sie hat sodann dem Hauptantrag weitere Hilfsanträge zugefügt. Diese sind gerichtet
- 1.)
auf Feststellung ihrer noch bestehenden erbrechtlichen Beteiligung an dem Handelsgeschäft der Mutter,
- 2.)
auf Einräumung eines ihrer Beteiligung am Nachlass entsprechenden Anteils au dem von den Beklagten unter der Bezeichnung "N.-F." geführten Geschäfts, sowie
- 3.)
auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten, soweit ihr durch die rechtswidrige Entnahme des Geschäfts aus dem Nachlass Schaden entstanden ist und entsteht.
Die Beklagten haben dem Eintritt der Ehefrau in den Prozess als Klägerin widersprochen, haben wegen der neu gestellten Hilfsanträge unzulässige Klagänderung gerügt und haben schliesslich ausgeführt, dass die schriftliche Erklärung des Klägers eine Klagerücknahme darstelle, die eine Sachentscheidung ausschliesse.
Zur Sache haben die Beklagten vorgetragen, die Klägerin sei im Jahre 1940 wegen ihres Anteils an dem Geschäft durch eine Zahlung von RM 12.000,- abgefunden worden. Sie habe sich demgemäss in der Folgezeit auch nicht mehr um das Geschäft bekümmert, das nach dem Tode der Mutter zunächst von ihnen - den Beklagten - und ihrem Bruder Nikolaus und seit dem Herbst 1943 allein von ihnen in Form einer beim Handelsregister eingetragenen OHG geführt worden sei. Die Klägerin hat demgegenüber zugegeben, dass sie im Jahre 1940 in einzelnen Raten insgesamt RM 12.000,- erhalten habe, hat aber eine Abfindungsvereinbarung bestritten und angegeben, dass diese Zahlungen als Gewinnausschüttung gedacht gewesen seien. Sie hat sich in diesem Zusammenhang auf einen unstreitig abgeschlossenen notariellen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Erben T. vom 2. März 1941 berufen, in dem - wie ebenfalls unstreitig ist - ausdrücklich angegeben sei, dass der ungeteilte Nachlass aus mehreren Grundstücken und uus dem unter der Firma N.-F., Geschwister T., betriebenen Geschäft bestehe, und in dem nichts davon gesagt sei, dass bereits ein Jahr zuvor eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Handelsgeschäfts erfolgt sei. Dieser Auseinandersetzungsvertrag sei zwar - und auch das ist unter den Parteien unstreitig - nicht wirksam geworden, weil ihr Ehemann damals die erforderliche Genehmigung verweigert habe, er ergebe aber, dass die Erben noch im Jahre 1941 davon ausgegangen seien, dass der Nachlass bis zu diesem Zeitpunkt sämtlichen Erben zugestanden habe. Auch widerspreche es der Lebenserfahrung, dass eine so grundlegende Auseinandersetzung über das Handelsgeschäft nicht schriftlich erfolgt sein sollte. Die Beklagten sind diesen Ausführungen entgegengetreten und haben vorgetragen, dass der Wortlaut des Vertrages vom 2. März 1941 eine ungeschickte Formulierung des Notars darstelle, für die sie nicht verantwortlich seien, und die deshalb nicht gegen sie verwertet werden könne.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dass auf Seiten der klagenden Partei durch die Vereinbarung der Gütertrennung und durch die Erklärungen des Ehemanns und der Ehefrau ein Parteiwechsel nicht eingetreten sei. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Ehemannes infolge der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes einer Veräusserung oder Abtretung des Streitgegenstandes im Sinne des § 265 ZPO gleichzuachten sei, und dass daher der Ehemann wegen des Widerspruchs der Beklagten nicht habe als Partei aus dem Prozess ausscheiden können. Der Eintritt der Ehefrau in den Prozess stelle unter diesen Umständen nur ihren Beitritt als Streitgehilfin dar, wohingegen die schriftliche Erklärung des Ehemannes eine wirksame Rücknahme der Klage nicht enthalte. Das Berufungsgericht stützt sich bei der Anwendung des § 265 ZPO auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 292 ff) und die wohl herrschende Ansicht im Schrifttum (Stein-Jonas-Schönke Bem. III 2 zu § 265; Baumbach Bein 4 A zu § 265; Rosenberg Lehrbuch 4. Auflage § 45 III 3 c), die übereinstimmend die Beendigung der ehemännlichen Verwaltung und Nutzniessung am Frauenvermögen bei Lebzeiten des Ehemanns als einen Fall der Rechtsnachfolge im Sinne des § 265 ZPO betrachten (a.M. Goldschmidt Zivilprozessrecht 2. Auflage Seite 296). Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision, der der Erfolg nicht versagt werden kann.
Die herrschende Auffassung hat in neuerer Zeit eingehend begründeten Widerspruch im Schrifttum gefunden (vgl. de Boor Zur Lehre von Parteiwechsel und vom Parteibegriff 1941 Seite 30, 67-68; Bötticher in der Festgabe für Laun 1948 Seite 295 ff). Dabei wird nicht nur auf die unbefriedigenden Folgen eines solchen verlängerten Prozessführungsrechts des Ehemanns, der sein Verwaltungsrecht durch Misswirtschaft (§ 1418 Ziffer 1 und 2 BGB) oder durch Ehescheidung verloren hat, hingewiesen, sondern auch dargetan, dass § 265 ZPO auf Änderungen in der Rechtszuständigkeit, nicht aber auf Änderungen in der Zuständigkeit zur Geltendmachung von Rechten zugeschnitten sei. Dieser Auffassung ist beizutreten.
Die Prozessführungsbefugnis des Ehemannes aus § 1380 BGB fusst nicht auf einem eigenen materiellen Recht des Ehemannes, das etwa wie bei dem Niessbraucher diesem einen eigenen Anspruch gewährt (so noch Planck-Unzner Bem. 1 zu § 1380), vielmehr macht der Mann mit der Klage aus § 1380 BGB ein Recht der Frau, das Bestandteil des Brauenvermögens ist und bleibt, geltend. (RGZ 109, 50; 135, 293; RGRK Bem. 7 zu § 1380 u.a.). Mit der Beendigung dur Verwaltung und Nutzniessung geht diese Klagebefugnis unter, und es lebt die volle Klagebefugnis der Ehefrau, wie sie vor dem gesetzlichen Güterstand bestanden hatte, wieder auf. Ein Übergang der Klagebefugnis des Ehemannes, der sich als Rechtsnachfolge im weiteren Sinne gemäss § 265 ZPO darstellen könnte, tritt hier nicht ein; auch übt der Fortfall der Klagebefugnis keinerlei Wirkung auf den Bestand des den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Rechts aus. Bereits Kiehl (ZZP 30, 289 ff, 321 ff) hat darauf hingewiesen, dass hier eine ähnliche Rechtslage Platz greift, wie sie sich bei der Amtsbeendigung des Konkursverwalters oder des Testamentsvollstreckers findet. Auch hier geht mit der Beendigung des Amtes eine Rechtsstellung unter, ohne dass eine Rechtsnachfolge stattfindet, mögen auch der bisherige Gemeinschuldner bzw. die Erben nunmehr auf Grund der Amtsbeendigung ihre volle Rechtsstellung (wieder) erlangen. Das Reichsgericht (RGZ 155, 353) hat bei dem Testamentsvollstrecker für den Fall der Amtsbeendigung eine Anwendung des § 265 ZPO nicht für richtig gehalten, sondern ist zu einer Anwendung des § 239 ZPO gelangt, indem es den entscheidenden Wert auf den Wegfall des Amtes oder des massgeblichen Verwaltungsrechts gelegt, und indem es geglaubt hat, diesen Wegfall dem Tod einer natürlichen Person im Sinne des § 239 ZPO gleichstellen zu können. Es hat damit eine Fortwirkung des Amtes und der Klagebefugnis gem § 265 ZPO verneint und die Schutzerwägungen des § 265 ZPO für den Prozessgegner nicht durchgreifen lassen. Diese Auffassung wird von der Erwägung gedeckt, dass § 265 ZPO stets den Übergang eines materiellen Rechts im weitesten Sinn voraussetzt und demgemäss die blosse Änderung der Rechtszuständigkeit grundsätzlich als unerheblich für die Fortführung des Rechtsstreits ansieht.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fortfall des Prozessführungsrechts des Ehemannes gemäss § 1380 BGB führt zu der Folgerung, dass auch hier für die Anwendung des § 265 ZPO kein Raum ist. Auch hier kann, ähnlich wie bei dem Konkursverwalter (vgl. dazu Jonas JW 1937, 3249) und dem Testamentsvollstrecker, eine Fortwirkung der Prozessführungsbefugnis nicht gutgeheissen werden, nachdem die Verwalterstellung des Ehemannes aus zwingenden gesetzlichen Gründen aufgehoben worden ist. Auch hier greifen die Schutzerwägungen des § 265 ZPO für den Beklagten nicht durch, weil diese nicht zu einer Aufrechterhaltung der Verwalterstellung führen und der von Anfang an materiell berechtigten Ehefrau nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes hinaus weiterhin ihr wiedererlangtes Prozessführungsrecht nehmen können.
Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes wie hier durch eine freie Vereinbarung zwischen den Ehegatten oder durch eine gerichtliche Entscheidung (rechtskräftiges Scheidungsurteil oder rechtskräftiges Aufhebungsurteil nach § 1418 BGB) herbeigeführt wird. Denn nicht die Art der Beendigung, sondern die Tatsache der Beendigung führt zu den angezeigten Rechtsfolgen, und zwar in der gleichen Weise, wie in den Fällen des § 265 ZPO nicht die Form des Rechtsübergangs, sondern der Übergang des Streitgegenstandes selbst für die Anwendung des § 265 ZPO massgeblich ist.
Schliesslich können auch aus der Kostenfrage, auf die das Berufungsgericht hinweist, in diesem Zusammenhang keine entscheidenden Bedenken hergeleitet werden.
Schon das Reichsgericht (RGZ 109, 48) lässt für den Fall der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch den Tod des Ehemannes diesem Gesichtspunkt keine entscheidende Berücksichtigung zuteil werden, indem es die Frau und nicht die Erben des Ehemannes zur Fortführung des Rechtsstreits für befugt hält und damit in diesem Fall das Frauenvermögen und nicht den Nachlass gegebenenfalls für die Kosten haften lässt. Entscheidend ist hierbei die Erwägung, dass die Prozessführungsbefugnis des Ehemanns nicht einen Schutz für den Prozessgegner zur Sicherstellung seines, etwaigen Kostenanspruchs darstellt, sondern ausschliesslich durch das Verhältnis der Ehegatten zueinander bestimmt wird. So wie es diesen überlassen ist, ob die Ehefrau mit Zustimmung des Ehemanns einen Rechtsstreit über ihr eingebrachtes Gut im eigenen Namen führt, oder ob sie bei Gütertrennung in ihrer Klagebefugnis unbeschränkt ist, und so wie sich der Gegner in diesen beiden Fällen mit dem Frauenvermögen als Haftungsmasse für die Kosten begnügen muss, so kann er auch im Falle der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes während eines schwebenden Rechtsstreits nichts daraus gegen den Eintritt der Ehefrau herleiten, dass ihm nunmehr für seinen etwaigen Kostenanspruch nur noch der Zugriff auf das Frauenvermögen offensteht (ebenso de Boor a.a.O. 67).
Die Ehefrau war demgemäss befugt, ohne Rücksicht auf die Willensrichtung der Beklagten in den Rechtsstreit als Klägerin einzutreten, nachdem der gesetzliche Güterstand beendet und damit die Prozessführungsbefugnis des Klägers in Fortfall geraten war. Dabei kann es im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau unter Anwendung der vom Reichsgericht in RGZ 155, 353 entwickelten Rechtsgrundsätze gemäss § 239 ZPO zu diesem Eintritt in den Prozess als Klägerin verpflichtet war, oder ob für diesen Eintritt, wie de Boor a.a.O. 67 und Bötticher a.a.O. 303 meinen, eine entsprechende Anwendung des § 242 ZPO Platz greifen muss, um der Ehefrau nicht gegen ihren Willen einen ihr unerwünschten Prozess aufzudrängen. Denn auch vom letzten Standpunkt aus muss jedenfalls die Frau jederzeit die Möglichkeit haben, den Prozess aus eigener Initiative zu übernehmen und sich damit die Prozessführung zu eigen zu machen. Von dieser Möglichkeit hat die Ehefrau während des Berufungsverfahrens Gebrauch gemacht. Durch ihre Anzeige, den Rechtsstreit als Klägerin fortführen zu wollen, und durch ihr Auftreten als Partei ist sie Klägerin geworden, ohne, dass hierzu eine besondere Zulassung durch das Berufungsgericht nötig gewesen wäre. Die rechtsirrige Beurteilung durch das Berufungsgericht ändert an dieser Rechtslage nichts, so dass es in der Revisionsinstanz nur einer Berichtigung des Rubrums bedarf, um der Parteistellung der Klägerin den zutreffenden Ausdruck zu geben.
II.
Zu dem Hauptantrag stellt das Berufungsgericht fest, die Klägerin sei zwar im Jahre 1940 entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für ihre erbrechtliche Beteiligung an dem Handelsgeschäft abgefunden worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie sich an der Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft zum gemeinsamen Betrieb des Handelsgeschäfts beteiligt habe. Weder habe sie sich nach ihren eigenen Behauptungen an dem Gründungsvertrag beteiligt, noch sprächen sonstige Anhaltspunkte, wie Mitarbeit an dem gemeinsamen Geschäft. Anmeldung zum Handelsregister, steuerliche Erklärungen gegenüber dem Finanzamt für eine solche Annahme. Auch könne aus dem Auseinandersetzungsvertrag vom 2. März 1941 nichts für eine solche Annahme hergeleitet werden, da auch in diesem Vertrag von einer OHG nicht die Rede sei und die dort gewählte Firmenbezeichnung ebensogut auf ihre Beteiligung als Miterbin an diesem Geschäft hinweisen könne. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision erweisen sich im Ergebnis als unzutreffend. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die gemeinschaftliche Fortführung eines Handelsgeschäfts durch die Erben nicht ohne weiteres die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine offene Handelsgesellschaft darstellt, sondern dass zur Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft auch in diesem Fall stets der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlich ist (KG DR 1940, 977). Dabei kann der Abschluss eines solchen Vertrages, der entsprechend den allgemeinen Vertragsgrundsätzen auch stillschweigend erfolgen kann, nicht allein aus der langen Dauer der Fortführung des Unternehmens gefolgert werden, da die Erben die Erbengemeinschaft und das Geschäft zeitlich unbeschränkt lange fortführen können. Auch die Aufnahme eines Firmenzusatzes oder die Annahme einer neuen Firma ist kein zwingender Anhalt für eine Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine offene Handelsgesellschaft, da bei dieser Sachlage ebensogut auch die Erbengemeinschaft Inhaberin des Handelsgeschäfts sein kann (Bayr.Ob.LG. JW 1931, 3129). Es muss vielmehr stets der gemeinsame Wille der Erben ersichtlich sein, sich zur gemeinsamen Fortführung des Geschäfts als Gesellschaft zusammenzuschliessen.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze lässt die Annahme des Berufungsgerichts, dass aus dem Vortrag der Klägerin der (stillschweigende) Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nicht ersichtlich sei, keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere spricht die Behauptung der Klägerin, ihr seien im Jahre 1940 Auszahlungen auf ihren Gewinnanteil geleistet worden, nicht für eine solche Annahme, da diese Auszahlung auch eine Gewinnausschüttung aus der gemeinsamen Führung des Geschäfts durch die Erbengemeinschaft darstellen kann. Im übrigen sind von der Klägerin keine konkreten Tatsachen vorgetragen worden, die auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages hindeuten; vielmehr lässt der Wortlaut des Vertrages vom 2. März 1941 erkennen, dass auch nach der Auffassung der Parteien bis zu diesem Tage das Handelsgeschäft noch als Bestandteil des ungeteilten Nachlasses anzusehen war, demgemäss also nicht das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft darstellte, sondern noch der Erbengemeinschaft insgesamt zustand.
Auch an der späteren Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft durch die Beklagten, die in der gemeinsamen Anmeldung zum Handelsregister ihren sichtbaren Ausdruck fand, ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht beteiligt gewesen. Dieser Gesellschaftsvertrag wurde nach ihrem Vortrag unter ausdrücklicher Ausschaltung der Klägerin geschlossen und stellte nach ihrer Ansicht einen bewussten Schachzug der Beklagten dar, um sie aus dem Geschäft zu verdrängen. Eine spätere Beteiligung der Klägerin ist ebenfalls nicht ersichtlich, da sie entgegen der Auffassung der Revision diese nicht dadurch herbeiführen konnte, dass sie spätestens mit der Erhebung der Klage ihr Einverständnis mit der Führung des Geschäfts durch die Handelsgesellschaft erklärte. Eine solche Beteiligung kann als Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft nicht durch eine einseitige Erklärung des hinzutretenden Gesellschafters, sondern nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages im Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern herbeigeführt werden. Eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrags ist aber von der Klägerin selbst nicht behauptet worden. Damit erweist sich der Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung ihrer Beteiligung als Gesellschafterin an dem unter der Firma N.-F. geführten Handelsgeschäft erstrebt, als unbegründet.
III.
Die Revision greift in ihren weiteren Ausführungen die Meinung des Berufungsgerichts an, dass ihr erster Hilfsantrag eine Klagänderung darstelle. Die Revision meint, dass dieser Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung ihrer Beteiligung als Miterbin an dem Handelsgeschäft der zum Nachlass gehörigen Firma N.-F. begehre, nicht als eine Klagänderung anzusehen sei, weil er sich auf denselben Tatsachenvortrag stütze und daher nur eine anderweitige rechtliche Beurteilung enthalte. Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden.
Eine Klagänderung kann sowohl darin bestehen, dass der Klagegrund geändert wird, als auch darin, dass sich die Klage auf einen anderen Gegenstand richtet (KG JW 1937, 3155). Der erste Hilfsantrag der Klägerin stellt nun zwar keine. Änderung des Klagegrundes dar, weil er sich auf dasselbe, tatsächliche Parteivorbringen stutzt wie der Hauptantrag, und weil die rechtliche Beurteilung der Klagetatsachen niemals Bestandteil des (tatsächlichen) Klagegrundes ist (RGZ 63, 269; 98, 23). Gleichwohl ist dieser Hilfsantrag als eine Klagänderung anzusehen, weil er eine Änderung des Klagantrags (Klaganspruchs) enthält und eine solche Änderung nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 Ziff 2 und 3 ZPO keine Klagänderung darstellt (RGZ 118, 210). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, selbst wenn man berücksichtigt, dass unter der Erweiterung oder Einschränkung des Klagantrages im Sinne des § 268 Ziff 2 ZPO nicht nur eine grössen- oder mengenmässige, sondern auch eine solche der Art nach zu verstehen ist und demgemäss der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage und umgekehrt noch keine Klagänderung bedeutet (RG JW 1937, 3155; RGZ 171, 203). Denn immer muss sich bei einer solchen Erweiterung oder Einschränkung des Klagantrags der Hilfsantrag in derselben Richtung wie der Hauptantrag bewegen, sich also immer auf dasselbe Rechtsverhältnis beziehen. Das ist nicht der Fall, wenn statt der Feststellung eines gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnisses hilfsweise die Feststellung eines erbrechtlichen Rechts- und Beteiligungsverhältnisses begehrt wird, weil hiermit der ursprüngliche Klagantrag durch einen völlig neuen Klagantrag ergänzt wird. Bei einer solchen Veränderung bleibt nicht mehr das ursprüngliche Klageziel unter einer Erweiterung oder Einschränkung quantitativer oder qualitativer Art unberührt, sondern es tritt ein durchaus neues Klageziel an Stelle des alten. Es muss daher vorliegendenfalls in der Stellung des ersten Hilfsantrags entgegen der Auffassung der Revision eine Klagänderung im Sinne der §§ 264, 268 ZPO erblickt werden.
IV.
Schliesslich wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Änderung der Klage durch Stellung der Hilfsanträge nicht für sachdienlich gehalten und diese daher angesichts des Widerspruchs der Beklagten nicht zugelassen habe. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Ehefrau als Streitgehilfin nicht zur Änderung der Klage befugt sei (§ 67 ZPO), und knüpft daran die Hilfserwägung, dass selbst für die klagende Partei diese Klagänderung unzulässig sei, weil sie nicht als sachdienlich erachtet worden könne. Zur Begründung dieser Ansicht führt das Berufungsgericht aus, dass den Beklagten bei Zulassung der Klagänderung eine Tatsacheninstanz genommen würde und ihnen das nicht zugemutet werden könne. Ferner sei es im vorliegenden Fall untunlich und daher nicht sachdienlich, lediglich eine Klärung der für die Erbauseinandersetzung massgeblichen Grundlagen durch eine Feststellungsklage herbeizuführen, zumal die Zulassung der Klagänderung eine weitere Beweiserhebung notwendig machen würde. Diese Ausführungen, die das Berufungsgericht als Hilfserwägung herangezogen hat, sind rechtlich erheblich, weil die Ehefrau durch ihren Eintritt in den Prozess Klägerin geworden ist und daher die Zulässigkeit ihrer Klagänderung lediglich von der Sachdienlichkeit abhängig ist. Dabei vermögen diese Ausführungen, wie die Revision mit Recht rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu halten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Frage, ob im Einzelfall eine Klagänderung sachdienlich sei oder nicht, in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit diese Frage einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz überhaupt entzogen wäre, sondern nur, dass eine solche Nachprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob der Tatsachenrichter die Grenzen seines Ermessens bei der Verneinung der Sachdienlichkeit überschritten hat (RG JW 1935, 2635; 1936, 929). Für die Grenzen dieses Ermessens, die an den Begriff der Sachdienlichkeit gebunden sind, hat das Reichsgericht in zahlreichen Entscheidungen Grundsätze aufgestellt (RG JW 1936, 385; 1937, 2223; Seuff Arch 92 Nr. 104; Warn 42 Nr. 52). Darnach kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit nicht auf die subjektiven Interessen der Partei, sondern allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit nämlich die Zulassung der Klagänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Zulassung der Klagänderung weitere Erklärungen der Parteien und neue Beweiserhebungen notwendig wacht, da nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien für die Frage der Sachdienlichkeit massgeblich ist. Es kann mit ändern Worten vom Standpunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht als sachdienlich angesehen werden, wenn durch die Zurückweisung einer Klagänderung der Kläger geradezu zur Erhebung einer neuen Klage herausgefordert wird (vgl. RG JW 1935, 2897). Das Reichsgericht hat es demgemäss auch für unerheblich gehalten, ob durch die Zulassung einer Klagänderung in der Berufungsinstanz die Interessen des Beklagten insofern berührt werden, als er dadurch für die Verhandlung über die geänderte Klage eine Tatsacheninstanz verliert (RG Seuff Arch 92 Nr. 104, Warn 1942 Nr. 52). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum (vgl. Erläuterungsbücher zu § 264 ZPO) im allgemeinen Zustimmung gefunden. Dagegen ist der Oberste Gerichtshof in Köln (OGHZ 1, 59) in dem hier wesentlichen Punkt dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht gefolgt und meint, dass bei einer Klagänderung in der Berufungsinstanz der damit verbundene Verlust einer Tatsacheninstanz für die etwaige Sachdienlichkeit der Klagänderung von Bedeutung sein kann. Dabei legt der OGH - insoweit in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht - auch an diesen Gesichtspunkt einen objektiven Maßstab an und fordert für die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts eine auf den einzelnen Fall abgestimmte Abwägung zwischen dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit und dem Gesichtspunkt der grösseren Garantie einer richtigen Entscheidung durch die Gewährung der beiden Tatsacheninstanzen. Diese Auffassung des OGH führt im Ergebnis, dahin, dass der Verlust der zweiten Tatsacheninstanz ein Gesichtspunkt ist, der die Sachdienlichkeit einer Klagänderung im Einzelfall ausschliesst, und dass sich demzufolge der Tatsachenrichter im Rahmen seines Ermessens bewegt, wenn er diesem Gesichtspunkt bei seiner Ermessensentscheidung Bedeutung beimisst. Die zutreffende oder unzutreffende Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes im Einzelfall bliebe damit reine Ermessensentscheidung, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen wäre. Denn in jedem Fall überschreitet der Tatsachenrichter bei der Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes die Grenzen seines Ermessens nicht, weil dieser Gesichtspunkt für seine Entscheidung von Bedeutung sein kann, und weil die Frage, ob dieser Gesichtspunkt, im Einzelfall für seine Entscheidung von Bedeutung ist, allein Gegenstand seiner freien Ermessensentscheidung ist.
Der Senat vermag dieser Auffassung des OGH nicht zu folgen. Rosenberg SJZ 1949, 124 hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Auffassung eine mit dem Gesetz in Widerspruch stehende Erschwerung der Klagänderung in der 2. Instanz gegenüber einer Klagänderung in der 1. Instanz darstellt. Nachdem die früheren Unterschiede zwischen der Klagänderung in der 1. und 2. Instanz mit der Streichung des § 527 ZPO fortgefallen sind und bei Widerspruch des Prozessgegners nunmehr für die Zulassung der Klagänderung allein ihre Sachdienlichkeit entscheidend ist, kann nicht auf dem Wege über eine verschiedene Bewertung der Sachdienlichkeit wiederum eine unterschiedliche Behandlung der Klagänderung in der 1. und in der 2. Instanz eingeführt werden. Hinzu kommt, dass die Zivilprozessordnung dem Gesichtspunkt eines Verlustes der 2. Tatsacheninstanz gegenüber den Anforderungen für ein prozesswirtschaftliches Verfahren keine entscheidende Bedeutung beimisst. So enthält die ausserordentlich differenzierte Regelung des § 529 ZPO keinen Anhalt dafür, dass ein, entsprechendes Interesse des Prozessgegners zu berücksichtigen sei. Im Gegenteil lässt die neu eingeführte Bestimmung des § 540 ZPO erkennen, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers gegenüber den entscheidenden Gesichtspunkten, der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vermeidung jeglicher Prozessverschleppung für die besondere Berücksichtigung eines etwaigen Interesses einer Partei an den 2 Tatsacheninstanzen kein Raum ist. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, dass der Verlust der 2. Tatsacheninstanz kein Gesichtspunkt ist, der für die etwaige Sachdienlichkeit einer Klagänderung, von Bedeutung ist.
Auch der weitere von dem Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die Klagänderung um deswillen nicht sachdienlich sei, weil eine Klärung der Auseinandersetzungsgrundlagen durch ein Feststellungsverfahren hier untunlich sei, erweist sich aus rechtlichen Gründen als unzutreffend. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Miterbe zum Zweck der Auseinandersetzung eine Klage auf Feststellung einzelner Streitpunkte ergeben kann, wenn eine solche Feststellung der Klärung der flir die Auseinandersetzung massgeblichen Grundlagen dient (RG Warn 1909 Nr. 375). Es gelten hier insoweit dieselben rechtlichen Gesichtspunkte, die im einzelnen bei der Auseinandersetzung von Gesellschaften entwickelt worden sind und in diesem Rahmen zu der Anerkennung einer Feststellungsklage geführt haben (vgl. dazu RG JW 1938, 1729). Dabei ist nicht erforderlich, dass eine solche Feststellungsklage gegen sämtliche übrigen Miterben gerichtet wird, falls nur einzelne dieser Miterben der begehrten Feststellung widerstreben (RG Recht 1924 Nr. 1002).
Wenn das Berufungsgericht gleichwohl meint, dass die Klärung der für die Auseinandersetzung massgeblichen Fragen untunlich und daher keineswegs sachdienlich sei, zumal es noch einer Feststellung der Stellungnahme, der beiden anderen Miterben bedürfte, so verkennt es auch hier, den Begriff der Sachdienlichkeit. Das zulässige Feststellungsbegehren, durch das eine Klärung der für die Auseinandersetzung maßgeblichen Grundlagen, herbeigeführt werden soll, kann nicht als untunlich und keineswegs sachdienlich bezeichnet werden. Die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Begehrens schliesst die Sachdienlichkeit ein, da für eine untunliche und daher nicht sachdienliche Feststellungsklage ohnehin das Rechtsschutzinteresse zu verneinen wäre. Des weiteren schliesst die Notwendigkeit einer Beweiserhebung bei Zulassung der Klagänderung die Sachdienlichkeit nicht aus (RG JW 1937, 2223), so dass auch die dadurch etwa bedingte Verzögerung für die Beendigung des Rechtsstreits kein ausreichender Grund ist, die Klagänderung als nicht sachdienlich zu bezeichnen und deshalb nicht zuzulassen.
Aus all dem ergibt sich, dass das Berufungsgericht unter Überschreitung der Grenzen seines Ermessens die Sachdienlichkeit der vorliegenden Klagänderung verneint hat, so dass aus diesem Grund das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerin zurückverwiesen werden muss. Lediglich über den Hauptantrag der Klägerin, der sich als unbegründet erweist, kann schon jetzt entschieden werden, so dass insoweit die Revision der Klägerin zurückzuweisen war.