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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 70.00

Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens; Zusammenhang mit einer Verwendung im ehemaligen Jugoslawien; Feststellung eines fehlerhaften Verhaltens durch den Vorgesetzten; Beantragung von Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 70.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Munzlinger und Hauptmann Eisenacher als ehrenamtliche Richter
am 26. September 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1962 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2017 endet. Zum Hauptmann wurde er mit Wirkung vom 1. April 1993 ernannt. Bis 31. Juli 1999 wurde er als S 3-Offizier im Stab des Verteidigungsbezirkskommandos (VBK) ... in S. verwendet und von dort für die Zeit vom 7. Dezember 1997 bis 15. Juni 1998 als S 3-Stabsoffizier zum Deutschen Anteil Headquarter Multinational Division SE (DtA HQ MND SE) nach M. kommandiert. Vom 1. August 1999 bis 30. März 2000 absolvierte er den Lehrgang für französische Stabsoffiziere an der Ecole D'Etat-Major in C./Frankreich. Seit 1. April 2000 ist er mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2003 als Kompaniechef der Stabskompanie Jägerbrigade ... in F. auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 eingesetzt.

2

Mit Bescheid vom 28. Juli 1998 wies das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) einen Antrag des Kommandeurs des VBK ..., dem Antragsteller nachträglich für die zeitweilige Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens, bezogen auf seine Verwendung als S 3-Offizier im Stab des DtA HQ MND SE in M., HDP-Punkte zuzuerkennen, ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 6 - mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 mangels Beschwer als unzulässig zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 6. Juni 2000 - 12 K 198/98 - ab.

3

Am 17. Dezember 1998 legte der Antragsteller gegen "die Versäumnisse des VBK 46 und des PersABw anlässlich seines Einsatzes im früheren Jugoslawien" Beschwerde ein. Auf einen Hinweis des PersABw, dass die Beschwerde gegen die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung wegen Fristversäumnis unzulässig sein könnte, teilte der Antragsteller dem PersABw mit Schreiben vom 9. Februar 1999 mit:

"Da ich erst nach Rückkehr von meinem SFOR-Einsatz als S 3-Stabsoffizier ... und dem daraus resultierenden Schriftverkehr mit dem zuständigen ZPersBSt ... von den Versäumnissen seitens der S 1-Abteilung VBK ... und des PersABw erfahren habe, ist meine Beschwerde als Dienstaufsichtsbeschwerde zu werten."

4

Mit Schreiben vom 27. Juni 1999 wies der Antragsteller den Rechtsberater des PersABw darauf hin, dass er mit seiner Beschwerde das Ziel verfolge, "auf Fehler in Verfahrensabläufen aufmerksam zu machen und Missstände aufzudecken, damit diese in der Zukunft vermieden werden können".

5

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 an das PersABw erhob der Antragsteller gegen seine Nichtbeförderung zum Major Beschwerde und bat, das Schreiben auch als weitere Beschwerde zu seiner Beschwerde vom 17. Dezember 1998 zu betrachten.

6

Mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 wies der Amtschef des PersABw die Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers vom 17. Dezember 1998 mit der Begründung zurück, es hätten sich keine Anhaltspunkte für ein dienstaufsichtliches Einschreiten im Bereich des PersABw ergeben.

7

Am 21. Januar 2000 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf seine Beschwerden vom 17. Dezember 1998 und 7. Dezember 1999 gegen den Bescheid des PersABw vom 27. Dezember 1999 die "Entscheidung des Truppendienstgerichts". Diese seien als truppendienstliche Beschwerden zu werten, über die der BMVg bisher noch nicht entschieden habe.

8

Der BMVg - PSZ III 5 - hat das Begehren, soweit es sich gegen das PersABw richtet, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2000 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:

10

Durch die Versäumnisse des VBK ... und des PersABw im Zusammenhang mit seiner Verwendung im ehemaligen Jugoslawien seien ihm erhebliche Laufbahnnachteile entstanden, die er nicht bereit sei hinzunehmen. Ihm seien keine HDP-Punkte für die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens während seiner Tätigkeit in Mostar zuerkannt worden. Sein Rechtsschutzziel sei es, baldmöglichst zum Major befördert zu werden, da er in rechtswidriger Weise benachteiligt worden sei.

11

Er beantragt,

den Dienstherrn nach Feststellung seines fehlerhaften Verhaltens zu verurteilen, ihn unverzüglich zu befördern und im Wege des Schadenersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich sowie hinsichtlich des allgemeinen Dienstalters so zu stellen, als wenn er zum 1. Oktober 1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen worden wäre.

12

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Der Antrag sei unzulässig. Soweit er sich gegen vermeintliche Versäumnisse des VBK ... und des PersABw während des Aufenthalts des Antragstellers im früheren Jugoslawien richte, habe sich das Begehren durch die Beendigung des Auslandsaufenthalts erledigt. Ein besonderes Feststellungsinteresse für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der personalbearbeitenden Stellen komme dem Antragsteller nicht zu. Im Übrigen seien die Beschwerden von ihm ausdrücklich als Dienstaufsichtsbeschwerden bezeichnet worden. Seine Erklärung habe daher nur so verstanden werden können, dass er wegen der vermeintlichen Versäumnisse des PersABw lediglich eine "interne" Prüfung verlange. Eine Rückkehr zu einer förmlichen Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung komme rechtlich nicht in Betracht.

14

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdakte des BMVg - PSZ III 5 - 121/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

15

II

Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Personalbearbeitung des PersABw bei seiner Kommandierung als S 3-Stabsoffizier nach Mostar rechtswidrig gewesen sei, ihn unverzüglich zum Major zu befördern sowie Schadenersatz zu leisten, ist unzulässig.

16

Soweit sich das Rechtsschutzbegehren gegen die Verwendung als S 3-Stabsoffizier im ehemaligen Jugoslawien richtet, ist der Antrag gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 und 3 WBO schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine Kommandierung vom 25. November 1997 nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist mit der Beschwerde nach § 1 WBO angefochten hat.

17

Soweit der Antragsteller Versäumnisse des PersABw im Zusammenhang hiermit rügt, hat er sein Vorbringen vom 17. Dezember 1998 im Schreiben vom 9. Februar 1999 ausdrücklich als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnet. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass ihm als Offizier der Unterschied zwischen einer förmlichen Beschwerde und einer form- und fristlosen Dienstaufsichtsbeschwerde bekannt ist (vgl. hierzu auch Beschluss vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 -). Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist kein förmlicher Rechtsbehelf und unterliegt nicht der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte, da die dienstaufsichtliche Prüfung den Vorgesetzten nicht gegenüber ihren Untergebenen obliegt und damit nicht der Wahrung der Rechte der Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO dient (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123>, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 52.00 -).

18

Im Übrigen kann die Personalführung als solche nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90-, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00-).

19

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Beförderung bzw. Schadenersatz sind nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Zudem hat der Antragsteller den ablehnenden Beschwerdebescheid des BMVg - PSZ III 6 - vom 3. März 2000 nicht mit Rechtsbehelfen angefochten und damit bestandskräftig werden lassen.

20

Soweit der Antragsteller die Nichtzuerkennung von HDP-Punkten während seiner Tätigkeit im ehemaligen Jugoslawien rügt, ist auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juni 2000 - 12 K 198/98 - zu verweisen.

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Munzlinger
Eisenacher