Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.2000, Az.: BVerwG 1 WB 52.00
Abhilfe der Teilnahmepflicht ; Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung; Teilnahmepflicht an einem Reintegrationsseminar ; Wiedereingliederung nach einem Auslandsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.09.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 52.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Munzlinger und Oberstleutnant Grube als ehrenamtliche Richter ...
am 26. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2006 endet. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. Oktober 1993 ernannt. Bis 31. März 2000 wurde er als S 1-Stabsoffizier beim Deutschen Anteil (DtA) Stab Eurokorps verwendet und mit Wirkung vom 1. April 2000 mit Dienstantritt 5. Juni 2000 zum Verteidigungsbezirkskommando ... in K. auf einen zbV-Dienstposten versetzt. Vom 18. Juni 1999 bis 9. Dezember 1999 befand er sich als Angehöriger des 3. Kontingents SFOR im Auslandseinsatz.
Mit Befehl vom 12. Januar 2000 ordnete der Dienstälteste Deutsche Offizier (DDO) DtA Stab Eurokorps an, dass alle deutschen Soldaten des 3. Kontingents SFOR vom 1. bis 2. Februar 2000 an einem Reintegrationsseminar zur Bewältigung psychischer Belastungen des Auslandseinsatzes teilzunehmen haben. Mit Schreiben vom 14. Januar 2000 teilte der Antragsteller dem Dienstältesten Deutschen General (DDG) DtA Stab Eurokorps mit, dass ihm aus persönlichen Gründen weder die Teilnahme an diesem Seminar noch der vom DDO geforderte Antrag auf Befreiung möglich sei. Er bitte deshalb zu prüfen, ob die im Befehl des DDO angeordnete Teilnahmepflicht rechtens sei, da nach dem Befehl Nr. 17 des Heeresführungskommandos (HFüKdo) vom 22. Juli 1999 den Soldaten lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden solle, an einer Einsatznachbereitung teilzunehmen.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2000 teilte der DDG dem Antragsteller mit, dass er dessen Schreiben nicht als Beschwerde, sondern als Antrag auf Prüfung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts gewertet habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Teilnahmepflicht rechtmäßig und verbindlich sei.
Entsprechend der dem Schreiben beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung legte der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde beim HFüKdo ein, die der Befehlshaber (Befh) HFüKdo mit Beschwerdebescheid vom 10. Februar 2000 zurückwies. Nachdem der Inspekteur des Heeres (InspH) über die mit Schreiben vom 18. Februar 2000 erhobene weitere Beschwerde nicht entschieden hatte, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Mai 2000 Untätigkeitsbeschwerde.
Der InspH hat diese als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und sie mit seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2000 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Er habe dem DDG am 14. Januar 2000 in einem persönlichen Schreiben, nicht in Form einer Beschwerde, gemeldet, dass ihm aus persönlichen Gründen, die er nicht näher darlegen könne, die Teilnahme am Reintegrationsseminar nicht möglich sei. Mit seiner Beschwerde vom 25. Januar 2000 habe er sich dagegen gewandt, dass der DDG in seinem Antwortschreiben festgestellt habe, dass er den beanstandeten Befehl für rechtmäßig und verbindlich halte. Hierdurch fühle er sich beschwert. Auch der Befh im HFüKdo habe dies so gesehen und seine Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen. Als S 1-Stabsoffizier seien ihm die Voraussetzungen zur Einlegung einer Beschwerde bekannt.
Er beantragt,
die Rechtswidrigkeit der Teilnahmepflicht an dem Reintegrationsseminar im Befehl des DDO DtA Stab Eurokorps festzustellen.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält ihn für unzulässig. Die ursprüngliche Beschwerde habe sich gegen die Eröffnung des Ergebnisses einer dienstaufsichtlichen Prüfung durch den DDG gerichtet, die nicht als truppendienstliche Maßnahme anzusehen sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspH - FüH/RB - 58.00 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Das Begehren des Antragstellers, die Rechtswidrigkeit des Befehls zur Teilnahme an dem Reintegrationsseminar im Befehl des DDO DtA Stab Eurokorps festzustellen, scheitert daran, dass ihm gegenüber dieser Befehl mangels Beschwerdeeinlegung unanfechtbar geworden ist.
Das Schreiben des Antragstellers vom 14. Januar 2000 an den DDG DtA Stab Eurokorps kann nicht als Beschwerde gegen den Befehl des DDO vom 12. Januar 2000 angesehen werden. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Schreibens, in dem der Antragsteller dem DDG mitteilt, dass ihm eine Teilnahme an dem Seminar aus persönlichen Gründen nicht möglich sei und gleichzeitig darum bittet zu prüfen, ob die Teilnahmepflicht rechtens sei. Der Antragsteller hat auch dem Senat gegenüber erklärt, dass es sich bei dem Schreiben vom 14. Januar 2000 nicht um eine Beschwerde, sondern um ein persönliches Schreiben gehandelt habe, und dass ihm als S 1-Stabsoffizier die Voraussetzungen zur Einlegung einer förmlichen Beschwerde bekannt seien. Das Ziel des Schreibens war deshalb eine dienstaufsichtliche Abhilfe der Teilnahmepflicht durch den DDG, nicht aber die förmliche Aufhebung des Befehls durch den zuständigen Vorgesetzten.
Der Antrag ist aber auch insoweit unzulässig, als sich der Antragsteller, gegen das Schreiben des DDG vom 24. Januar 2000 wendet. Da dieser nicht über eine förmliche Beschwerde zu entscheiden hatte, hat er das Schreiben des Antragstellers zu Recht lediglich zum Anlass einer dienstaufsichtlichen Überprüfung genommen und dies dem Antragsteller auch mitgeteilt. Bescheide, die im Wege der Dienstaufsicht ergehen, sind jedoch einer gerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich nicht zugänglich (Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 25.93 -, vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 27, 53.97 - und vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 82.98 - jeweils m.w.N.), denn die dienstaufsichtliche Prüfung obliegt den Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der Rechte der Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung eröffnende Bescheid stellt deshalb dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare dienstliche Maßnahme gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 WBO dar (stRspr.: Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189 [f.]>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123>, vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91-, vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 57.98 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 70.00 - m.w.N.).
Dass der DDG seinem Bescheid eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und der Befh HFüKdo auf die Beschwerde des Antragstellers einen Beschwerdebescheid erlassen hat, führt nicht dazu, das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Prüfung zu einer truppendienstlichen Maßnahme zu machen. Denn ein unstatthafter Rechtsbehelf wird nicht dadurch statthaft, dass eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde. Die truppendienstliche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller liegt allein in dem für ihn unanfechtbar gewordenen Befehl des DDO vom 12. Januar 2000, nicht jedoch in dem Ergebnis der dienstaufsichtlichen Überprüfung durch den DDG.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Munzlinger
Grube