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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1994, Az.: BVerwG 1 WB 25.93

Gerichtliche Überprüfung der Beurteilung eines Soldaten; Beurteilung der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung eines Soldaten; Rechtsmittel eines Soldaten gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht; Anspruch eines Soldaten auf Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem anderen Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 25.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 2. März 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie Oberst Ziegaus, Oberstabsarzt Mayer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ 15). Er wird derzeit als Sanitätsstabsoffizier Arzt in der Sanitätsgruppe U. eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 wurde er zum Oberstabsarzt ernannt. Im Jahr 1988 war der Antragsteller im Bundeswehrkrankenhaus U. eingesetzt. Mit Verfügung vom 5. Juli 1988 hob der Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses U. als nächsthöherer Vorgesetzter die planmäßige Beurteilung des Antragstellers vom 6. Mai 1988 (zum 31. März 1988) "gemäß ZDv 20/6 Nr. 901 auf, weil folgende Bestimmungen nicht beachtet wurden: ZDv 20/6, Nr. 614 sowie Anlage 6 I a. und b und II. 02". Die Beurteilung einschließlich der hierzu entstandenen Vorgänge wurden vernichtet, eine Erstausfertigung des Aufhebungsvermerks zur Stammakte und eine Zweitausfertigung zur Zusatzakte genommen (vgl. Aufhebungsvermerk vom 22. Juli 1988). Unter dem 22. Juli 1988 erstellte der Vorgesetzte des Antragstellers, Oberstarzt und Leitender Arzt Abteilung I Professor Dr. N., die Neufassung der Beurteilung zum 31. März 1988. In der gebundenen Beschreibung wurde dem Antragsteller zweimal die Wertung "2", zehnmal die Wertung "3" und dreimal die Wertung "4" zuerkannt. In der freien Beschreibung wurde ihm viermal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt (Verantwortungsbewußtsein, Durchsetzungsvermögen, Kameradschaft und geistige Fähigkeiten). In der zum 31. März 1990 fälligen planmäßigen Beurteilung vom 23. Februar 1990, die ebenfalls von Oberstarzt Professor Dr. N. erstellt wurde, erhielt der Antragsteller in der freien Beschreibung einmal die Wertung "2", elfmal die Wertung "3" und dreimal die Wertung "4". In der freien Beschreibung wurde ihm zweimal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt (Verantwortungsbewußtsein und Kameradschaft).

2

Die Beurteilung vom 22. Juli 1988 war dem Antragsteller am 29. Juli 1988, die vom 23. Februar 1990 noch am selben Tag eröffnet worden.

3

In der Beurteilung vom 12. Februar 1992 (zum 31. März 1992), die sich auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Antragsteller als Sanitätsstabsoffizier Arzt und Truppenarzt beim Panzergrenadierbataillon ... eingesetzt war, erhielt der Antragsteller in der freien Beschreibung einmal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" und zweimal die Wertung "3". In der freien Beschreibung wurde ihm dreimal der Ausprägungsgrad "B" (Verantwortungsbewußtsein, Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung, Kameradschaft) zuerkannt.

4

Mit Schreiben vom 10. Januar 1991 beanstandete der Antragsteller (damals Angehöriger der 1./Panzergrenadierbataillon ...) gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die beiden planmäßigen Beurteilungen 1988 und 1990 und führte wörtlich aus:

"Betr.:Beförderung zum Oberstabsarzt
hier: Beurteilungen 1988 und 1990

Aus mir im Nachhinein nicht erklärlichen Gründen ist meine Beurteilung vom 06.05.88 aufgehoben worden und durch eine deutlich schlechtere Beurteilung neugefaßt (22.07.88) worden. Eine schriftliche Stellungnahme der aufhebenden Stelle ist mir damals nicht eröffnet worden (ich halte dies für einen Formfehler und bitte nachträglich um Überreichung dieser schriftlichen Stellungnahme).

In gutem Glauben daran, daß angeblich 25 von 26 abgegebenen Medizinerbeurteilungen auf Weisung des Sanitätsamtes herabgestuft wurden, habe ich die zweite Beurteilung 1988 unterschrieben. In Konsequenz dieser deutlich schlechteren zweiten Beurteilung und der in weiten Teilen wortgleichen Beurteilung von 1990, habe ich auf absehbare Zeit keinerlei Chance zum Oberstabsarzt befördert zu werden, wie ich erst jetzt erfahren habe.

Andererseits sind inzwischen alle meine Jahrgangskameraden, die mit mir in U. ausgebildet wurden und auch dort beurteilt wurden, Oberstabsarzt geworden. Gegen die Benachteiligung beschwere ich mich und bitte um die Erstellung einer außerplanmäßigen Beurteilung, wie mir auch von meinem Erstbeurteilenden, Herrn Prof. Dr. N., Oberstarzt, geraten wurde."

5

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1992 erklärte der Antragsteller gegenüber dem BMVg, daß sich seine Beschwerde vom 10. Januar 1991 auch gegen die Aufhebungsverfügung vom 5. Juli 1988, gegen die Neufassung der Beurteilung vom 6. Mai 1988 und gegen die Beurteilung vom 23. Februar 1990 richte.

6

Diese Beschwerde wies der Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr (SanABw) mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Von dem Aufhebungsvermerk habe der Antragsteller spätestens am 22. Juli 1988 Kenntnis haben müssen. Das genaue Eröffnungsdatum lasse sich allerdings nicht mehr ermitteln. Auf Grund des langen Zeitraums sei dies jedoch ohne Bedeutung.

7

Im Rahmen einer ergänzenden dienstaufsichtlichen Würdigung stellte der Amtschef SanABw fest, daß die Unterrichtung über die Aufhebung der Beurteilung und ihrer Gründe den Vorschriften der Nr. 902 c ZDv 20/6 entsprochen hätte. Die mündliche Eröffnung habe genügt. Eine Schriftform sei nicht vorgesehen. Eine Weisung, "25 von 26 Sanitätsoffizierbeurteilungen" herabzustufen, sei nie erteilt worden. Einige Beurteilungen hätten nur deshalb aufgehoben werden müssen, weil die Festlegung des Ausprägungsgrades nicht durch die jeweiligen freien Beschreibungen nachvollziehbar begründet gewesen sei und demgemäß nicht den Vorgaben der ZDv 20/6 entsprochen hätte.

8

Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 28. Dezember 1992 gegen Empfangsschein ausgehändigt.

9

Mit Schreiben vom 4. Januar 1993 erhob der Antragsteller "weitere Beschwerde", in der er zur Begründung wörtlich ausführte:

"Sie erklären meine Beschwerde nach § 6 Absatz 1 WBO für unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Insofern ist Ihr Bescheid nach der geltenden Vorschriftenlage nicht zu beanstanden, wenngleich ich die geltenden Vorschriften nach eigener Erfahrung für in diesem Punkt unzulänglich halte. Die Tatsache, daß die Inhalte der ärztlichen Weiterbildung von Assistenten im beinahe willkürlichen Ermessen des jeweiligen Abteilungsleiters liegen ... unterbindet automatisch das Eingehen 'fristgerechter' Beschwerden, da solche Beschwerden zwangsläufig dazu führen, daß die Weiterbildungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers durch den Abteilungsleiter inhaltlich bis zur Bedeutungslosigkeit beschnitten werden ..., - aber dies nur zur Erläuterung.

Ich beschwere mich hier gegen die Ihrerseits praktizierte Wahrnehmung der Dienstaufsichtspflicht ..."

10

Mit Bescheid vom 11. März 1993 wies der Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens (InspSan) die weitere Beschwerde zurück. Diese Beschwerde sei verspätet, da sie erst am Dienstag, dem 12. Januar 1993, bei ihm eingegangen sei. Sie sei aber auch deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen die Beschwerdeentscheidung des Amtschefs SanABw als solche, sondern nur gegen den dienstaufsichtlichen Teil des Bescheides richte. Die dort getroffenen Feststellungen begründeten aber keine individuelle Beschwer. Anlaß für ein dienstaufsichtliches Einschreiten bestehe darüber hinaus nicht.

11

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. März 1993 ausgehändigt.

12

Mit Schreiben vom 25. März 1993 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der InspSan mit seiner Stellungnahme vom 30. April 1993 dem Senat vorgelegt.

13

Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung führt der Antragsteller im wesentlichen aus:

14

Die weitere Beschwerde sei nicht verspätet gewesen, da sie am 4. Januar 1993 bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen sei. Er greife im übrigen seine Beurteilungen nicht wegen der "Wertungen der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung" an, sondern deshalb, weil wesentliche Voraussetzungen für deren Rechtswirksamkeit und Rechtsbeständigkeit fehlten. Beide Beurteilungen wiesen formelle und materielle Mängel auf. Zu keinem Zeitpunkt habe er eine Frist versäumt oder sogar so etwas wie eine Fristversäumnis eingeräumt.

15

Durch eine dienstlich unrichtige Aussage von Oberstarzt Professor Dr. N. sei er arglistig getäuscht worden und habe in dem Moment, als sich die Aussage als unwahr herausgestellt habe (Jahreswechsel 1990/1991) durch Befragen vereinzelter Kollegen, seinen schriftlichen Einspruch "fristgerecht" erhoben, indem er sich gegen die Benachteiligung mit Schriftsatz vom 10. Januar 1991 beschwert und um eine Sonderbeurteilung gebeten habe. In seiner Beschwerde vom 4. Januar 1993 habe er ausdrücklich den Inhalt des "Aufklärungsgesprächs" mit Oberstarzt Professor Dr. N. als unwahr bezeichnet (Ende erste Seite, Anfang zweite Seite). Die letzte Klarheit habe jedoch erst der Bescheid des InspSan vom 11. März 1993 gebracht. In seinem Schreiben vom 10. Januar 1991 habe er sich primär gegen die von ihm empfundene Benachteiligung beschwert und sekundär um die Erstellung einer Sonderbeurteilung gebeten. Entscheidend für die ihm zuteil gewordene Benachteiligung sei ein ständig verschlechtertes Verhältnis zwischen seinem früheren Fachvorgesetzten, Oberstarzt a.D. Professor Dr. H., und ihm gewesen. Er sei vom Einser-Examenskandidaten zu einem der am meisten mißbrauchten Prügelknaben der Abteilung Chirurgie geworden. So sei ihm insbesondere von Professor Dr. H. verübelt worden, wenn er nach einer Dienstnacht nach Hause gegangen sei, um sich auszuschlafen. Das deutlichste Druckmittel von Oberstarzt a.D. Professor Dr. H. sei jedoch neben seinem "Abstieg" in der Abteilung von der Privatstation über die chirurgische Wache in die Ambulanz (= OP-Verbot) eine großzügige Freistellung zu Truppenarztvertretungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit gewesen, mit der Folge, keine Möglichkeiten der Weiterbildung gehabt zu haben. Anläßlich einer Truppenarztvertretung in D./E. sei er bei Oberstarzt Dr. S. vorstellig geworden. Das Gespräch habe jedoch damit geendet, daß Dr. S. dieses wütend beendet habe. Eine Beschwerde dagegen habe er allerdings nicht eingelegt. Nach seiner festen Überzeugung handelt es sich bei seiner - des Antragstellers - Herabsetzung der zunächst guten Beurteilung auf eine wesentlich schlechtere um eine Art "Retourkutsche" von Dr. S. für "unbequemes Verhalten". Hieran hätten die Oberstärzte a.D. Professor Dr. H., Dr. S., Dr. Na. und Professor Dr. N. gemeinschaftlich mitgewirkt, jedenfalls hätten die beiden strittigen Beurteilungen nichts mit den von ihm gezeigten Leistungen zu tun gehabt. Der Grund für die ihm zuteil gewordene Behandlung liege letztendlich darin, daß er am omnipotenten Anspruch von Oberstarzt a.D. Professor Dr. H. gescheitert sei, der alldiejenigen unter Druck gesetzt habe, die nach einem 24-Stundendienst in den bestimmungsmäßig vorgesehenen Dienstausgleich gehen wollten. Nur aus dem Revanchegedanken heraus sei es möglich gewesen, daß zwei solche bis ins Groteske widersprüchliche Beurteilungen, von denen jede für sich auch noch mindestens einen formellen "k.o.-Punkt" enthielt (fehlender Fachbeitrag, absolut unzuständige Vorgesetzte), sowohl bei der "Dienstaufsicht" und bei "P" (Oberstarzt Dr. Na.) unbeanstandet hätten passieren können. Oberstarzt Professor Dr. N. und Oberstarzt Dr. S. hätten genau gewußt, daß er der Aufhebung seiner guten Beurteilung von 1988 durch Oberstarzt Dr. S. und eine Verschlechterung um eineinhalb Noten im Durchschnitt niemals hingenommen hätte, wenn ihm bewußt gewesen wäre, daß seine Beurteilung die einzige gewesen sei, die verschlechtert worden sei und daß die Aufhebung nicht durch das (neutrale) Sanitätsamt, sondern durch den (befangenen) Oberstarzt Dr. S. veranlaßt worden sei. In diesem Zusammenhang sei er von Oberstarzt Professor Dr. N. arglistig getäuscht worden, habe andererseits in dieser Abteilung aber eine relativ gute Ausbildung und ein gutes Abschlußzeugnis erhalten. Ungeachtet seiner schlechten Beurteilungen (zweimal etwa "3,5") sei ihm von Oberstarzt Dr. Na. eine Berufssoldatenlaufbahn als allgemeiner Arzt und Arbeitsmediziner angeboten worden. Aus den von ihm geschilderten Vorgängen ergäben sich die Nichtigkeitsgründe, die für die Aufhebung der beiden strittigen Beurteilungen nach seiner Überzeugung ausschlaggebend sein müßten.

16

Zum Beweis seines Tatsachenvortrags hat der Antragsteller in einer Anlage zum Schriftsatz vom 18. Juni 1993 eine Reihe von Zeugen benannt.

17

Der InspSan beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

18

Die weitere Beschwerde sei zwar nicht wegen Fristversäumnis unzulässig gewesen. Ihre Unzulässigkeit ergebe sich aber daraus, daß sich der Antragsteller ausdrücklich nur noch gegen die "praktizierte Wahrnehmung der Dienstaufsichtspflicht" gewandt habe, den Beschwerdebescheid im übrigen also habe bestandskräftig werden lassen. Eine gerichtliche Kontrolle dienstaufsichtlicher Maßnahmen sei ebenfalls ausgeschlossen. Eine Aufhebung der strittigen Beurteilungen im Wege der Dienstaufsicht sei letztlich durch Nr. 901 ZDv 20/6 ausgeschlossen, nachdem die nächstfolgende Beurteilung zum 31. März 1992 aufgestellt worden sei.

19

Im übrigen sei die weitere Beschwerde, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet gewesen, da die Anfechtung der Beurteilungen zum 31. März 1988 bzw. 31. März 1990 zu Recht als nicht fristgerecht angesehen worden sei. Sämtliche Gründe, die möglicherweise die Annahme von eine Beschwer begründenden Zuständigkeitsmängeln hätten rechtfertigen können, seien dem Antragsteller bei Eröffnung der Beurteilung bekannt gewesen oder hätten ihm zumindest bekannt sein können. Neue rechtliche Bewertungen oder Erkenntnisse über nachteilige Auswirkungen der Beurteilungen, wie z.B. Verzögerungen bei der Beförderung, setzten keine neue Beschwerdefrist in Gang. Da auch keine Nichtigkeitsgründe erkennbar seien, komme eine Aufhebung unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des InspSan - InSan/RB 25-05-11 WB 11/93 -, die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, die Akten BVerwG 1 WB 13.93 und die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - Az. 415/91 - hierzu haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

21

II

1.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 1988, mit der die Beurteilung vom 6. Mai 1988 aufgehoben worden ist sowie die Aufhebung der Beurteilungen vom 22. Juli 1988 und vom 23. Februar 1990.

22

Dieses Begehren kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller seine weitere Beschwerde ausdrücklich auf die dienstaufsichtliche Würdigung seines Vorbringens beschränkt hatte und die Zurückweisung seiner Beschwerde durch den Amtschef SanABw wegen Versäumung der Beschwerdefrist ausdrücklich hingenommen hat. Nicht anders können nämlich die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. Januar 1993, "Sie erklären meine Beschwerde nach § 6 Absatz 1 WBO für unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Insofern ist Ihr Bescheid nach der geltenden Vorschriftenlage nicht zu beanstanden ...", verstanden werden, zumal die sich dann hieran anschließende Kritik des Antragstellers an diesem Ergebnis mit der Erklärung endet: "- aber dies nur zur Erläuterung."

23

Verdeutlicht wird diese Aussage auch noch durch den weiteren Satz:

"Ich beschwere mich hier gegen die Ihrerseits praktizierte Wahrnehmung der Dienstaufsichtspflicht..."

24

Der Antragsteller wollte damit ersichtlich allein die dienstaufsichtliche Würdigung durch den Amtschef SanABw zum Gegenstand seiner "weiteren Beschwerde" machen.

25

Dem steht nicht entgegen, daß er in diesem Zusammenhang auf das Beurteilungsverhalten von Oberstarzt Professor Dr. N. hinweist. Denn auch insoweit verweist er ausdrücklich auf § 12 WBO und darauf, daß im Wege der Dienstaufsicht diesen Beschwerdepunkten nachgegangen werden müsse. Er sehe sein Schreiben vom 16. Oktober 1992 insoweit als nicht beantwortet und damit die Pflicht zur Dienstaufsicht als nicht erfüllt an. Der Antragsteller bittet des weiteren, im Rahmen der Dienstaufsicht zu seinen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen und die Beurteilung aufzuheben. Das gesamte Vorbringen in dieser "weiteren Beschwerde" des Antragstellers kann daher nur als Antrag auf weitere Überprüfung im Rahmen der Dienstaufsicht, nicht aber als Beschwerde im Sinne der Wehrbeshwerdeordnung verstanden werden. Der Bescheid des InspSan vom 11. März 1993, in dem sich dieser im übrigen ausdrücklich auf die Bestandskraft der angefochtenen Beurteilungen beruft, beinhaltet daher auch lediglich eine dienstaufsichtliche Überprüfung der "weiteren Beschwerde". Bescheide, die im Wege der Dienstaufsicht ergehen, sind jedoch einer gerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Die dienstaufsichtliche Prüfung obliegt dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient nicht der Wahrung der Rechte der Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der das Ergebnis derartiger Überprüfungen eröffnende Bescheid enthält demgemäß als solcher dem Soldaten gegenüber keine anfechtbare "dienstliche Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, § 21 WBO (ständige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123> und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 94.91 -).

26

2.

Unabhängig davon kann die Entscheidung des Amtschefs SanABw und der diese Entscheidung bestätigende Bescheid des InspSan, in dem sich dieser zumindest hilfsweise mit der eigentlichen Beschwerdeentscheidung auseinandergesetzt hat, auch in der Sache nicht beanstandet werden. Die Beschwerde des Antragstellers vom 10. Januar 1991 wurde vom Amtschef SanABw zu Recht insgesamt als verspätet und daher unzulässig zurückgewiesen.

27

Die Beurteilungen vom 22. Juli 1988 und vom 23. Februar 1990 waren beim Eingang der Beschwerde vom 10. Januar 1991 längst bestandskräftig. Da dem Antragsteller die Beurteilung vom 22. Juli 1988 am 29. Juli 1988, die vom 23. Februar 1990 am selben Tag eröffnet worden war, hätte er gemäß § 6 Abs. 1 WBO gegen die Beurteilung 1988 spätestens am 12. August 1988 und gegen die Beurteilung 1990 spätestens am 9. März 1990 Beschwerde einlegen müssen. Seine Beschwerde vom 10. Januar 1991 war daher in beiden Fällen verspätet.

28

Der Antragsteller konnte sich auch nicht durch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung an der fristgerechten Einlegung seiner Beschwerde gehindert sehen (§ 7 Abs. 2 WBO). Denn Beurteilungen bedürfen keiner Rechtsmittelbelehrung, da es sich um Erstmaßnahmen handelt, mit der kein Gesuch des Antragstellers zurückgewiesen wird (Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251> und vom 27. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 97.92 -).

29

Die angebliche Aussage von Oberstarzt Professor Dr. N., die Aufhebung der Beurteilung vom 6. Mai 1988 sei auf Weisung des Amtschefs SanABw und bei nahezu allen Sanitätsoffizieren erfolgt, war für den Antragsteller kein Hinderungsgrund, sich gegen die dann neu erstellte Beurteilung mit der Beschwerde zu wenden. Dem Antragsteller waren sämtliche von ihm nunmehr gegen diese (und die Beurteilung 1990) vorgetragenen Umstände zum damaligen Zeitpunkt bekannt. Er konnte auch die angebliche Verschlechterung des Beurteilungsbildes ohne weiteres erkennen. Erst recht gilt dies für die Beurteilung vom 23. Februar 1990, die im übrigen in keinem Zusammenhang mit der Aufhebung der Beurteilung vom 6. Mai 1988 steht. Waren dem Antragsteller sonach im Zeitpunkt der Erstellung und Eröffnung der beiden Beurteilungen alle Umstände bekannt, die nach seiner Meinung die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilungen, also sowohl der vom 22. Juli 1988 wie auch der vom 23. Februar 1990, erweisen sollen, hätte er dies in einer fristgerecht eingelegten Beschwerde geltend machen können. Mit Ablauf der Beschwerdefrist sind daher beide Beurteilungen bestandskräftig geworden. Die Beschwerde vom 10. Januar 1991 wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

30

Dafür, daß die beiden Beurteilungen nichtig sein könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Sachvortrag des Antragstellers irgendwelche Anhaltspunkte. Der Antragsteller trägt selbst vor, daß er im Beurteilungszeitpunkt in der Abteilung für Inneres des Bundeswehrkrankenhauses U. eingesetzt war und daß Leiter dieser Abteilung Oberstarzt Professor Dr. N. und damit der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte war. Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob in der Beurteilung alle erforderlichen Beiträge gewürdigt und berücksichtigt wurden, ist kein Fehler, der zur Nichtigkeit einer Beurteilung führen kann. Sollte eine Beurteilung auf nicht ausreichenden Erkenntnissen beruhen, mag das deren Fehlerhaftigkeit begründen, nicht aber deren Nichtigkeit.

31

Denn insoweit handelt es sich nicht um offenkundige, d.h. für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtliche Fehler, d.h., daß sich ihm diese Fehlerhaftigkeit geradezu aufdrängen müßte (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 44 RdNr. 9; vgl. auch Beschluß vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 103.89 -). Von einer solchen Offenkundigkeit kann bei der Frage, ob ein Beurteilungsbeitrag erforderlich ist, überhaupt oder hinreichend gewürdigt wurde, schon deshalb keine Rede sein, weil der Beurteilende in seiner Entscheidung, inwieweit er einen Beurteilungsbeitrag übernimmt, nicht gebunden ist (vgl. Nr. 504 a ZDv 20/6).

32

Die Aufhebungsverfügung vom 5. Juli 1988 war im Januar 1991 ebenfalls rechtsbeständig. Der Antragsteller hat gegen die Aufhebungsverfügung nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt. Denn spätestens mit der Eröffnung der neuen Beurteilung am 29. Juli 1988 konnte und mußte der Antragsteller erkennen, daß sich - wie er behauptet - das Beurteilungsbild gegenüber der aufgehobenen Beurteilung deutlich verschlechtert hatte. Indem der Antragsteller diese Beurteilung hat bestandskräftig werden lassen, hat er notwendig auch die Aufhebung der Beurteilung vom 6. Mai 1988 hingenommen und damit bestandskräftig werden lassen. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Antragsteller durch die angebliche Äußerung von Oberstarzt Professor Dr. N., die Aufhebung sei auf Anweisung des Amtschefs SanABw und bei sehr vielen Sanitätsoffizieren erfolgt, angeblich gehindert gesehen hat, gegen die Aufhebungsverfügung vorzugehen. Denn die den Antragsteller allein belastende deutliche Verschlechterung seines Beurteilungsbildes steht mit dieser Äußerung, unterstellt sie wäre in dieser Form gefallen, nicht im Zusammenhang. Die den Antragsteller belastende Verschlechterung seines Beurteilungsbildes hat er, wie er selbst vorträgt, gesehen, und die Umstände, die hierfür nach seiner Meinung maßgebend waren, waren ihm auch schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt. Er hätte daher auch spätestens mit der Eröffnung der Beurteilung vom 22. Juli 1988 am 29. Juli 1988 Anlaß und die Möglichkeit gehabt, sich (auch) gegen die Aufhebungsverfügung vom 5. Juli 1988 innerhalb der Beschwerdefrist zu wenden, mit der Folge, daß bei erfolgreichem Abschluß dieses Verfahrens die Beurteilung vom 6. Mai 1988 hätte wiederhergestellt werden müssen (vgl. Beschluß vom 10. September 1968 - BVerwG 1 WB 19.68 - <BVerwGE 33, 183, 3. Leitsatz>).

33

Die vom Antragsteller benannten Zeugen können sämtlich Aussagen nur zu Tatsachen machen, die nach Meinung des Antragstellers die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung 1988 und 1990 begründen könnten. Für die vorliegende Entscheidung sind solche Tatsachen jedoch - wie dargelegt - unerheblich. Einer Beweiserhebung bedurfte es daher nicht.

34

Der Antrag war nach alldem zurückzuweisen.

35

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl
Ziegau
Mayer