Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.1993, Az.: BVerwG 1 WB 97.92
Rechtswidrigkeit einer Beförderung eines Soldaten; Nichtbeachtung einer Beförderung durch fehlerhafte Ermessensentscheidung und falsche Anwendung des Beurteilungssystems des Vorgesetzten; Anfechtbarkeit von Beurteilungen von Soldaten oder Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 97.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 3 WBO
- § 1 WBO
- § 7 Abs. 2 WBO
- Nr. 202 b ZDv 20/6
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 27. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie Oberst Kratz, Oberstleutnant Rupp als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird derzeit im Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... in A. als Technischer Stabsoffizier eingesetzt. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 1994, weil er gemäß § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz) in den Ruhestand versetzt werden wird. Die Zurruhesetzungsurkunde wurde dem Antragsteller noch nicht ausgehändigt.
Am 15. Juni 1989 wurde der Antragsteller vom Kommandeur des PzGrenBtl ..., Oberstleutnant A., zum 30. September 1989 planmäßig wie folgt beurteilt: In der gebundenen Beschreibung erhielt er zweimal die Wertung "1", zweimal die Wertung "2", achtmal die Wertung "3" und zweimal die Wertung "4". In der freien Beschreibung wurde ihm einmal der Ausprägungsgrad "B" (Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung) zuerkannt. Diese Beurteilung wurde dem Antragsteller am 16. Juni 1989, die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 31. Juli 1989 am 14. August 1989 eröffnet.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1990 beantragte der Antragsteller seine Beförderung zum Oberstleutnant zum 1. April 1990 oder dem nächstmöglichen Zeitpunkt im Jahre 1990. Er begründete seinen Antrag unter anderem damit, daß die planmäßige Beurteilung vom 15. Juni 1989 im Gegensatz zu früheren Beurteilungen "ein seinem Leistungsstand unangemessenes und damit falsches Ergebnis dokumentiere". Die Nichtbeachtung bei der Beförderung zum 1. April 1990 sei auf eine fehlerhafte Ermessensentscheidung und eine falsche Anwendung des Beurteilungssystems zurückzuführen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1990 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 8 - den Antrag auf Beförderung ab. Die Beurteilung sei verfahrensgerecht erstellt und inhaltlich schlüssig. Sie habe Rechtsbestand und könne damit für das Auswahlverfahren für die Beförderung herangezogen werden. Der Antragsteller habe bisher auf der Grundlage des Auswahlverfahrens für die Beförderung von Offizieren in der Beförderungsreihung keinen Platz erreicht, der eine Beförderung ermöglicht hätte. Nach derzeitigem Stand sei auf Grund seines Platzes in der Beförderungsreihenfolge eine Beförderung zum 1. Oktober 1990 ebenfalls nicht wahrscheinlich.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. Mai 1990 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 11. Juni 1990, beim BMVg eingegangen am 13. Juni 1990, legte der Antragsteller unter Angabe des Betreffs "Beförderung zum Oberstleutnant" gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Sein Begehren sei in dem Bescheid nicht entsprechend berücksichtigt worden. Die Beurteilung vom 15. Juni 1989 sei in sich nicht schlüssig, weil sie seinem Leistungsbild für den Beurteilungszeitraum nicht entspreche. Oberstleutnant L. habe mit seinem Beurteilungsbeitrag vom 10. März 1988 die Aufrechterhaltung der vorangegangenen "2 C"-Beurteilung vom 13. Juli 1987 beabsichtigt. Dem habe jedoch der Beurteilungsbeitrag vom Inhalt und dem Notendurchschnitt her nicht entsprochen. Die Meinung des Beurteilenden, er habe ihn überdurchschnittlich beurteilt, sei unzutreffend, da dieser bei seiner Aussage von der Wertung "4" als "Norm-Mitte" ausgehe, was zu einer Verschlechterung seiner Platzziffer geführt habe. Sowohl Oberstleutnant Lutz in seinem Beurteilungsbeitrag wie der Beurteilende, Oberstleutnant A., wären zu besseren Ergebnissen gekommen, hätten sie die Existenz der "Beurteilungstabelle" gekannt. Seine Chancen für eine Beförderung wären dann leistungsgerecht erhalten geblieben. Er fühle sich daher nach wie vor falsch beurteilt und somit ungerecht behandelt. Er beantrage die Aufhebung der Beurteilung vom 15. Juni 1989 und Neuerstellung einer für den betreffenden Beurteilungszeitraum leistungsgerechten Beurteilung, damit seine in der Eignungsreihenfolge verloren gegangenen, zuvor relativ guten Beförderungschancen wiederhergestellt werden würden.
Mit Bescheid vom 14. August 1990 wies der BMVg - VR I 1 - die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unbegründet. Der Antragsteller habe in der Beförderungsreihung zum 1. April 1990 die Platzziffer 429 gehabt, sei also für eine Beförderung nicht in Betracht gekommen. Soweit er ausführe, diese beruhe auf der rechtswidrigen Beurteilung vom 15. Juni 1989, müsse er sich die Bestandskraft dieser Beurteilung entgegenhalten lassen. Neue Tatsachen, die anläßlich dieser Beurteilung noch nicht bekanntgewesen seien und die die Rechtswidrigkeit der Beurteilung begründen könnten, seien nicht vorgetragen. In die Bestandskraft der Beurteilung könne daher nicht eingegriffen werden.
Lediglich zur Information werde darauf hingewiesen, daß alte mit neuen Beurteilungen nicht vergleichbar seien. Die Bewertung der planmäßigen Beurteilung vom 15. Juni 1989 sei ausschließlich auf der Grundlage der ZDv 20/6 (neu) erfolgt.
Mit Schreiben vom 10. September 1990, eingegangen am 12. September 1990, erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Minden mit dem Antrag,
- 1.
unter Aufhebung des Beurteilungsbeitrags vom 10. März 1988 und der planmäßigen Beurteilung vom (richtig: zum) 30. September 1989 sowie der Bescheide des BMVg vom 30. (richtig: 11.) Mai 1990 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 14. August 1990 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Oberstleutnant zu befördern,
- 2.
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Entscheidungen dahingehend zu bescheiden, daß sie den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen habe.
Er begehre die alsbaldige Beförderung zum Oberstleutnant auf der Grundlage der vorletzten planmäßigen Beurteilung vom 31. (richtig: 13.) Juli 1987, hilfsweise aber unter Aufhebung des Beurteilungsbeitrags vom 10. März 1988 und der planmäßigen Beurteilung vom (richtig: zum) 30. September 1989 eine neue Beurteilung, die es ihm ermögliche, alsbald zum Oberstleutnant befördert zu werden.
Mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 hat das Verwaltungsgericht Minden folgendes entschieden:
"1.
Für die Klage, soweit sie auf Aufhebung der planmäßigen Beurteilung des Klägers vom 30.09.1989 einschließlich des Beurteilungsbeitrages des Oberstleutnants Lutz vom 10.03.1988 sowie des dazu ergangenen Bescheides des Bundesministers der Verteidigung vom 11.05.1990 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 14.08.1990 gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten unzulässig. Das Verfahren wird insoweit abgetrennt und unter dem bisherigen Aktenzeichen an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, München, Schwere-Reiter-Straße 37, verwiesen.2.
Soweit das Verfahren darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Oberstleutnant zu befördern, wird es unter dem neuen Aktenzeichen 10 K 2515/92 bis zur Erledigung des Verfahrens zu 1) bei dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ausgesetzt."
Unter dem 13. November 1992 teilte der Antragsteller dem Verwaltungsgericht M. mit, daß er mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 zum Oberstleutnant befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden sei. Auf Grund dessen habe sich die Beförderungsklage in der Hauptsache erledigt, nicht jedoch die Anfechtungsklage auf Aufhebung der Beurteilung zum 30. September 1989 einschließlich des Beurteilungsbeitrags vom 10. März 1988.
Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht M. führt der Antragsteller nunmehr ergänzend noch folgendes aus: Es sei zwar richtig, daß ein Beurteilungsbeitrag separat nicht angegriffen werden könne, weil es sich um keine der Beschwerde zugängliche Maßnahme handele. Hier bestehe allerdings die Besonderheit dieses Beurteilungsbeitrags darin, daß die darin enthaltenen Fehler kausal für die ebenfalls fehlerhafte Beurteilung zum 30. September 1989 geworden seien. Insoweit verweise er auf seine Ausführungen unter II. 3 der Klageschrift vom 22. Oktober 1990. Der gegen die Beurteilung gerichtete Antrag sei auch nicht verfristet. Gemäß § 7 Abs. 2 WBO hätte er über Frist und Form einer Beschwerde belehrt werden müssen. Eine derartige Belehrung sei nicht erfolgt. Im übrigen könne sich der BMVg schon deshalb nicht auf die Fristversäumnis berufen, weil die planmäßige Beurteilung für Stabsoffiziere zum 30. September 1989 unter Verletzung der Dreimonatsfrist (ZDv 20/6 Nr. 202 b) eröffnet worden sei. Sollte sein Rechtsmittel gegen die Beurteilung verfristet sein, sei er zumindest berechtigt, sich gegen die Bescheide vom 11. Mai und 14. August 1990 zu wenden. Denn in beiden Bescheiden sei, wenn auch ohne nähere Begründung, eine Sachprüfung hinsichtlich der Beurteilung vorgenommen worden. Zumindest müsse sein Begehren als ein Wiederaufgreifen eines gegebenenfalls bestandskräftig gewordenen Beurteilungsverfahrens gesehen werden. Die Meinung, ein derartiges Wiederaufgreifen komme wohl nicht in Betracht, weil die der Beurteilung und Stellungnahme zugrundeliegende Sach- und Rechtslage sich nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe, sei unzutreffend. Er - der Antragsteller - sei nämlich mit dem Ergreifen eines Rechtsmittels am 16. Juni 1989 mit den sinngemäßen Worten des Beurteilenden abgehalten worden "Glauben Sie mir, Herr S., dies ist eine sehr gute überdurchschnittliche Beurteilung!". Erst als ihm das Gegenteil im Januar 1990 deutlich geworden sei, habe er sich veranlaßt gesehen, den Beförderungsantrag zu stellen und ein Beschwerdeverfahren einzuleiten.
Der Antragsteller beantragt,
die planmäßige Beurteilung vom 15. Juni 1989 einschließlich des Beurteilungsbeitrags vom 10. März 1988 sowie den Bescheid des BMVg vom 11. Mai 1990 in der Fassung des Beschwerdebescheids vom 14. August 1990 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig. Soweit er sich gegen den Beurteilungsbeitrag wende, fehle es schon an einer überprüfbaren Maßnahme. Der Antrag sei im übrigen auch wegen Fristablaufs unzulässig, und zwar auch dann, wenn man den Antrag auf Beförderung vom 14. Februar 1990 als Beschwerde gegen den Beurteilungsbeitrag, die Beurteilung und die Stellungnahme durch den nächsthöheren Vorgesetzten ansehen würde. Der Antrag sei auch nicht dadurch zulässig geworden, daß der BMVg seinen ablehnenden Bescheid über den Antrag auf Beförderung auch damit begründet habe, daß die dem Beförderungsverfahren zugrundeliegende Beurteilung verfahrensgerecht erstellt und inhaltlich schlüssig sei. In diesem Bescheid sei darauf hingewiesen worden, daß die Beurteilung bestandskräftig sei. Damit habe der BMVg zum Ausdruck gebracht, daß er hinsichtlich der Beurteilung nicht entscheiden wollte. Es handele sich somit nicht um einen den Rechtsweg eröffnenden neuen Sachbescheid über Beurteilungsfragen. Dasselbe gelte auch für den Beschwerdebescheid des BMVg vom 14. August 1990. Der BMVg habe dort nur auf die Bestandskraft der Beurteilung in der Begründung hingewiesen.
Der mit der Beschwerde ebenfalls gestellte Antrag auf Aufhebung und Neufassung der - bestandskräftigen - Beurteilung könne dahin auszulegen sein, daß der Antragsteller sein Ziel im Wege eines Wiederaufgreifens der abgeschlossenen Beurteilungen zu verfolgen suche, wobei ihm hinsichtlich der Frage, ob die Sache tatsächlich wieder aufzugreifen sei, zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zustehe (BVerwG - 1 WB 110.91 - vom 21. Juli 1992). Ein Wiederaufgreifen der unanfechtbaren Beurteilung und Stellungnahme sei jedoch nicht beabsichtigt, weil sich die diesen Maßnahmen zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert habe. Neue Beweismittel lägen nicht vor. Insgesamt sei nichts vorgetragen, was nicht bereits bei fristgerechter Anfechtung hätte geltend gemacht werden können.
Die Ausführungen des Antragstellers zu § 7 WBO träfen nicht zu. Eine Rechtsmittelbelehrung sei bei truppendienstlichen Erstmaßnahmen nicht erforderlich.
Die vom Antragsteller gerügte Verletzung der Dreimonatsfrist bei der Eröffnung der Beurteilung sei unerheblich, weil es sich bei der Nr. 202 b ZDv 20/6 um eine Sollvorschrift handele; ihre - geringfügige - Verletzung habe auf die Fristberechnung keinen Einfluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts M., die Gerichtsakte und insbesondere den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 8 - 144/90 und - P II 5 - 831/92 sowie die Personalakten - Hauptteile A und B - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Beurteilungsbeitrags vom 10. März 1988 (Oberstleutnant Lutz) und der planmäßigen Beurteilung vom 15. Juni 1989 (Oberstleutnant A.).
Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Beurteilungsbeitrags des Oberstleutnants L. vom 10. März 1988 beantragt, ist sein Begehren unzulässig, weil ein Beurteilungsbeitrag keine Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO, sondern nur ein Grundelement der Beurteilung selbst ist. Einzelne Elemente oder Vorbereitungsakte einer dienstlichen Maßnahme, hier der Beurteilung vom 15. Juni 1989, können jedoch nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines Antragsverfahrens nach § 17 WBO gemacht werden (Beschlüsse vom 8. April 1987 - BVerwG 1 WB 127.86 - und vom 2. Februar 1988 - BVerwG 1 WB 28.87 -). Der Antragsteller ist ausreichend dadurch in seinen Rechten geschützt, daß er gegen die Beurteilung die ihm durch die Wehrbeschwerdeordnung eingeräumten Rechtsbehelfe ergreifen und in ihnen geltend machen kann, die Beurteilung beruhe auf unzureichenden oder unzulässig verwerteten Grundlagen und Erkenntnissen (Beschluß vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3 [5]>).
Auch soweit der Antragsteller die Aufhebung der planmäßigen Beurteilung vom 15. Juni 1989 beantragt, kann sein Begehren keinen Erfolg haben, da diese Beurteilung bestandskräftig ist. Beurteilungen von Soldaten oder Vorgesetzten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Maßnahmen truppendienstlicher Art im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 3 WBO. Sie unterliegen damit, soweit sie überhaupt anfechtbar sind (vgl. § 1 Abs. 3 WBO), der fristgebundenen Anfechtung zunächst mit der Beschwerde und später mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zweiwochenfrist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtsbeständig (Beschlüsse vom 22. August 1989 - BVerwG 1 WB 196.88 - und vom 5. Juli 1989 - BVerwG 1 WB 61.89 - m.w.N.).
Da dem Antragsteller die Beurteilung vom 15. Juni 1989 am 16. Juni 1989 eröffnet worden war, hätte er gemäß § 6 Abs. 1 WBO spätestens am 30. Juni 1989 gegen diese Beurteilung Beschwerde einlegen müssen. Sein mit Schreiben vom 14. Februar 1990 gestellter Antrag auf Beförderung, in dem frühestens eine Beschwerde gegen die planmäßige Beurteilung vom 15. Juni 1989 gesehen werden könnte, ist mehr als sieben Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BMVg eingegangen, also verspätet.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß er wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung an der fristgerechten Einlegung seiner Beschwerde gehindert gewesen sei (§ 7 Abs. 2 WBO). Denn die Beurteilung bedurfte keiner Rechtsmittelbelehrung, da es sich um eine Erstmaßnahme gehandelt hat, mit der kein Gesuch des Antragstellers zurückgewiesen wurde (Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251> und vom 22. August 1988 - BVerwG 1 WB 53.88 -).
Der Antragsteller war auch nicht durch die angebliche Aussage des Beurteilenden, "glauben Sie mir, es handelt sich um eine sehr gute Beurteilung" gehindert, innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO Beschwerde einzulegen. Denn auch wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, daß dieser Vortrag zutrifft, handelt es sich um eine rein subjektive Wertung durch den Beurteilenden. Der Antragsteller mußte selbst beurteilen, ob er die Beurteilung als rechtswidrig erachtet und ob Gründe vorliegen, die eine Anfechtung der Beurteilung gerechtfertigt hätten. Subjektive Wertungen des Beurteilenden können ohnehin nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gegen eine Beurteilung gemacht werden (vgl. § 1 Abs. 3 WBO).
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß - nach seiner Aussage - sowohl der Beurteilende wie auch Oberstleutnant L. in ihrem Beurteilungsbeitrag bzw. in der Beurteilung möglicherweise sich zu einer besseren Wertung veranlaßt gesehen hätten, wenn sie erkannt hätten, daß der Antragsteller mit dieser Beurteilung in der Eignungsreihenfolge auf einen für eine Beförderung zum Oberstleutnant nicht ausreichenden Platz zurückfallen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die nachträgliche Aussage eines Vorgesetzten, der eine Beurteilung oder einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat und der nunmehr - nachträglich - meint, seine Beurteilung oder sein Beurteilungsbeitrag sei zu streng ausgefallen, keinen Beschwerdeanlaß im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (Beschlüsse vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 63.89 - und vom 5. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 61.89 -). Es handelt sich nämlich bei solchen Aussagen um die rein subjektiven Einschätzungen der vergebenen Beurteilungswertungen, die ohnehin nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (§ 1 Abs. 3 WBO). Selbst wenn daher der Beurteilende nachträglich seine Beurteilung als "zu streng" erachtet und zu der Meinung gelangt, aus seiner jetzigen Sicht hätte er die Beurteilung für den Betroffenen positiver abgefaßt, läge darin noch kein Beschwerdeanlaß, der eine nachträgliche Anfechtung der Beurteilung ermöglichte. Im übrigen hätte damit, ohne daß dies noch entscheidungserheblich wäre, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Sache keinen Erfolg haben können, wenn der Antragsteller seine Beschwerde fristgerecht eingelegt hätte.
Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf Nr. 202 b ZDv 20/6 berufen. Von der geringfügigen Überschreitung dieser Frist hatte der Antragsteller im Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung am 16. Juni 1989 Kenntnis; er hätte diesen Formfehler, seine rechtliche Relevanz unterstellt, folglich mit einer fristgerechten Beschwerde rügen können.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der BMVg in seinem Bescheid vom 11. Mai 1990 und in dem Beschwerdebescheid vom 14. August 1990 sachlich über eine Beschwerde gegen die Beurteilung vom 15. Juni 1989 entschieden hätte. Gegenstand der Entscheidung vom 11. Mai 1990 war ausschließlich der Antrag auf Beförderung. Daß der BMVg in dieser Entscheidung notwendig auch auf die Beurteilung und ihren Aussagewert eingehen mußte, ergibt sich allein daraus, daß der Antragsteller seinen Antrag mit der Fehlerhaftigkeit der Beurteilung begründet hatte. Damit mußte der BMVg notwendigerweise sich zu diesem Einwand äußern. Hierin liegt aber weder eine Entscheidung über eine gegen die Beurteilung gerichtete Beschwerde noch über einen Antrag auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Beurteilungsverfahrens, wie sich allein schon darin zeigt, daß der BMVg ausdrücklich auf die Bestandskraft der Beurteilung verwiesen hat. Auch im Beschwerdebescheid vom 14. August 1990 ist der BMVg ausdrücklich und unmißverständlich von der Bestandskraft der Beurteilung ausgegangen, wollte also ersichtlich keine Sachentscheidung hinsichtlich der Beurteilung treffen.
Zutreffend hat der BMVg in dem Vortrag des Antragstellers und insbesondere in den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Beurteilungsverfahrens gesehen und hierüber in seinem Beschwerdebescheid auch entschieden. Die Tatsache, daß der Antragsteller die Beurteilung nicht mit der Beschwerde fristgerecht angefochten hat, steht der Zulässigkeit des auf "Wiederaufgreifen" gerichteten Begehrens nicht entgegen, denn bestandskräftige Maßnahmen können zugunsten des Betroffenen geändert werden (Beschluß vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 66.73 - <BVerwGE 46, 252 [f.]>).
Das Wiederaufgreifen einer unanfechtbaren Maßnahme hat indes zur Voraussetzung, daß sich die der Maßnahme zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, mit denen der Betroffene solche Tatsachen belegen kann, die er nicht bereits bei einer fristgerechten Anfechtung hätte geltend machen können, soweit diese nicht ohnehin als neuer Beschwerdeanlaß eine unmittelbare Anfechtung der Maßnahme rechtfertigen könnten (vgl. auch § 51 VwVfG und Beschluß vom 1. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 1.91 -). Für ein derartiges Begehren gibt es keine Frist. Wird ihm - wie hier - nicht entsprochen, kann sich der Soldat hiergegen mit den Rechtsbehelfen der Wehrbeschwerdeordnung wenden, ohne daß es darauf ankommt, aus welchen Gründen seinem Begehren nicht entsprochen worden ist.
Der insoweit deshalb zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
Der Sachvortrag des Antragstellers enthält nichts, was einen Anspruch auslösen könnte, nochmals sachlich zu prüfen, ob die Beurteilung des Antragstellers vom 15. Juni 1989 nachträglich aufgehoben werden muß. Der Antragsteller macht lediglich geltend, er habe erst nachträglich erkannt, daß seine Beurteilung in der gebundenen Beschreibung unter den Werten liege, die für eine Beförderung zum Oberstleutnant notwendig gewesen wären. Er macht, wie bereits ausgeführt, ferner geltend, der Beurteilende hätte seinen Bewertungsmaßstab nachträglich als zu streng angesehen, hätte er diese Folgen bereits bei der Erstellung der Beurteilung erkannt. Dies sind weder "neue Tatsachen", die die Beurteilung als solche berühren, noch stellen sie eine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Bei dem vom Antragsteller beanstandeten Durchschnittswert seiner Bewertung in der gebundenen Beschreibung handelt es sich lediglich um eine Folge, die sich aus der Beurteilung ergibt. Gleiches gilt auch für die angebliche Einschätzung des Beurteilenden, der - jedenfalls nach Aussage des Antragstellers - nunmehr auf Grund der ihm nachträglich bekanntgewordenen Durchschnittswerte die Beurteilung des Antragstellers als zu streng erachtet. So wenig solche neuen Erkenntnisse einen Beschwerdeanlaß darstellen, der eine Anfechtung der Beurteilung ermöglichen könnte, so wenig sind es Gründe, die ein Wiederaufgreifen des Beurteilungsverfahrens rechtfertigen könnten (Beschluß vom 1. Oktober 1991 a.a.O.).
Unbeachtlich ist insoweit auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen Nr. 202 b ZDv 20/6. Denn der Antragsteller hätte diesen Formfehler bereits in einer fristgerechten Beschwerde rügen können. Im übrigen erscheint es zweifelhaft, ob ein solcher Formfehler die Rechtmäßigkeit der Beurteilung berührt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, daß der Beurteilungszeitraum im wesentlichen abgedeckt wird. Es erscheint daher schon zweifelhaft, ob eine so geringfügige Überschreitung dieser Frist - wie vorliegend - im Hinblick darauf, daß es sich nur um eine Sollvorschrift handelt, überhaupt rechtlich relevant ist. Denn eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich das überschreiten dieser Frist in irgendeiner Weise auf das Beurteilungsergebnis hätte auswirken können, etwa weil in dem in Frage stehenden Überschreitungszeitraum für die Beurteilung noch wesentliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Hierzu hat der Antragsteller nichts dargelegt (vgl. auch § 46 VwVfG).
Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt, in dem Beurteilungsbeitrag des Oberstleutnants L. bzw. in der Beurteilung seien schriftliche Äußerungen des S 3 des Bataillons verwertet worden. Bei derartigen Äußerungen handelt es sich um sonstige zulässige Erkenntnisquellen, die nicht ausdrücklich in der Beurteilung erwähnt werden müssen (Beschluß vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 173.90 -). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Nr. 301 ZDv 20/6 verweist, geht dies fehl, weil dort nur die Frage der Zuständigkeit des Beurteilenden angesprochen ist, nicht aber, welcher Erkenntnisquellen sich ein Beurteilender bedienen darf.
Der Antrag war daher nach alledem zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Kratz
Rupp