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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1990, Az.: BVerwG 1 WB 61/89

Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Anforderungen an die Beurteilung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 61/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Elser, Oberfeldwebel Mikuteit als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstrang eines Hauptfeldwebels und wird derzeit bei der Militärischer Abschirmdienst (MAD)-Gruppe S als Elektronikfeldwebel eingesetzt. Zuletzt wurde er in seinen planmäßigen Beurteilungen 1977 mit "4 C" und von da an regelmäßig bis 1986 jeweils mit "3 C" beurteilt.

2

In seiner planmäßigen Beurteilung vom 4. Juli 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", siebenmal die Wertung "3" und sechsmal die Wertung "4". In der freien Beschreibung wurde ihm einmal der Ausprägungsgrad "B" verliehen (Fähigkeit zur Einsatzführung, Betriebsführung). Im übrigen wurde ein Ausprägungsgrad nicht vergeben. Gegen die ihm am 4. Juli 1988 eröffnete Beurteilung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juli 1988 Gegenvorstellungen, zu denen sich sein Dezernatsleiter (DezLtr) mit Schreiben vom 10. August 1988 äußerte. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 16. August 1988 eröffnet.

3

Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) kam am 1. Dezember 1988 zu dem Ergebnis, daß die Auswertung der Gegenvorstellungen des Antragstellers nicht zu einem von der Beurteilung abweichenden Ergebnis führe und daher eine Aufhebung und neue Erstellung der Beurteilung nicht in Betracht komme.

4

Mit Schreiben vom 30. September 1988, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller gegen die Beurteilung vom 4. Juli 1988 Beschwerde. Er bezog sich dabei auf ein Schreiben des Oberleutnants zur See St. vom 12. September 1988, von dem er am 19. September 1988 Kenntnis erhalten habe. Zur Begründung führte er aus, daß er bereits in seiner Gegenvorstellung zur Beurteilung vom 4. Juli 1988 zum Ausdruck gebracht habe, daß der beurteilende Vorgesetzte seine Leistungen nicht habe beurteilen können, da er während des Gesamtbeurteilungszeitraums keine Dienstaufsicht ausgeführt habe. In der Stellungnahme zur Gegenvorstellung durch den Beurteilenden komme klar zum Ausdruck, daß sich dieser im wesentlichen auf den Beurteilungsbeitrag des Lauschabwehrtruppführers (LAbwTrpFhr) vom Mai 1988 gestützt habe. Dieser habe jedoch mit Schreiben vom 12. September 1988 erklärt, daß er einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt und somit ein nicht leistungsgerechtes Beurteilungsbild abgegeben habe. Von einem beurteilenden Vorgesetzten müßte aber erwartet werden, daß er seine Untergebenen richtig erkenne und diese Erkenntnisse möglichst objektiv und sachgerecht darstelle. Es liege daher hinsichtlich seiner Beurteilung ein eklatanter Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen vor.

5

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1988 wies der Amtschef MAD-Amt die Beschwerde als unzulässig zurück. Im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift sei die Beschwerdefrist längst abgelaufen gewesen. Die Kenntnis des Antragstellers von der Stellungnahme des LAbwTrpFhr vom 12. September 1988 habe keine neue Beschwerdefrist in Lauf setzen können. Daß der DezLtr bei der Beurteilung nach Meinung des Antragstellers einen zu strengen Maßstab angelegt habe, sei dem Antragsteller - wie sich aus seiner Gegenvorstellung vom 8. Juli 1988 ergebe - bereits damals bekannt gewesen. Damit habe das Schreiben vom 12. September 1988 dem Antragsteller keine neuen Erkenntnisse vermitteln können.

6

Gegen den ihm am 27. Dezember 1988 ausgehändigten Beschwerdebescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Dezember 1988, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 29. Dezember 1988, weitere Beschwerde eingelegt. Beschwerdeanlaß sei für ihn erst die schriftliche Erklärung des LAbwTrpFhr vom 12. September 1988 gewesen, von der er am 19. September 1988 Kenntnis erhalten habe. Seine Beschwerde sei daher nicht verspätet gewesen.

7

Mit Bescheid vom 21. März 1989 wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) die weitere Beschwerde zurück. Der Amtschef MAD-Amt habe die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 28. März 1989 ausgehändigt.

8

Mit Schreiben vom 10. April 1989, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag hat der StvGenInsp mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 1989 dem Senat vorgelegt.

9

Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Ausschlaggebend für seine Beschwerde sei für ihn die Stellungnahme des LAbwTrpFhr vom 12. September 1988 gewesen, in der dieser eingestanden habe, ihn falsch beurteilt zu haben. Hätte er dies bereits bei der Eröffnung der Beurteilung gewußt, hätte er keine Gegenvorstellung geschrieben, sondern Beschwerde eingelegt.

10

Der Antragsteller beantragt,

die Beurteilung vom 4. Juli 1988 aufzuheben und erneut unter Zugrundelegung eines neuen Beurteilungsbeitrags des LAbwTrpFhr beurteilt zu werden.

11

Der StvGenInsp bittet,

12

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er ist der Meinung, daß formeller Beschwerdegegenstand nicht ein Verhalten des LAbwTrpFhr sei, sondern die den Antragsteller subjektiv beeinträchtigende Maßnahme in Gestalt der "planmäßigen Beurteilung" durch den DezLtr 4. Von der - nach seiner Ansicht fehlerhaften - Beurteilung habe der Antragsteller schon bei ihrer Eröffnung Kenntnis erhalten. Denn bereits in seiner auf eine dienstaufsichtliche Überprüfung der Beurteilung abzielenden Gegenvorstellung vom 8. Juli 1988 habe er vorgetragen, daß sein DezLtr keine ausreichende Kenntnis über seine Person gehabt habe und er sich zu schlecht beurteilt fühle. Er befürchte, daß er nicht mehr Stabsfeldwebel werden könne. Der Beurteilung habe der Antragsteller auch entnehmen können, daß sich der DezLtr sehr wesentlich auf den Beurteilungsbeitrag des LAbwTrpFhr gestützt habe.

14

Aber auch wenn die Beschwerde zulässig gewesen wäre, hatte sie als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die Äußerung des LAbwTrpFhr, sein Beurteilungsbeitrag habe sich "relativ ungünstig" auf den Beurteilten ausgewirkt, stelle lediglich eine persönliche Vermutung dar, denn es sei in das pflichtgemäße und einer Überprüfung durch Vorgesetzte oder Gerichte entzogene Ermessen des Beurteilenden gestellt, mit welchem Gewicht er die in den Beurteilungsbeiträgen übermittelten Ergebnisse in der Beurteilung verwertet. Eine Verletzung von Rechten, die dem Antragsteller als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung eingeräumt seien, werde im übrigen nicht durch Tatsachen belegt.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des StvGenInspH - Az 25-05-11/3/89 - sowie die Personalstanunakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

16

II

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beurteilung vom 4. Juli 1988 wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

17

Beurteilungen von Soldaten durch Vorgesetzte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Maßnahmen truppendienstlicher Art im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 3 WBO. Sie unterliegen damit, soweit sie überhaupt anfechtbar sind (vgl. § 1 Abs. 3 WBO), der fristgebundenen Anfechtung zunächst mit der Beschwerde und später mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wird ein Rechtsbehelf innerhalb der Zweiwochenfrist nicht eingelegt, so wird die Beurteilung rechtsbeständig (BVerwG Beschlüsse vom 22. August 1989 - 1 WB 196/88 - und vom 14. März 1990 - 1 WB 99/89).

18

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, daß die Beschwerdefrist erst durch das Schreiben des LAbwTrpFhr vom 12. September 1988 und die Kenntnis durch den Antragsteller von diesem Schreiben in Lauf gesetzt worden sei, da ihm erst zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeanlaß erkennbar gewesen sei. Abgesehen davon, daß der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bereits am 8. Juli 1988 (Gegenvorstellung) glaubte feststellen zu können, daß er nach seiner Meinung zu schlecht beurteilt worden sei, ihm also der nach seiner Meinung vorliegende Beschwerdeanlaß bekannt gewesen war, stellt die nachträgliche Aussage eines Vorgesetzten, der einen Beurteilungsbeitrag vorgelegt hat und der nunmehr - nachträglich - meint, sein Beurteilungsbeitrag sei zu streng ausgefallen, keinen Beschwerdeanlaß im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. November 1989 - 1 WB 63/89). Es handelt sich lediglich um die rein subjektive Einschätzung einer vergebenen Beurteilungswertung, die ohnehin nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 1 Abs. 3 WBO). Selbst wenn daher der Beurteilende nachträglich seine Beurteilung als "zu streng" erachtet und zu der Meinung gelangt, aus seiner jetzigen Sicht hätte er die Beurteilung für den Betroffenen positiver abgefaßt, läge darin noch kein Beschwerdeanlaß, der eine nachträgliche Anfechtung der Beurteilung ermöglichte. Damit hätte, ohne daß dies noch entscheidungserheblich wäre, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Sache keinen Erfolg haben können, wenn der Antragsteller seine Beschwerde fristgerecht eingelegt hätte.

19

Für eine Umdeutung der "Gegenvorstellung" in eine "Beschwerde" ist angesichts der klaren Aussage des Antragstellers in seinem entsprechenden Schreiben vom 8. Juli 1988, das er ausdrücklich als "Gegenvorstellung gemäß ZDv 20/6, Nr. 1001" bezeichnet hat, kein Raum. Der Antragsteller hat überdies in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eindeutig klargestellt, daß er sich des Unterschieds zwischen einer "Gegenvorstellung" und einer "Beschwerde" bewußt gewesen ist.

20

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Elser
Mikuteit