Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1999, Az.: BVerwG 1 WB 82/98
Antrag auf Entscheidung der Wehrdienstsenate; Verletzung der Rechte des Soldaten oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber ; Verdacht eines Dienstvergehens ; Pflicht zu dienstaufsichtlicher Prüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 82/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. April 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Major Köpper, Hauptmann Schürer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2012 endet. Seine Ernennung zum Hauptmann erfolgte am 1. Juli 1987. Seit 3. November 1997 wird er beim Heeresunterstützungskommando in M... verwendet.
Mit einem als "Meldung des Verdachts der Rechtsbeugung" bezeichneten Schreiben vom 7. Juli 1998 beschwerte er sich darüber, daß der von ihm benannte Zeuge, Oberstleutnant L., "erneut nicht gehört" worden sei, obwohl ihm der Inspekteur des Heeres (InspH) in dem Beschwerdebescheid vom 9. Juni 1995 mitgeteilt habe, daß er das "Notwendige veranlaßt" habe. Er fühle sich dadurch ebenso beschwert wie durch den Umstand, daß ihm nach wie vor die planmäßige Beurteilung 1994 vorenthalten werde.
Mit Bescheid vom 23. September 1998 wies der Bundesminister der Verteidiung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Gleichzeitig teilte er dem Antragsteller mit, daß er dessen Vorbringen dienstaufsichtlich geprüft, jedoch keinen Anlaß für ein Einschreiten gesehen habe. Der InspH habe ihm als der nach der Zurruhesetzung von Oberst S. am 31. März 1994 zuständigen Einleitungsbehörde am 14. Juli 1995 den zugrundeliegenden Sachverhalt zur disziplinaren Würdigung vorgelegt. Damit seien für den InspH weitere Maßnahmen - wie etwa die vom Antragsteller beantragte Anhörung des Oberstleutnants L. - ausgeschlossen gewesen. Dies sei dem Antragsteller mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 4. Dezember 1995 mitgeteilt worden.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 11. November 1998 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Der BMVg sei verpflichtet, jedem Verdacht eines Dienstvergehens nachzugehen. Unterlasse er dies, untergrabe er seine Treuepflicht gegenüber dem Betroffenen und damit das Fundament des "treuen Dienens". Durch das vorsätzliche "Herunterbeurteilen" mit der Folge des Fehlens der planmäßigen Beurteilung 1994 sei er nach wie vor erheblich benachteiligt. Er bestehe deshalb auf der Aufklärung des Dienstvergehens des Oberst a.D. S. durch Anhörung des von ihm benannten Zeugen und beantragt
festzustellen, daß die Nichtanhörung des Oberstleutnants L. durch den InspH rechtswidrig war.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller sei durch die von ihm gerügte Nichtanhörung des Zeugen L. nicht in seinen Rechten verletzt. Die Verpflichtung zur Sachaufklärung eines tatsächlichen oder vermeintlichen Dienstvergehens obliege dem Dienstherrn nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Soldat habe keinen Anspruch darauf, daß ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt werde. Er könne den zuständigen Disziplinarvorgesetzten auch nicht zu einem bestimmten Vorgehen bei der Sachverhaltsaufklärung durch die Erhebung einer Wehrbeschwerde zwingen. Über das vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren abermals geltend gemachte Begehren der Erstellung einer planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1994 sei durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 27, 53.97 - rechtskräftig entschieden worden; es könne daher nicht erneut zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten BVerwG 1 WB 27.97 und 1 WB 53.97 sowie die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1127/98 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II.
Der Antrag festzustellen, daß die Nichtanhörung des Zeugen L. rechtswidrig war, ist ungeachtet der Frage, ob diesem Begehren nicht bereits die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 27, 53.97 - entgegensteht, unzulässig.
Nach § 17 i.V.m. § 21 WBO kann die Entscheidung der Wehrdienstsenate nur beantragt werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, daß der von ihm benannte Oberstleutnant L. als Zeuge gehört wird.
Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 28 WDO beim Verdacht eines Dienstvergehens obliegt dem Disziplinarvorgesetzten ausschließlich gegenüber dem Dienstherrn. Sie begründet hingegen kein mit der Wehrbeschwerde durchsetzbares Recht des einzelnen Soldaten, auf Inhalt und Umfang disziplinarer Ermittlungen Einfluß zu nehmen. Auch ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat kann den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten Vorgehen veranlassen, da er durch eine seinen Vorstellungen nicht entsprechende Entscheidung in einem gegen einen Dritten gerichteten Disziplinarverfahren nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (Beschlüsse vom 2. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - <BVerwGE 63, 204 [207]>, vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - <BVerwGE 83, 80 [f.]>, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76, 77.90 - <NZWehrr 1991, 73> und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 59.98 -).
Das Begehren des Antragstellers ist auch insoweit unzulässig, als er sich gegen eine Entscheidung wendet, die im Wege der Dienstaufsicht ergangen ist, denn derartige Entscheidungen sind einer gerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 25.93 - und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 27, 53.97 -). Die Pflicht zu dienstaufsichtlicher Prüfung obliegt dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Soldaten; sie dient daher auch nicht der Wahrung von Rechten einzelner Soldaten. Das Ergebnis derartiger Überprüfungen stellt infolgedessen keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (stRspr.: Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189>, vom 20. August 1985 - BVerwG 1 WB 12.85 - <NZWehrr 1986, 123> und vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 90.94 - m.w.N.).
Soweit der Antragsteller rügt, daß er durch das vorsätzliche "Herunterbeurteilen" und dem darauf beruhenden Fehlen einer planmäßigen Beurteilung 1994 nach wie vor in seinen Rechten verletzt sei, muß er sich die Entscheidung des Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 27, 53.97 - entgegenhalten lassen. Danach steht rechtskräftig fest, daß der BMVg nicht verpflichtet war, die aufgehobene planmäßige Beurteilung zum 31. März 1994 neu zu erstellen. Dieses Vorbringen kann daher nicht erneut zum Gegenstand einer Beschwerde bzw. eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Köpper
Schürer