Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1999, Az.: BVerwG 1 WB 59.98
Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 ; Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Praxis der Einweisung von Offizieren in die BesGr A 15 ; Zuständigkeit des Bundesministers über die Entscheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 59.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 25. März 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
sowie
Oberst Thomas,
Major Leyhe
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1950 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2008. Vom 1. Oktober 1992 bis 30. Oktober 1994 war er als Bataillonskommandeur auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 dotierten Dienstposten eingesetzt. Seit 1. November 1994 bekleidet er einen entsprechend bewerteten Referentendienstposten im Bundesministerium der Verteidigung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 wurde er in eine Planstelle der BesGr A 15 eingewiesen.
Mit Schreiben vom 2. Januar 1997 beantragte der Antragsteller, ihn rückwirkend zum 1. Oktober 1994 in eine Planstelle der BesGr A 15 einzuweisen. Mit Bescheid vom 8. Januar 1997 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - den Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der BMVg - P II 7 - mit Beschwerdebescheid vom 28. Februar 1997 zurück. Mit Schreiben vom 18. März 1997 erhob der Antragsteller daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Köln mit dem Antrag, besoldungs-, dienst- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wenn er zum 1. Oktober 1994 in die BesGr A 15 eingewiesen worden wäre.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1998 an den BMVg legte der Antragsteller gegen den Abteilungsleiter Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (PSZ) sowie den Referatsleiter PSZ IV 3 Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung ein, daß die nach Einschätzung des Abteilungsleiters PSZ rechts- und erlaßwidrige Praxis der Einweisung von Offizieren in die BesGr A 15 mit dessen Wissen und Billigung angewendet worden sei. Der Referatsleiter PSZ IV 3 sei für die Grundsätze der Personalführung der Offiziere des Heeres und damit auch für die Einhaltung der gültigen Rechtsgrundlagen verantwortlich. Auch er habe die Problematik der fehlerhaften Einweisungspraxis gekannt. Dennoch habe er wissentlich dieses Verfahren für die betroffenen Personalführer zur Handlungsgrundlage gemacht.
Mit Schreiben vom 11. März 1998 teilte der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, daß er dessen Vorbringen in der Dienstaufsichtsbeschwerde überprüft habe, jedoch kein Fehlverhalten des Abteilungsleiters PSZ habe feststellen können. Soweit sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Referatsleiter richte, werde sie von dessen unmittelbarem Vorgesetzten beantwortet. Mit Schreiben vom 30. März 1998 teilte der Unterabteilungsleiter PSZ IV dem Antragsteller mit, daß er den Sachverhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde hinsichtlich des Verhaltens des Referatsleiters PSZ IV 3 eingehend überprüft habe, jedoch keinen Anlaß sehe, dessen Verhalten im Zusammenhang mit der Einweisung von Offizieren des Heeres in die BesGr A 15 zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 3. April 1998 legte daraufhin der Antragsteller "gegen den Beschwerdebescheid des Staatssekretärs" vom 11. März 1998 Beschwerde ein. Obwohl der Abteilungsleiter PSZ das Verfahren zur Einweisung in die BesGr A 15 als rechts- und erlaßwidrig bezeichnet habe, werde in dem Beschwerdebescheid festgestellt, daß insoweit kein Fehl verhalten vorliege. Er sei durch diese rechtswidrige Praxis erst 39 Monate später als dies rechtlich möglich und geboten gewesen wäre in die BesGr A 15 eingewiesen worden. Mit Schreiben vom 4. Mai 1998 an den BMVg legte der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde mit der Begründung ein, daß über seine Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs. 2 WBO entschieden worden sei.
Mit Schreiben vom 28. April 1998 legte der Antragsteller gegen den Bescheid des Unterabteilungsleiters PSZ IV vom 30. März 1998 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 1998 teilte ihm der Stellvertreter des Abteilungsleiters PSZ mit, daß sein diesbezügliches Vorbringen zu keiner weiteren Erwiderung Anlaß gebe.
Mit Beschwerdebescheid vom 25. Mai 1998, der dem Antragsteller am 26. Mai 1998 zugestellt wurde, wies der BMVg - PSZ III 6 - dessen Beschwerde vom 3. April 1998 gegen das Schreiben des Staatssekretärs vom 11. März 1998 als unzulässig zurück. Der Antragsteller werde durch die Feststellung, daß das dienstliche Verhalten des Abteilungsleiters PSZ keinen Grund zu Beanstandungen gebe, nicht beschwert. Der Bescheid sei nicht selbständig anfechtbar. Der Antragsteller könne aber seine Einwände in dem von ihm beim Verwaltungsgericht Köln anhängig gemachten Verwaltungsrechtsstreit vorbringen.
Mit Beschwerdebescheid vom 30. Juni 1998 wies der BMVg - PSZ III 6 - die Beschwerde des Antragstellers gegen das Schreiben des Unterabteilungsleiters PSZ IV vom 30. März 1998 ebenfalls als unzulässig zurück.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1998 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung zum Inhalt seiner Beschwerde vom 3. Februar 1998 und "zur Rechtsbeugung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesministerium der Verteidigung". Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 28. August 1998 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung habe mit Wissen und Duldung höchster Vorgesetzter eine Personengruppe aus dem Förderungsverfahren für die BesGr A 15 herausgenommen. Er sei dadurch 39 Monate verspätet in die BesGr A 15 eingewiesen worden. Im übrigen sei das Beschwerdeverfahren durch die verantwortlichen Vertreter des BMVg nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere hätten der Abteilungsleiter und der Referatsleiter gegen § 10 Abs. 4 und 5 SG verstoßen. Darüber hinaus rügt er insoweit eine Verletzung des § 23 SG. Er sei in seinen Rechten als Soldat verletzt, weil ihm gegenüber Maßnahmen im dienstlichen Unterstellungsverhältnis rechtswidrig unterlassen worden seien. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sei an den Bundesminister persönlich gerichtet gewesen; über sie hätte daher nicht der Staatssekretär entscheiden dürfen, zumal dieser bereits früher sein Einverständnis zur Fortsetzung des rechtswidrigen Verfahrens zum Ausdruck gebracht habe. Die Behandlung seiner Beschwerden entspreche auch nicht der von der Wehrbeschwerdeordnung vorgesehenen Form.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Soweit der Antragsteller rüge, daß der Abteilungsleiter PSZ sowie der Referatsleiter PSZ IV 3 eine rechts- und erlaßwidrige Einweisungspraxis in die BesGr A 15 bewußt geduldet hätten, komme ausschließlich eine Verletzung der Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten gemäß § 31 SG in Betracht. Für deren gerichtliche Überprüfung seien aber nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller in seinem Schreiben vom 3. Februar 1998 ausdrücklich den Begriff Dienstaufsichtsbeschwerde verwendet habe, werde er nicht dadurch beschwert, daß sein Schreiben dementsprechend behandelt worden sei. Für eine Umdeutung seines formlosen Rechtsbehelfs in eine förmliche Beschwerde habe deshalb keine Veranlassung bestanden.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 801/98 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erfolglos bleiben.
Das Begehren des Antragstellers festzustellen, daß es der BMVg rechtswidrig unterlassen habe, ihn bereits zum 1. Oktober 1994 in eine Planstelle der BesGr A 15 einzuweisen, kann nicht gemäß § 17 i.V.m. § 21 WBO vor den Wehrdienstgerichten, sondern muß - wie im vorliegenden Fall auch geschehen - gemäß § 59 SG vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden.
Das weitere Feststellungsbegehren, der Abteilungsleiter PSZ und der Referatsleiter PSZ IV 3 hätten mit der tatsächlich gehandhabten Praxis der Einweisung von Offizieren in die BesGr A 15 rechtswidrig gehandelt, ist unzulässig, weil es insoweit an einer truppendienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO fehlt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 3. Februar 1998 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Abteilungsleiter PSZ und den Referatsleiter PSZ IV 3 erhoben. Der eindeutige Wortlaut seines Schreibens sowie der Inhalt der Begründung lassen keinen Zweifel daran zu, daß er damit allgemein die Handhabung des insoweit einschlägigen Erlasses rügen, nicht aber sich förmlich gegen eine ihm gegenüber getroffene Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 WBO beschweren wollte. Ungeachtet der Frage, ob insoweit anstelle des Staatssekretärs der Minister über die Dienstaufsichtsbeschwerde hätte entscheiden müssen, ist mit dem Bescheid des Staatssekretärs vom 11. März 1998 und mit dem des Unterabteilungsleiters PSZ IV vom 30. März 1998 über die Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers insgesamt entschieden worden. Beide Bescheide können nicht zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens gemacht werden, denn die dienstaufsichtliche Prüfung obliegt dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient infolgedessen nicht der Wahrung der Rechte des Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO. Der das Ergebnis dienstaufsichtlicher Überprüfung eröffnende Bescheid enthält demgemäß gegenüber dem Soldaten keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - <BVerwGE 63, 189> und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 33.95 - <DokBer B 1996, 73> m.w.N.). Die vom Antragsteller insoweit erhobenen "Beschwerden" sowie die "weitere Beschwerde" sind deshalb ebenso unzulässig wie sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Auch soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren einen Verstoß gegen die Vorgesetztenpflichten nach § 10 Abs. 4 und 5 SG sowie schuldhaft und vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzungen des Abteilungsleiters PSZ und des Referatsleiters PSZ IV 3 im Sinne des § 23 SG rügt, führt dies nicht zur Zulässigkeit seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
Die Frage einer Dienstpflichtverletzung könnte nur durch entsprechende disziplinare Ermittlungen geklärt werden. Hierauf hat der Antragsteller aber keinen mit der Wehrbeschwerde durchsetzbaren Anspruch.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).