Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1990, Az.: BVerwG 1 WB 76/90

Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten; Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung; Dienstvergehen; Anspruch auf dienstliche Maßregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 76/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1991, 87

Amtlicher Leitsatz

Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten nach § 7 Abs. 2 WDO können nicht Gegenstand eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sein; der durch pflichtwidriges Verhalten verletzte Soldat hat keinen Anspruch darauf, daß ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Kapitän zur See Dr. Rahn,
Fregattenkapitän Wolf als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren 1 WB 76/90 und 1 WB 77/90 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 27.11.1990 - AZ: 1 WB 77/90

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit dem 1. April 1984 wird er als Referent im Bundesministerium der Verteidigung - jetzt: Fü M I 4 - verwendet.

2

Am 23. Mai 1989 meldete der Antragsteller dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - mündlich dem Referatsleiter P II 5 -, ein namentlich bezeichneter höherer Offizier der Teilstreitkraft Marine sei in seine Ehe eingebrochen und habe damit die Pflicht zur Kameradschaft verletzt.

3

Der Inspekteur der Marine (InspM), der nach Befangenheitserklärung des Amtschefs Marineamt mit der disziplinaren Prüfung des der Meldung zugrundeliegenden Sachverhalts befaßt wurde, teilte dem Antragsteller am 19. Dezember 1989 als Ergebnis seiner Ermittlungen mündlich mit, daß zwar weiterhin der Verdacht bestehe, der betreffende Offizier sei kameradschaftswidrig in die Ehe des Antragstellers eingebrochen, insoweit jedoch kein Beweis erbracht worden sei, der einer gerichtlichen Nachprüfung standhalten könne. Soweit sich der Offizier ab Sommer 1988 nicht Gesprächen mit dem Antragsteller weitgehend entzogen und dadurch bewirkt habe, daß sich der Antragsteller in noch größerem Maße hintergangen gefühlt haben müsse, sei dies als Dienstvergehen zu werten und dem Offizier gegenüber auch eindeutig schriftlich zum Ausdruck gebracht worden.

4

Mit einem als "Eingabe und Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 31. Januar 1990 an den BMVg, dort eingegangen am 6. Februar 1990, trug der Antragsteller vor, er habe in dem Gespräch mit dem InspM am 19. Dezember 1989 zur Kenntnis nehmen müssen, daß die Angelegenheit abgeschlossen sei und kein disziplinargerichtlich zu würdigender Sachverhalt vorliege. Diese Entscheidung sei ihm unverständlich. Er sehe in dem Verhalten des Offiziers schwerste Verletzungen der Kameradschaftspflicht, des Vertrauens, der Verpflichtung zu beispielhafter Haltung und Pflichterfüllung in und außer Dienst. Es entstehe der Eindruck, daß die Einleitung einer disziplinargerichtlichen Würdigung nicht unabhängig von der dienstlichen Stellung des Soldaten erfolge. Im übrigen habe er Zweifel über die Art und Weise der geführten Ermittlungen.

5

Mit einem Aufklärungsschreiben vom 14. Februar 1990 teilte der BMVg dem Antragsteller mit, daß, soweit mit dem Schreiben vom 31. Januar 1990 die Art und Weise der vom InspM durchgeführten Ermittlungen angegriffen würden, der InspM Betroffener des Rechtsbehelfs und er, der BMVg, für die Erteilung eines Beschwerdebescheides zuständig sei. Das Absehen von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den vom Antragsteller benannten Offizier sei ihm, dem BMVg, als zuständige Einleitungsbehörde zuzurechnen und der Rechtsbehelf müßte insoweit dem Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt werden. Es werde um Mitteilung gebeten, ob eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewünscht werde. Der Antragsteller äußerte sich zu diesem Schreiben nicht.

6

Mit Bescheid vom 15. März 1990 wies der BMVg die Beschwerde vom 31. Januar 1990, soweit sie sich gegen den InspM richtete, als unzulässig - weil verspätet - zurück; der Rechtsbehelf hätte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist seit dem 19. Dezember 1989, also bis zum 2. Januar 1990 eingelegt sein müssen. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt, daß der Rechtsbehelf gegen den InspM auch ohne die Fristüberschreitung hätte zurückgewiesen werden müssen, da die Rechtsordnung dem Soldaten kein subjektives Recht darauf einräume, daß ein Vorgesetzter gegen einen Kameraden, durch den sich der Soldat verletzt fühle, disziplinarrechtlich einschreite.

7

Gegen diesen ihm am 20. April 1990 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 1990, beim BMVg eingegangen am 30. April 1990, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 11. Mai 1990 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 76/90). Mit dieser Stellungnahme hat der BMVg auch die in dem Schreiben des Antragstellers vom 31. Januar 1990 enthaltene Rüge der Nichteinleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den benannten Offizier als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 77/90).

8

Der Antragsteller trägt vor:

9

Er fühle sich durch den Soldaten (N.N.) sowie die bisher getroffenen bzw. eben nicht getroffenen Entscheidungen nach wie vor beschwert. Er verweise ausdrücklich auf seine nach der Meldung vom 23. Mai 1989 erfolgten weiteren Aussagen. Sollte das von ihm Vorgebrachte für eine Verfolgung im Sinne der Wehrdisziplinarordnung nicht ausreichen, müßte Unverständnis insofern auftreten, als dann seine Aussagen als Verleumdung oder falsche Beschuldigung eines höheren Offiziers im Raume stünden. Er habe den Eindruck, daß die Einleitung einer disziplinargerichtlichen Untersuchung entgegen der Rechtsordnung nicht unabhängig von der dienstlichen Stellung des Soldaten erfolge. Seine Zweifel über die Art und Weise der geführten Ermittlungen und an der dem InspM bereits früher mitgeteilten Unbefangenheit des Ermittelnden bestünden fort. Die Äußerungen des InspM in dem Gespräch am 19. Dezember 1989 habe er lediglich als Zwischennachrichtüber den Stand des Verfahrens verstanden, wonach das Disziplinarverfahren voraussichtlich eingestellt werde, weil der Sachverhalt als Privatangelegenheit bewertet werde. Einer förmlichen Einstellung des Verfahrens habe er mit seinem Schreiben vom 31. Januar 1990 gerade entgegenwirken wollen. Bei dem Gespräch mit dem InspM am 19. Dezember 1989 habe er in gleicher Weise mündlich mitgeteilt, daß er das ihm eröffnete Ergebnis nicht auf sich beruhen lassen und einen entsprechenden Schriftsatz nachreichen werde. Ob hierüber ein Vermerk gefertigt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Von der Wahrung der Frist könne somit ausgegangen werden.

10

Der BMVg beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

11

Er trägt vor: Soweit der Antrag sich gegen seinen Bescheid vom 15. März 1990 richte, verweise er auf die Gründe der Entscheidung.

12

Soweit dem Rechtsbehelf des Antragstellers vom 27. April 1990 im übrigen auch zu entnehmen sei, daß die Nichteinleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den vom Antragsteller bezeichneten Offizier einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden solle, sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Schreiben vom 31. Januar 1990) unzulässig. Der Antragsteller habe die Beschwerdefrist versäumt; nachdem der Antragsteller am 19. Dezember 1989 erfahren habe, daß das Verhalten des Offiziers schriftlich mißbilligt und von der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens abgesehen worden sei, hätte der Rechtsbehelf gemäß § 6 Abs. 1 WBO innerhalb von zwei Wochen, demnach bis zum 2. Januar 1990 eingelegt werden müssen. Unabhängig von der Fristüberschreitung sei der Antrag zurückzuweisen, weil - wie in dem Bescheid vom 15. März 1990 ausgeführt - ein Soldat als Verletzter keinen Anspruch darauf habe, daß ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt werde.

13

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 384/90 und 385/90 - sowie die Personalakten des Antragsteller, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

14

II

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

15

Der Antrag hat keinen Erfolg.

16

Der Antragsteller hat keine förmlichen Anträge gestellt. Gemeinsame Grundlage der hier verbundenen Verfahren ist "die Eingabe und Beschwerde" des Antragstellers vom 31. Januar 1990, mit der er sich gegen das ihm am 19. Dezember 1989 vom InspM mitgeteilte Ergebnis der disziplinaren Prüfung des von ihm (dem Antragsteller) dem BMVg am 23. Mai 1989 gemeldeten Sachverhalts wendet.

17

Bei sachgerechter Auslegung und verständiger Würdigung seines gesamten Vorbringens verfolgt er das Ziel, daß gegen den von seiner Meldung betroffenen Offizier wegen des Verdachts eines Dienstvergehens von der zuständigen Stelle - hier dem BMVg - ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet wird, und er rügt in diesem Zusammenhang auch die Art und Weise der Ermittlungen des InspM, wobei er diese Rüge lediglich dahin konkretisiert hat, daß er Zweifel an der Unbefangenheit des vom InspM mit den Ermittlungen beauftragten Beamten habe.

18

Das Begehren des Antragstellers ist unzulässig.

19

Ob der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 31. Januar 1990 Fristen versäumt hat, kann hier dahingestellt bleiben. Denn nach §§ 17, 21 WBO kann die Entscheidung des Wehrdienstsenats nur beantragt werden, wenn die Beschwerde bzw. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder von Pflichten des Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

20

Mit seiner Meldung vom 23. Mai 1989 hat der Antragsteller der zuständigen Einleitungsbehörde Veranlassung zur Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber dem von der Meldung betroffenen Soldaten gegeben. Werden Tatsachen - auch durch eine Meldung - bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt aufzuklären (§ 28 Abs. 1 WDO); der zuständige, d.h. soweit die Wehrdisziplinarordnung nichts anderes bestimmt der nächste Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie er wegen eines Dienstvergehens seine Disziplinargewalt ausüben will (§ 7 Abs. 2 WDO), wobei die Einleitungsbehörde, sofern sie ihrerseits im Rahmen der Entscheidungsfreiheit des § 7 Abs. 2 WDO eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten hält, ein disziplinargerichtliches Verfahren auch dann einleiten kann, wenn ein Disziplinarvorgesetzter eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht gehalten hat (§ 89 Abs. 1 WDO). Diese Verpflichtungen obliegen den zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den durch ein Dienstvergehen etwa verletzten Soldaten - hier: gegenüber dem Antragsteller -, sondern gegenüber dem Dienstherrn, also der Bundesrepublik Deutschland. Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten disziplinaren Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (BVerwGE 63, 204, 207; 83, 80 f.; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86). Der Soldat hat, auch wenn er durch ein Dienstvergehen verletzt ist, keinen Anspruch darauf, daß ein Dritter wegen eines Dienstvergehens gemaßregelt wird. Wenn nämlich der zuständige Vorgesetzte in seiner bzw. die Einleitungsbehörde in ihrer disziplinaren Entscheidung von dem durch ein Dienstvergehen verletzten Soldaten einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen und gegebenenfalls verpflichtet werden könnten, der Sach- und Rechtsauffassung des Verletzten zu folgen, liefe das auf ein Rechtsinstitut hinaus, das der Anklageerzwingung im Strafverfahren (§ 172 StPO) ähnlich wäre. Ein solches Rechtsinstitut ist indessen dem Disziplinarrecht fremd und mit dem hier herrschenden Opportunitätsprinzip nicht zu vereinbaren (BVerwGE 63, 204, 208; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86).

21

Auch soweit der BMVg das Vorbringen des Antragstellers in dessen Schreiben vom 31. Januar 1990 hinsichtlich der Art und Weise der Ermittlungen des mit der disziplinaren Überprüfung befaßten InspM verselbständigt mit seiner Entscheidung vom 15. März 1990 beschieden hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. April 1990 unzulässig. Abgesehen davon, daß die entsprechende Rüge des Antragstellers aus den bereits dargelegten Gründen einer gerichtlichen Überprüfung nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zugänglich ist, stellt die Regelung der Wehrdisziplinarordnung, innerhalb derer der InspM tätig wurde, ein abgeschlossenes Ganzes dar, das ein teilweises Ausweichen auf die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnungüber die in der Wehrdisziplinarordnung selbst genannten Ausnahmen hinaus schon vom System her nicht duldet (BVerwG Beschlüsse vom 12. Juni 1969 - 1 WB 4/69 -, vom 25. November 1986 - 1 WB 151/86 - und vom 1. September 1987 - 1 WB 150/86), wobei es nicht darauf ankommt, ob nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung bestimmte Einzelmaßnahmen überhaupt selbständig angefochten werden können oder nicht (BVerwG s.o.).

22

Der Antrag ist nach alledem insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Dr. Rahn
Wolf