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Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Redaktionelle Abkürzung
HSchlG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-82

GVBl. II 210-82

Vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98) *)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Sachlicher Anwendungsbereich1
Räumlicher Anwendungsbereich2
Sachliche Zuständigkeit3
Örtliche Zuständigkeit4
Erfolglosigkeitsbescheinigung5
Zweiter Abschnitt
Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen
Gütestellen und Schiedsämter6
Aufgaben7
Persönliche Voraussetzungen8
Schlichtungsordnung9
Haftpflichtversicherung10
Aktenführung11
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung12
Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren13
Anfechtung von Entscheidungen14
Bestehende Gütestellen15
Dritter Abschnitt
Geltungsdauer
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten16

Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98)

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)