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§ 1 HSchlG - Sachlicher Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Redaktionelle Abkürzung
HSchlG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-82

(1) Die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

  1. 1.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    1. a)

      der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,

    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)

      der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460), geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  2. 2.
    Streitigkeiten in Familiensachen,
  3. 3.
    Wiederaufnahmeverfahren,
  4. 4.
    Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
  5. 5.
    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  6. 6.
    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
  7. 7.
    Klagen, die auf Duldung gerichtet und im Gewerbebetrieb der klagenden Partei begründet sind,
  8. 8.
    Anträge, die im Adhäsionsverfahren (§ 403 der Strafprozessordnung) gestellt werden,
  9. 9.
    Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)