§ 4 HSchlG - Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
- Redaktionelle Abkürzung
- HSchlG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-82
1Das Schlichtungsverfahren ist bei der Gütestelle einzuleiten, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt. 2Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist die Gütestelle ausschließlich zuständig, in deren Bezirk sich die Räume befinden.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)