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§ 13 HSchlG - Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Redaktionelle Abkürzung
HSchlG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-82

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Gütestelle ist das Oberlandesgericht als Verwaltungsbehörde.

(2) 1Die Anträge sind schriftlich zu stellen. 2Die Schlichtungsordnung ist beizufügen.

(3) 1Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 125 Euro erhoben. 2Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 25 Euro.

(4) Wird eine andere Schlichtungsperson tätig oder die Schlichtungsordnung geändert, so ist dies der nach Abs. 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) 1Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind öffentlich bekannt zu machen. 2Die nach Abs. 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. 3Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. 4Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)